Artikel 52 VO (EU) 2018/848
Information über die zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen
(1) Die Mitgliedstaaten führen ein regelmäßig aktualisiertes Verzeichnis mit:
- a)
- Name und Anschrift der zuständigen Behörden; und
- b)
- Name, Anschrift und Codenummer der Kontrollbehörden und Kontrollstellen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Verzeichnisse und etwaige Änderungen und veröffentlichen sie, außer diese Übermittlung und Veröffentlichung ist gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 erfolgt.
(2) Auf der Grundlage der Informationen gemäß Absatz 1 veröffentlicht die Kommission regelmäßig im Internet ein aktualisiertes Verzeichnis der Kontrollbehörden und Kontrollstellen nach Absatz 1 Buchstabe b.
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