Artikel 59 VO (EU) 2018/848

Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der ersten Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen

Abweichend von dem in Artikel 61 Absatz 2 genannten Geltungsbeginn gilt Artikel 46 ab 17. Juni 2018, soweit dies für die rechtzeitige Anerkennung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen erforderlich ist.

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