Artikel 53 VO (EU) 2018/848

Abweichende Regelungen, Zulassungen und Bericht

(1) Die abweichenden Regelungen zur Verwendung von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial und ökologischen/biologischen Tieren gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5 und Teil II Nummern 1.3.4.3 und 1.3.4.4 mit Ausnahme von Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.4.2 enden am 31. Dezember 2036.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, ab 1. Januar 2029 auf der Grundlage der in dem Bericht gemäß Absatz 7 dieses Artikels dargelegten Erkenntnisse hinsichtlich der Verfügbarkeit von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial und ökologischen/biologischen Tieren gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, mit denen

a)
die abweichenden Regelungen gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5 und Teil II Nummern 1.3.4.3 und 1.3.4.4 mit Ausnahme von Teil II Nummer 1.3.4.4.2 vor dem 31. Dezember 2036 beendet oder über dieses Datum hinaus verlängert werden oder
b)
die abweichende Regelung gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.4.2 beendet wird.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, ab 1. Januar 2027 gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b geändert wird, um den Geltungsbereich des in Artikel 26 Absatz 2 genannten Informationssystems auf Junghennen auszudehnen, sowie Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.3 geändert wird, um die abweichenden Regelungen für Junghennen auf die nach diesem System erhobenen Daten zu stützen.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, ab 1. Januar 2026 gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen auf der Grundlage der Informationen über die Verfügbarkeit von ökologischen/biologischen Eiweißfuttermitteln für Geflügel und Schweine, die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 6 dieses Artikels bereitgestellt werden oder in dem Bericht gemäß Absatz 7 dieses Artikels dargelegt werden, die Zulassungen gemäß Anhang II Teil II Nummern 1.9.3.1 Buchstabe c und 1.9.4.2 Buchstabe c zur Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel für Geflügel und Schweine vor dem 31. Dezember 2026 beendet oder über dieses Datum hinaus verlängert werden.

(5) Die Kommission nimmt Verlängerungen der abweichenden Regelungen oder Zulassungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 nur vor, solange ihr — insbesondere vonseiten der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 6 gelieferte — Informationen vorliegen, die die Nichtverfügbarkeit auf dem Unionsmarkt von dem betreffendem Pflanzenvermehrungsmaterial, Tier oder Futtermittel bestätigen.

(6) Zum 30. Juni jedes Jahres stellen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Folgendes zur Verfügung:

a)
Informationen aus der Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 und den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 2 sowie gegebenenfalls den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 3;
b)
Informationen hinsichtlich der gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5 und Teil II Nummern 1.3.4.3 und 1.3.4.4 gewährten abweichenden Regelungen; und
c)
Informationen über die Verfügbarkeit von ökologischen/biologischen Eiweißfuttermitteln für Geflügel und Schweine auf dem Unionsmarkt und über die gemäß Anhang II Teil II Nummern 1.9.3.1 Buchstabe c und 1.9.4.2 Buchstabe c gewährten Zulassungen.

(7) Bis 31. Dezember 2026 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Verfügbarkeit des Folgenden auf dem Unionsmarkt und gegebenenfalls über die Ursachen des beschränkten Zugangs dazu vor:

a)
ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial;
b)
ökologische/biologische Tiere, die unter die abweichenden Regelungen gemäß Anhang II Teil II Nummern 1.3.4.3 und 1.3.4.4 fallen;
c)
für die Ernährung von Geflügel und Schweinen bestimmte ökologische/biologische Eiweißfuttermittel, die den Zulassungen gemäß Anhang II Teil II Nummern 1.9.3.1 Buchstabe c und 1.9.4.2 Buchstabe c unterliegen.

Bei der Erstellung dieses Berichts berücksichtigt die Kommission insbesondere die gemäß Artikel 26 erhobenen Daten und die Informationen im Zusammenhang mit den abweichenden Regelungen und Zulassungen gemäß Absatz 6 dieses Artikels.

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