ANHANG I VO (EU) 2018/848
ANDERE ERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1
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Hefen, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden,
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Mate, Zuckermais, Weinblätter, Palmherzen, Hopfentriebe und andere ähnliche genießbare Pflanzenteile und daraus hergestellte Erzeugnisse,
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Meersalz und andere Salze für Lebens- und Futtermittel,
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Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet,
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natürliche Gummis und Harze,
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Bienenwachs,
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ätherische Öle,
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Korkstopfen aus Naturkork, nicht zusammengepresst, und ohne Bindemittel,
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Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt,
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Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt,
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rohe Häute und unbehandelte Felle,
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traditionelle pflanzliche Zubereitungen auf pflanzlicher Basis.
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