Artikel 20 VO (EU) 2018/848

Fehlen spezifischer Produktionsvorschriften für bestimmte Tierarten und bestimmte Arten von Aquakulturtieren

Bis zum Erlass von

a)
zusätzlichen allgemeinen Vorschriften für Tierarten, die nicht unter Anhang II Teil II Nummer 1.9 fallen, gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e,
b)
Durchführungsrechtsakten für Tierarten gemäß Artikel 14 Absatz 3, oder
c)
Durchführungsrechtsakten für Arten oder Artengruppen von Aquakulturtieren gemäß Artikel 15 Absatz 3

kann ein Mitgliedstaat detaillierte nationale Produktionsvorschriften für bestimmte Arten oder Artengruppen von Tieren in Bezug auf die Elemente, die die Maßnahmen gemäß den Buchstaben a, b und c abdecken, anwenden, sofern die genannten nationalen Vorschriften mit dieser Verordnung in Einklang stehen und nicht das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten, einschränken oder behindern, die außerhalb seines Hoheitsgebietes produziert worden sind und diese Verordnung erfüllen.

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