Artikel 45 VO (EU) 2018/848

Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse und von Umstellungserzeugnissen

(1) Ein Produkt darf zum Zweck des Inverkehrbringens in der Union als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder als Umstellungserzeugnis aus einem Drittland eingeführt werden, sofern folgende drei Bedingungen erfüllt sind:

a)
es handelt sich um ein Erzeugnis gemäß Artikel 2 Absatz 1;
b)
einer der folgenden Fälle liegt vor:

i)
das Produkt entspricht den Vorschriften der Kapitel II, III und IV dieser Verordnung, und alle Unternehmer und Unternehmergruppen gemäß Artikel 36, einschließlich der Ausführer in dem betreffenden Drittland, wurden der Kontrolle durch nach Artikel 46 anerkannte Kontrollbehörden oder Kontrollstellen unterstellt, und diese Behörden oder Stellen haben all diesen Unternehmern, Unternehmergruppen und Ausführern eine Bescheinigung ausgestellt, in der bestätigt wird, dass sie die Vorschriften der vorliegenden Verordnung einhalten;
ii)
wenn das Produkt aus einem gemäß Artikel 47 anerkannten Drittland stammt, dieses Produkt entspricht den Bedingungen, die in dem relevanten Handelsabkommen festgelegt sind; oder
iii)
wenn das Produkt aus einem gemäß Artikel 48 anerkannten Drittland stammt, dieses Produkt entspricht den gleichwertigen Produktions- und Kontrollvorschriften des genannten Drittlands und wird mit einer von dessen zuständigen Behörden, Kontrollbehörden oder Kontrollstellen ausgestellten Kontrollbescheinigung eingeführt, in der die Einhaltung dieser Vorschriften bestätigt wird; und

c)
die Drittlandunternehmer können den Einführern und den nationalen Behörden in der Union und in diesen Drittländern jederzeit Informationen vorlegen, die die Identifizierung der Unternehmer, die ihre Lieferanten sind, und der Kontrollbehörden oder Kontrollstellen dieser Lieferanten ermöglichen, um so die Rückverfolgbarkeit des betreffenden ökologischen/biologischen Erzeugnisses oder des betreffenden Umstellungserzeugnisses sicherzustellen. Diese Informationen werden auch den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen der Einführer zugänglich gemacht.

(2) Die Kommission kann nach den Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 9 spezielle Zulassungen für die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen in Drittländern und in den Gebieten in äußerster Randlage der Union erteilen, wobei den Unterschieden beim ökologischen Gleichgewicht bei der pflanzlichen oder tierischen Erzeugung, den speziellen klimatischen Bedingungen, den Traditionen und den örtlichen Gegebenheiten in diesen Gebieten Rechnung zu tragen ist. Diese speziellen Zulassungen können für einen verlängerbaren Zeitraum von zwei Jahren erteilt werden und unterliegen den in Kapitel II festgelegten Grundsätzen und den Kriterien nach Artikel 24 Absätze 3 und 6.

(3) Bei der Festlegung der Kriterien für die Einstufung einer Situationen als Katastrophenfall und der Festlegung spezifischer Vorschriften für den Umgang mit solchen Fällen gemäß Artikel 22 berücksichtigt die Kommission auch die Unterschiede beim ökologischen Gleichgewicht sowie die klimatischen und örtlichen Gegebenheiten in Drittländern und den Gebieten in äußerster Randlage der Union.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit spezifischen Vorschriften über den Inhalt der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bescheinigungen, das Verfahren für deren Ausstellung und Überprüfung sowie die technischen Mittel der Ausstellung, insbesondere in Bezug auf die Rolle der zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen, um die Rückverfolgbarkeit von eingeführten Erzeugnissen, die zum Inverkehrbringen als ökologische/biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse gemäß Absatz 1 auf dem Unionsmarkt bestimmt sind, und die Einhaltung der Vorschriften durch diese Erzeugnisse zu gewährleisten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

(5) Die Einhaltung der Bedingungen und Maßnahmen für die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen gemäß Absatz 1 in die Union wird gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 an Grenzkontrollstellen kontrolliert. Die Häufigkeit der physischen Kontrollen gemäß Artikel 49 Absatz 2 der genannten Verordnung richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit von Verstößen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 57.

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