ANHANG I VO (EU) 2018/848

ANDERE ERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1

Hefen, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden,

Mate, Zuckermais, Weinblätter, Palmherzen, Hopfentriebe und andere ähnliche genießbare Pflanzenteile und daraus hergestellte Erzeugnisse,

Meersalz und andere Salze für Lebens- und Futtermittel,

Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet,

natürliche Gummis und Harze,

Bienenwachs,

ätherische Öle,

Korkstopfen aus Naturkork, nicht zusammengepresst, und ohne Bindemittel,

Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt,

Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt,

rohe Häute und unbehandelte Felle,

traditionelle pflanzliche Zubereitungen auf pflanzlicher Basis.

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