ANHANG I VO (EU) 2018/848

ANDERE ERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1

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Hefen, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden,

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Mate, Zuckermais, Weinblätter, Palmherzen, Hopfentriebe und andere ähnliche genießbare Pflanzenteile und daraus hergestellte Erzeugnisse,

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Meersalz und andere Salze für Lebens- und Futtermittel,

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Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet,

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natürliche Gummis und Harze,

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Bienenwachs,

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ätherische Öle,

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Korkstopfen aus Naturkork, nicht zusammengepresst, und ohne Bindemittel,

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Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt,

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Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt,

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rohe Häute und unbehandelte Felle,

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traditionelle pflanzliche Zubereitungen auf pflanzlicher Basis.

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