Artikel 60 VO (EU) 2018/848
Übergangsmaßnahmen für Bestände ökologischer/biologischer Erzeugnisse, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert wurden
Erzeugnisse, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vor dem 1. Januar 2022 produziert wurden, können weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.
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