Artikel 46 VO (EU) 2018/848

Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen

(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Anerkennung bzw. Rücknahme der Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung eines Öko-/Bio-Zertifikats in Drittländern zuständig sind, sowie zur Erstellung eines Verzeichnisses anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

(2) Kontrollbehörden und Kontrollstellen werden gemäß Absatz 1 für die Kontrolle der Einfuhr der in Artikel 35 Absatz 7 aufgeführten Kategorien von Erzeugnissen anerkannt, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllen:

a)
Sie haben ihren Sitz in einem einzigen Mitgliedstaat oder Drittland;
b)
sie sind in der Lage, Kontrollen durchzuführen, um zu gewährleisten, dass die ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder die Umstellungserzeugnisse, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind, die Bedingungen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c und gemäß dem vorliegenden Artikel erfüllen, ohne Kontrollaufgaben zu delegieren; für die Zwecke dieses Buchstabens gelten Kontrollaufgaben nicht als delegiert, wenn sie von Personen wahrgenommen werden, die im Rahmen eines Einzelvertrags oder einer förmlichen Vereinbarung tätig sind, durch den/die sie dem Bereich der Leitung und den Verfahren der auftraggebenden Kontrollbehörden oder Kontrollstellen unterliegen, und gilt das Verbot der Delegierung von Kontrollaufgaben nicht für Probenahmen;
c)
sie bieten angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit und sind frei von jeglichem Interessenkonflikt in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben; sie verfügen insbesondere über Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass das Personal, das Kontrollen und sonstige Maßnahmen durchführt, frei von jeglichem Interessenkonflikt ist und dass die Unternehmer nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Jahre von denselben Inspektoren kontrolliert werden;
d)
für Kontrollstellen gilt, dass sie zum Zweck ihrer Anerkennung gemäß dieser Verordnung von nur einer einzigen Akkreditierungsstelle gemäß der einschlägigen harmonisierten Norm „Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren” , deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, akkreditiert sind;
e)
sie verfügen über die zur Ausübung von Kontrollaufgaben erforderliche Expertise, Ausrüstung und Infrastruktur und über eine ausreichende Zahl geeigneter, qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter;
f)
sie verfügen über die Kapazitäten und Kompetenzen, ihre Zertifizierungs- und Kontrolltätigkeiten gemäß den Anforderungen dieser Verordnung und insbesondere der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission(1) für jede Art von Unternehmer (einzelner Unternehmer oder Unternehmergruppe) in jedem Drittland und für jede Kategorie von Erzeugnissen, für die sie anerkannt werden möchten, durchzuführen;
g)
sie verfügen über Verfahren und Vorkehrungen, um die Unparteilichkeit, Qualität, Einheitlichkeit, Wirksamkeit und Angemessenheit der von ihnen durchgeführten Kontrollen und sonstigen Maßnahmen zu gewährleisten;
h)
sie verfügen über ausreichendes qualifiziertes und erfahrenes Personal, damit Kontrollen und sonstige Maßnahmen wirksam und fristgerecht durchgeführt werden können;
i)
sie verfügen über geeignete und ordnungsgemäß gewartete Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände, um sicherzustellen, dass das Personal Kontrollen und sonstige Maßnahmen wirksam und fristgerecht durchführen kann;
j)
sie verfügen über Verfahren, durch die gewährleistet wird, dass das Personal zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang zu den Betriebsstätten und zu den Unterlagen der Unternehmer hat;
k)
sie verfügen über geeignete interne Kenntnisse, Schulungsangebote und Verfahren, um Unternehmer und gegebenenfalls das interne Kontrollsystem einer Unternehmergruppe wirksamen Kontrollen, einschließlich Inspektionen, zu unterziehen;
l)
ihre frühere Anerkennung für ein bestimmtes Drittland und/oder für eine Kategorie von Erzeugnissen wurde nicht gemäß Absatz 2a zurückgenommen bzw. ihre Akkreditierung wurde nicht von einer Akkreditierungsstelle gemäß deren Verfahren für die Aussetzung oder die Rücknahme im Einklang mit der einschlägigen internationalen Norm, insbesondere der Norm 17011 der Internationalen Organisation für Normung (ISO) — Konformitätsbewertung — Allgemeine Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren, zurückgenommen oder ausgesetzt, und zwar in den 24 Monaten vor

i)
ihrem Antrag auf Anerkennung für dasselbe Drittland und/oder dieselbe Kategorie von Erzeugnissen, es sei denn, die frühere Anerkennung wurde gemäß Absatz 2a Buchstabe k zurückgenommen;
ii)
ihrem Antrag auf Ausweitung der Anerkennung auf ein weiteres Drittland gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698, es sei denn, die frühere Anerkennung wurde gemäß Absatz 2a Buchstabe k zurückgenommen;
iii)
ihrem Antrag auf Ausweitung der Anerkennung auf eine weitere Kategorie von Erzeugnissen gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698;

m)
für Kontrollbehörden gilt, dass es sich um öffentliche Verwaltungseinrichtungen in dem Drittland handelt, für das sie die Anerkennung beantragen;
n)
sie erfüllen die in Kapitel I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 festgelegten Verfahrensvorschriften und
o)
sie erfüllen etwaige zusätzliche Kriterien, die in einem gemäß Absatz 7 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt werden können.

(2a) Die Kommission kann die Anerkennung einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für ein bestimmtes Drittland und/oder eine Kategorie von Erzeugnissen zurücknehmen, wenn

a)
eines der in Absatz 2 genannten Anerkennungskriterien nicht mehr erfüllt ist;
b)
die Kommission den Jahresbericht gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 nicht innerhalb der in dem genannten Artikel genannten Frist erhalten hat oder die im Jahresbericht enthaltenen Informationen unvollständig oder ungenau sind oder die Anforderungen der genannten Verordnung nicht erfüllen;
c)
die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nicht alle Informationen im Zusammenhang mit dem technischen Dossier gemäß Absatz 4, dem von ihr angewandten Kontrollsystem, dem aktuellen Verzeichnis der Unternehmer oder Unternehmergruppen oder den ökologischen/biologischen Erzeugnissen, die unter ihre Anerkennung fallen, zur Verfügung stellt oder übermittelt;
d)
die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Kommission nicht innerhalb von 30 Kalendertagen über Änderungen ihres technischen Dossiers gemäß Absatz 4 unterrichtet;
e)
die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die von der Kommission oder einem Mitgliedstaat angeforderten Informationen nicht innerhalb der gesetzten Fristen zur Verfügung stellt oder die Informationen unvollständig oder ungenau sind oder die Anforderungen der vorliegenden Verordnung, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 und eines gemäß Absatz 8 zu erlassenden Durchführungsrechtsakts nicht erfüllen oder die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, insbesondere bei der Untersuchung eines Verstoßes, nicht mit der Kommission zusammenarbeitet;
f)
die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle einer Vor-Ort-Prüfung oder einem Audit, die/das von der Kommission veranlasst wird, nicht zustimmt;
g)
das Ergebnis der Vor-Ort-Prüfung oder des Audits ein systematisches Versagen von Kontrollmaßnahmen zeigt oder die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nicht in der Lage ist, alle von der Kommission nach der Vor-Ort-Prüfung oder dem Audit abgegebenen Empfehlungen in ihrem der Kommission vorgelegten Aktionsplan umzusetzen;
h)
die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nicht innerhalb einer Frist, die von der Kommission entsprechend der Schwere der Situation festgelegt wird und die nicht weniger als 30 Kalendertage beträgt, angemessene Abhilfemaßnahmen als Reaktion auf die festgestellten Verstöße ergreift;
i)
die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Falle des Wechsels der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle eines Unternehmers der neuen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nicht innerhalb von höchstens 30 Kalendertagen nach Eingang des entsprechenden Antrags des Unternehmers oder der neuen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die relevanten Bestandteile der Kontrollakte des Unternehmers, einschließlich schriftlicher Aufzeichnungen, übermittelt;
j)
die Gefahr besteht, dass der Verbraucher über die tatsächliche Art der unter die Anerkennung fallenden Erzeugnisse irregeführt wird, oder
k)
die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle während 48 aufeinanderfolgender Monate in dem Drittland, für das sie anerkannt ist, keinen Unternehmer zertifiziert hat.

(3) Die Akkreditierung gemäß Absatz 2 Buchstabe d kann nur vorgenommen werden von

a)
einer Akkreditierungsstelle eines Mitgliedstaats der Union im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder
b)
einer Akkreditierungsstelle außerhalb der Union, die Unterzeichner einer multilateralen Vereinbarung über die Anerkennung unter der Schirmherrschaft des Internationalen Akkreditierungsforums ist.

(4) Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen übermitteln der Kommission einen Antrag auf Anerkennung. Dieser Antrag besteht aus einem technischen Dossier, das alle Informationen enthält, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die in Absatz 2 aufgeführten Kriterien erfüllt sind.

Die Kontrollbehörden stellen den letzten Bewertungsbericht der zuständigen Behörde und die Kontrollstellen stellen die von der Akkreditierungsstelle ausgestellte Akkreditierungsurkunde zur Verfügung. Gegebenenfalls stellen die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen auch die letzten Berichte über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, die Überwachung und die mehrjährige Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten zur Verfügung.

(5) Auf der Grundlage der Informationen nach Absatz 4 und aller sonstigen relevanten Informationen in Bezug auf die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt die Kommission eine angemessene Überwachung über die anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen sicher, indem sie eine regelmäßige Überprüfung ihrer Leistung und Anerkennung vornimmt. Für die Zwecke dieser Überwachung kann die Kommission zusätzliche Informationen bei den Akkreditierungsstellen oder gegebenenfalls den zuständigen Behörden anfordern.

(6) Die Art der Überwachung gemäß Absatz 5 wird anhand einer Bewertung der Wahrscheinlichkeit von Verstößen unter Berücksichtigung insbesondere der Tätigkeit der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, der Art der Erzeugnisse und der ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmer sowie der Veränderungen der Produktionsvorschriften und Kontrollmaßnahmen festgelegt.

Die Anerkennung von Kontrollbehörden oder Kontrollstellen gemäß Absatz 1 ist insbesondere dann unverzüglich nach dem Verfahren gemäß Absatz 1 zurückzunehmen, wenn schwerwiegende oder wiederholte Verstöße in Bezug auf die Zertifizierung oder die gemäß Absatz 8 festgelegten Kontrollen und Maßnahmen festgestellt wurden und wenn die betreffende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nach Aufforderung durch die Kommission nicht rechtzeitig angemessene Abhilfemaßnahmen innerhalb einer von der Kommission festgelegten Frist trifft. Diese Frist wird je nach Schwere des Problems festlegt und darf in der Regel nicht weniger als 30 Tage betragen.

(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zu erlassen

a)
zur Änderung von Absatz 2 dieses Artikels zu erlassen, indem zusätzlich zu den darin festgelegten Kriterien weitere Kriterien für die Anerkennung oder Rücknahme der Anerkennung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Absatz 1 dieses Artikels festgelegt oder diese zusätzlichen Kriterien geändert werden;
b)
zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf

i)
die Ausübung der Überwachung der durch die Kommission gemäß Absatz 1 anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen, unter anderem durch Prüfungen vor Ort; und
ii)
die Kontrollen und sonstigen Maßnahmen, die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchzuführen sind.

(8) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen, insbesondere bei solchen, die die Integrität der im Rahmen der Anerkennung gemäß diesem Artikel eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse beeinträchtigen, die Durchführung von Maßnahmen zu gewährleisten. Solche Maßnahmen können insbesondere in der Überprüfung der Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse vor dem Inverkehrbringen in der Union und gegebenenfalls in der Aussetzung der Zulassung für das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in der Union bestehen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

(9) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit unlauteren Praktiken oder Praktiken, die sich nicht mit den Grundsätzen und Regeln für die ökologische/biologische Produktion vereinbaren lassen, der Erhaltung des Verbrauchervertrauens oder der Sicherung eines fairen Wettbewerbs zwischen den Unternehmern erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 55 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte, um die Maßnahmen nach Absatz 8 des vorliegenden Artikels zu treffen oder um über die Rücknahme der Anerkennung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu beschließen.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission vom 13. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen von als ökologisch/biologisch zertifizierten Unternehmern und Unternehmergruppen und ökologischen/biologischen Erzeugnissen in Drittländern zuständig sind, und durch Vorschriften über deren Überwachung sowie über die Kontrollen und sonstigen Maßnahmen, die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchgeführt werden (ABl. L 336 vom 23.9.2021, 7).

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