ANHANG II VO (EU) 2018/848

DETAILLIERTE PRODUKTIONSVORSCHRIFTEN GEMÄß KAPITEL III

Teil I: Vorschriften für die Pflanzenproduktion

Zusätzlich zu den Produktionsvorschriften in den Artikeln 9 bis 12 enthält dieser Teil Vorschriften für die ökologische/biologische Pflanzenproduktion.

1.
Allgemeine Anforderungen

1.1. Die Produktion von ökologischen/biologischen Kulturen, ausgenommen derer, die natürlicherweise im Wasser gezogen werden, erfolgt in lebendigem Boden oder in lebendigem Boden, der mit Materialien und Produkten gemischt oder gedüngt ist, die in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, in Verbindung mit Unterboden und Grundgestein.

1.2. Hydrokultur, d. h. eine Anbaumethode, bei der die Pflanzen, die natürlicherweise nicht in Wasser wachsen, ausschließlich in einer Nährstofflösung oder in einem inerten Medium wurzeln, dem eine Nährstofflösung zugegeben wird, ist verboten.

1.3. Abweichend von Nummer 1.1 ist Folgendes zulässig:
a)
die Produktion von Sprossen, d. h. Sprossen, Keimen und Kresse, die ausschließlich von den Nährstoffreserven im Saatgut leben, durch die Befeuchtung in klarem Wasser, sofern das Saatgut ökologisch/biologisch ist. Die Verwendung von Kultursubstrat ist verboten, mit Ausnahme der Verwendung eines inerten Mediums, das ausschließlich dazu bestimmt ist, das Saatgut feucht zu halten, sofern die Bestandteile dieses inerten Mediums gemäß Artikel 24 zugelassen sind;
b)
die Gewinnung von Chicoréesprossen, einschließlich durch Eintauchen in klares Wasser, sofern das Pflanzenvermehrungsmaterial ökologisch/biologisch ist. Die Verwendung eines Kultursubstrats ist nur zulässig, wenn seine Bestandteile gemäß Artikel 24 zugelassen sind.

1.4. Abweichend von Nummer 1.1 sind die folgenden Verfahren zulässig:
a)
Anbau von Pflanzen für die Produktion von Zierpflanzen und Kräutern in Töpfen, die dem Endverbraucher in den Töpfen verkauft werden;
b)
Anbau von Sämlingen oder Setzlingen in Behältnissen für weitere Umpflanzung.

1.5. Abweichend von Nummer 1.1 ist der Anbau von Kulturen in abgegrenzten Beeten nur auf den Flächen zulässig, die vor dem 28. Juni 2017 in Finnland, Schweden und Dänemark für dieses Verfahren als ökologisch/biologisch zertifiziert wurden. Eine Ausweitung dieser Flächen ist nicht erlaubt. Diese abweichende Regelung endet am 31. Dezember 2031. Bis zum 31. Dezember 2026 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Verwendung von abgegrenzten Beeten in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft vor. Diesem Bericht kann gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag in Bezug auf die Verwendung von abgegrenzten Beeten in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft beigefügt werden.

1.6. Alle angewandten Anbauverfahren müssen dazu beitragen, Belastungen der Umwelt zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

1.7.
Umstellung

1.7.1.
Damit Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse gelten können, müssen die Produktionsvorschriften gemäß dieser Verordnung in Bezug auf Anbauflächen während eines Umstellungszeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Aussaat oder — im Falle von Grünland oder mehrjährigen Futterkulturen — von mindestens zwei Jahren vor der Verwendung als ökologisches/biologisches Futtermittel oder — im Falle von anderen mehrjährigen Kulturen als Futterkulturen — von mindestens drei Jahren vor der ersten Ernte ökologischer/biologischer Erzeugnisse angewendet worden sein.
1.7.2.
In Fällen, in denen die Fläche oder eine oder mehrere Parzellen davon mit Erzeugnissen oder Stoffen kontaminiert wurden, die für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion nicht zugelassen sind, kann die zuständige Behörde beschließen, den Umstellungszeitraum für die Fläche oder die jeweiligen Parzellen über den Zeitraum gemäß Nummer 1.7.1 hinaus zu verlängern.
1.7.3.
Wurde mit einem Erzeugnis oder Stoff behandelt, das nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen ist, so schreibt die zuständige Behörde einen neuen Umstellungszeitraum gemäß Nummer 1.7.1 vor.

Dieser Zeitraum kann in den beiden folgenden Fällen verkürzt werden:

a)
Im Rahmen einer von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorgeschriebenen Schädlings- oder Unkrautbekämpfungsmaßnahme, einschließlich gegen Quarantäneschädlinge oder invasive Arten, wurde mit einem Erzeugnis oder Stoff behandelt, das nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen ist;
b)
im Rahmen wissenschaftlicher Versuche, die die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt hat, wurde mit einem Erzeugnis oder Stoff behandelt, das nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen ist.

1.7.4.
In den Fällen gemäß den Nummern 1.7.2 und 1.7.3 wird die Dauer des Umstellungszeitraums unter Berücksichtigung der folgenden Erfordernisse festgesetzt:

a)
Aufgrund der Abbaurate des verwendeten Erzeugnisses oder Stoffes muss sichergestellt sein, dass der Gehalt an Rückständen im Boden und — bei mehrjährigen Kulturen — in der Pflanze am Ende des Umstellungszeitraums unbedeutend ist;
b)
die auf die Behandlung folgende Ernte darf nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden.

1.7.4.1.
Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über alle ihre Entscheidungen, mit denen obligatorische Maßnahmen in Bezug auf die Behandlung mit einem nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen Erzeugnis oder Stoff festgelegt werden.
1.7.4.2.
Im Fall einer Behandlung mit einem Erzeugnis oder Stoff, das für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion nicht zugelassen ist, gilt Nummer 1.7.5.Buchstabe b nicht.
1.7.5.
Für Flächen, die im Zusammenhang mit der ökologischen/biologischen Tierproduktion genutzt werden:

a)
gelten die Umstellungsvorschriften für die gesamte Fläche der Produktionseinheit, auf der Futtermittel erzeugt werden;
b)
kann unbeschadet des Buchstabens a der Umstellungszeitraum bei Weideland und Auslaufflächen für andere Tierarten als Pflanzenfresser auf ein Jahr gekürzt werden.

1.8.
Herkunft der Pflanzen, einschließlich des Pflanzenvermehrungsmaterials

1.8.1.
Für die Produktion von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen außer Pflanzenvermehrungsmaterial darf nur ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet werden.
1.8.2.
Zur Erzeugung von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial zur Verwendung in der Produktion von Erzeugnissen außer Pflanzenvermehrungsmaterial müssen die zur Erzeugung von Pflanzenvermehrungsmaterial bestimmten Mutterpflanzen und gegebenenfalls anderen Pflanzen während mindestens einer Generation oder bei mehrjährigen Kulturen während mindestens einer Generation im Laufe von zwei Wachstumsperioden nach den Vorschriften dieser Verordnung erzeugt worden sein.
1.8.3.
Bei der Auswahl von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial entscheiden sich Unternehmer vorzugsweise für ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial, das für die ökologische/biologische Landwirtschaft geeignet ist.
1.8.4.
Für die Produktion von für die ökologische/biologische Produktion geeigneten ökologischen/biologischen Sorten ist die ökologische/biologische Züchtung unter den Bedingungen des ökologischen/biologischen Landbaus durchzuführen und sie hat sich auf die Verbesserung der genetischen Vielfalt, das Vertrauen in die Fähigkeit zur natürlichen Vermehrung sowie die agronomische Leistung, die Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten und die Anpassung an verschiedene lokale Boden- und Klimabedingungen zu konzentrieren.

Alle Vermehrungsmethoden außer der Meristemkultur müssen in zertifizierter ökologischer/biologischer Bewirtschaftung durchgeführt werden.

1.8.5.
Verwendung von Umstellungs- und nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial
1.8.5.1.
Abweichend von Nummer 1.8.1 kann ein Unternehmer, wenn die in der Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 2 erfassten Daten zeigen, dass der qualitative oder quantitative Bedarf des Unternehmers in Bezug auf relevantes ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial nicht gedeckt wird, Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder gemäß Nummer 1.8.6 genehmigtes Pflanzenvermehrungsmaterial verwenden.

Darüber hinaus können bei mangelnder Verfügbarkeit von ökologischen/biologischen Sämlingen gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a vermarktete Sämlinge in Umstellung verwendet werden, wenn sie folgendermaßen angebaut wurden:

a)
durch einen mindestens 12 Monate andauernden Anbauzyklus vom Saatgut bis zum fertigen Sämling auf einer Landparzelle, die in demselben Zeitraum einen Umstellungszeitraum von mindestens 12 Monaten durchlaufen hat; oder
b)
auf einer ökologisch/biologisch bewirtschafteten Parzelle oder auf einer Parzelle in Umstellung oder in Behältnissen, die unter die abweichende Regelung gemäß Nummer 1.4 fallen, sofern die Sämlinge aus Umstellungssaatgut stammen, das von einer Pflanze geerntet wurde, die auf einer Landparzelle angebaut wurde, die einen Umstellungszeitraum von mindestens 12 Monaten durchlaufen hat.

Ist ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder gemäß Nummer 1.8.6 genehmigtes Pflanzenvermehrungsmaterial nicht in ausreichender Qualität oder Menge verfügbar, um den Bedarf des Unternehmers zu decken, so können die zuständigen Behörden vorbehaltlich der Nummern 1.8.5.3 bis 1.8.5.8 die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial genehmigen.

Solche Einzelgenehmigungen werden nur erteilt, wenn

a)
keine Sorte der Art, die der Unternehmer beschaffen möchte, in der Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 2 erfasst ist;
b)
kein Unternehmer, der Pflanzenvermehrungsmaterial vermarktet, in der Lage ist, das betreffende ökologische/biologische Pflanzenvermehrungsmaterial, Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder gemäß Nummer 1.8.6 genehmigte Pflanzenvermehrungsmaterial rechtzeitig für die Aussaat oder Anpflanzung zu liefern, vorausgesetzt, der Verwender hat das Pflanzenvermehrungsmaterial so zeitgerecht bestellt, dass die Aufbereitung und Lieferung von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial, Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder gemäß Nummer 1.8.6 genehmigtem Pflanzenvermehrungsmaterial möglich wäre;
c)
die Sorte, die der Unternehmer beschaffen möchte, nicht als ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial, Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder gemäß Nummer 1.8.6 genehmigtes Pflanzenvermehrungsmaterial in der Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 2 erfasst ist und der Unternehmer nachweisen kann, dass keine der erfassten Alternativen derselben Art insbesondere für die agronomischen und pedoklimatischen Bedingungen geeignet ist und die erforderlichen technologischen Eigenschaften aufweist, die für die geplante Erzeugung erforderlich sind;
d)
dies zur Verwendung in der Forschung, zu Tests in kleinen Feldversuchen, zu Zwecken des Sortenerhalts oder zur Produktinnovation gerechtfertigt ist und von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt wurde.

Bevor Unternehmer eine solche Genehmigung beantragen, konsultieren sie die Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder die Systeme gemäß Artikel 26 Absatz 2, um zu überprüfen, ob relevantes ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial, Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder gemäß Nummer 1.8.6 genehmigtes Pflanzenvermehrungsmaterial verfügbar ist und ob ihr Antrag somit gerechtfertigt ist.

Unter Einhaltung von Artikel 6 Buchstabe i dürfen Unternehmer sowohl ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial als auch Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial aus ihrem eigenen Betrieb verwenden, und zwar unabhängig von der verfügbaren Qualität und Menge gemäß der in Artikel 26 Absatz 1 genannten Datenbank oder dem in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a genannten System.

1.8.5.2.
Abweichend von Nummer 1.8.1 dürfen Unternehmer in Drittländern Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder gemäß Nummer 1.8.6 genehmigtes Pflanzenvermehrungsmaterial verwenden, wenn nachweislich im Hoheitsgebiet des Drittlandes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial nicht in ausreichender Qualität oder Menge verfügbar ist.

Unbeschadet der einschlägigen nationalen Vorschriften dürfen Unternehmer in Drittländern sowohl ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial als auch Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial aus ihrem eigenen Betrieb verwenden.

Nach Artikel 46 Absatz 1 anerkannte Kontrollbehörden oder Kontrollstellen können die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial in einer ökologischen/biologischen Produktionseinheit für Drittlandunternehmer genehmigen, wenn im Hoheitsgebiet des Drittlandes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial, Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder gemäß Nummer 1.8.6 genehmigtes Pflanzenvermehrungsmaterial nicht in ausreichender Menge oder Qualität verfügbar ist, wobei die unter den Nummern 1.8.5.3, 1.8.5.4, 1.8.5.5 und 1.8.5.8 festgelegten Bedingungen gelten.

1.8.5.3.
Nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial darf nach der Ernte nur mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 dieser Verordnung zur Behandlung von Pflanzenvermehrungsmaterial zugelassen sind, es sei denn, eine chemische Behandlung wird von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 zu Zwecken des Pflanzenschutzes für alle Sorten und heterogenes Material einer gegebenen Art in dem Gebiet, in dem das Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet werden soll, angeordnet.

Wird nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet, das einer angeordneten chemischen Behandlung gemäß Absatz 1 unterzogen wurde, so gilt für die Parzelle, auf der das behandelte Pflanzenvermehrungsmaterial angebaut wird, gegebenenfalls ein Umstellungszeitraum gemäß den Nummern 1.7.3 und 1.7.4.

1.8.5.4.
Die Genehmigung zur Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial muss vor der Aussaat oder Anpflanzung erteilt werden.
1.8.5.5.
Die Genehmigung zur Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial wird einzelnen Verwendern für jeweils eine Saison erteilt und die zuständigen Behörden, d. h. die für Genehmigungen verantwortlichen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, müssen die Mengen des genehmigten Pflanzenvermehrungsmaterials auflisten.
1.8.5.6.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstellen ein amtliches Verzeichnis der Arten, Unterarten oder Sorten (gegebenenfalls zusammengefasst), für die festgestellt wird, dass in ihrem Hoheitsgebiet ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial für die entsprechenden Sorten in ausreichender Menge verfügbar ist. Für Arten, Unterarten oder Sorten, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Nummer 1.8.5.1 in diesem Verzeichnis aufgeführt sind, werden keine Genehmigungen erteilt, es sei denn, dies ist durch einen der Zwecke gemäß Nummer 1.8.5.1 Buchstabe d gerechtfertigt. Erweist sich die Menge oder Qualität von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial für eine in dem Verzeichnis aufgeführte Art, Unterart oder Sorte aufgrund außergewöhnlicher Umstände als unzureichend oder unangemessen, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Art, Unterart oder Sorte aus dem Verzeichnis streichen.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aktualisieren ihr Verzeichnis jährlich und machen es öffentlich zugänglich.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, erstmalig bis zum 30. Juni 2022, den Link zu der Website, auf der das aktualisierte Verzeichnis öffentlich zugänglich gemacht wird. Die Kommission veröffentlicht die Links zu den aktualisierten nationalen Verzeichnissen auf einer speziellen Website.

1.8.5.7.
Abweichend von Nummer 1.8.5.5 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allen betroffenen Unternehmern jährlich eine allgemeingültige Genehmigung erteilen für die Verwendung

a)
einer bestimmten Art oder Unterart, wenn und soweit keine Sorte in der Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder dem System gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a erfasst ist;
b)
einer bestimmten Sorte, wenn und soweit die Bedingungen gemäß Nummer 1.8.5.1 Buchstabe c erfüllt sind.

Bei der Nutzung einer allgemeingültigen Genehmigung führen die Unternehmer Aufzeichnungen über die verwendete Menge, und die für die Genehmigung zuständige Behörde führt die Mengen an zugelassenem nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial auf.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aktualisieren das Verzeichnis der Arten, Unterarten oder Sorten, für die eine allgemeingültige Genehmigung erteilt wird, jährlich und machen es öffentlich zugänglich.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, erstmalig bis zum 30. Juni 2022, den Link zu der Website, auf der das aktualisierte Verzeichnis öffentlich zugänglich gemacht wird. Die Kommission veröffentlicht die Links zu den aktualisierten nationalen Verzeichnissen auf einer speziellen Website.

1.8.5.8.
Die zuständigen Behörden genehmigen die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Sämlinge nicht bei Sämlingen von Arten, deren Anbauzyklus — von der Umpflanzung des Sämlings bis zur ersten Ernte des Erzeugnisses — in einer Vegetationsperiode abgeschlossen ist.
1.8.6.
Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die gemäß Artikel 46 Absatz 1 anerkannten Kontrollbehörden oder Kontrollstellen können Unternehmern, die Pflanzenvermehrungsmaterial zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion erzeugen, gestatten, nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial zu verwenden, wenn Mutterpflanzen oder gegebenenfalls andere zur Produktion von Pflanzenvermehrungsmaterial bestimmte Pflanzen, die gemäß Nummer 1.8.2 produziert wurden, nicht in ausreichender Menge oder Qualität verfügbar sind, und dieses Material zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion in Verkehr zu bringen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
das verwendete nichtökologische/nichtbiologische Pflanzenvermehrungsmaterial wurde nach der Ernte nur mit Pflanzenschutzmitteln behandelt, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 dieser Verordnung zugelassen sind, es sei denn, eine chemische Behandlung wird von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 zu Zwecken des Pflanzenschutzes für alle Sorten und heterogenes Material einer gegebenen Art in dem Gebiet, in dem das Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet werden soll, angeordnet. Wird nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet, das einer solchen angeordneten chemischen Behandlung unterzogen wurde, so gilt für die Parzelle, auf der das behandelte Pflanzenvermehrungsmaterial angebaut wird, gegebenenfalls ein Umstellungszeitraum gemäß den Nummern 1.7.3 und 1.7.4.;
b)
bei dem nichtökologischen/nichtbiologischen Pflanzenvermehrungsmaterial handelt es sich nicht um Sämlinge von Arten, deren Anbauzyklus — von der Umpflanzung des Sämlings bis zur ersten Ernte des Erzeugnisses — in einer Vegetationsperiode abgeschlossen ist;
c)
das Pflanzenvermehrungsmaterial wird in Übereinstimmung mit allen anderen einschlägigen Anforderungen an die ökologische/biologische Pflanzenproduktion angebaut;
d)
die Genehmigung zur Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial muss vor der Aussaat oder Anpflanzung dieses Materials eingeholt werden;
e)
die für die Genehmigung zuständige Behörde, Kontrollbehörde oder Kontrollstelle erteilt die Genehmigung nur einzelnen Verwendern und jeweils für eine Saison und listet die Mengen des genehmigten Pflanzenvermehrungsmaterials auf;
f)
abweichend von Buchstabe e können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jährlich eine allgemeingültige Genehmigung für die Verwendung einer bestimmten Art oder Unterart oder Sorte von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial erteilen, die Liste der Arten, Unterarten oder Sorten öffentlich zugänglich machen und sie jährlich aktualisieren. In diesem Fall müssen diese zuständigen Behörden die Mengen des genehmigten nichtökologischen/nichtbiologischen Pflanzenvermehrungsmaterials auflisten;
g)
die gemäß diesem Absatz erteilten Genehmigungen laufen am 31. Dezember 2036 aus.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, erstmalig bis zum 30. Juni 2023, die Informationen über die gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigungen.

Unternehmer, die gemäß Absatz 1 produziertes Pflanzenvermehrungsmaterial produzieren und vermarkten, dürfen die einschlägigen spezifischen Informationen über die Verfügbarkeit dieses Pflanzenvermehrungsmaterials in den gemäß Artikel 26 Absatz 2 eingerichteten nationalen Systemen auf freiwilliger Basis veröffentlichen. Unternehmer, die sich für die Aufnahme solcher Informationen entscheiden, stellen sicher, dass die Informationen regelmäßig aktualisiert werden und, sobald das Pflanzenvermehrungsmaterial nicht mehr verfügbar ist, aus den nationalen Systemen entfernt werden. Stützt sich der Unternehmer auf die allgemeingültige Genehmigung gemäß Buchstabe f, so führt er Aufzeichnungen über die verwendete Menge.

1.9.
Bodenbewirtschaftung und Düngung

1.9.1.
Bei der ökologischen/biologischen Pflanzenproduktion müssen Bodenbearbeitungs- und Anbauverfahren angewendet werden, die die organische Bodensubstanz erhalten oder vermehren, die Bodenstabilität und die biologische Vielfalt im Boden verbessern und Bodenverdichtung und Bodenerosion verhindern.
1.9.2.
Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens müssen durch Folgendes erhalten und gesteigert werden:

a)
ausgenommen im Falle von Grünland oder mehrjährigen Futterkulturen durch die Nutzung von mehrjähriger Fruchtfolge, die obligatorisch Leguminosen als Hauptfrucht oder Untersaat für Fruchtfolgenpflanzen und andere Gründüngungspflanzen einschließt, und
b)
im Falle von Treibhäusern oder anderen mehrjährigen Kulturen als Futterkulturen durch die Nutzung von Kurzzeit-Gründüngungspflanzen und Leguminosen sowie die Nutzung der Pflanzenvielfalt und
c)
in jedem Falle durch Einsatz von aus ökologischer/biologischer Produktion stammenden Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft oder organischen Substanzen, die vorzugsweise kompostiert sind.

1.9.3.
Soweit der Nährstoffbedarf der Pflanzen durch die unter den Nummern 1.9.1 und 1.9.2 vorgesehenen Maßnahmen nicht gedeckt werden kann, dürfen lediglich Düngemittel und Bodenverbesserer, die nach Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, und nur in dem erforderlichen Maße verwendet werden. Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Erzeugnisse führen, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des einzelnen Erzeugnisses, der Bezeichnung des Erzeugnisses, der ausgebrachten Menge sowie der betreffenden Kulturen und Parzellen.
1.9.4.
Die Gesamtmenge des in den Produktionseinheiten in Umstellung und in den ökologischen/biologischen Produktionseinheiten ausgebrachten Wirtschaftsdüngers tierischer Herkunft im Sinne der Richtlinie 91/676/EWG darf 170 kg Stickstoff je Jahr und Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschreiten. Dieser Grenzwert gilt nur für Stallmist, getrockneten Stallmist und getrockneten Geflügelmist, Kompost aus tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist, kompostiertem Stallmist und flüssigen tierischen Exkrementen.
1.9.5.
Zur Ausbringung von überschüssigem Wirtschaftsdünger aus ökologischen/biologischen Produktionseinheiten können Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe schriftliche Kooperationsvereinbarungen mit anderen Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe und Unternehmen treffen, jedoch ausschließlich mit solchen, die den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften genügen. Der maximale Grenzwert gemäß Nummer 1.9.4 wird auf Basis aller ökologischen/biologischen Produktionseinheiten berechnet, die an dieser Vereinbarung beteiligt sind.
1.9.6.
Zur Verbesserung des Gesamtzustands des Bodens oder der Nährstoffverfügbarkeit im Boden oder in den Kulturen können Zubereitungen aus Mikroorganismen verwendet werden.
1.9.7.
Für die Aktivierung von Kompost können geeignete Zubereitungen auf pflanzlicher Basis und Zubereitungen aus Mikroorganismen verwendet werden.
1.9.8.
Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.
1.9.9.
Die Verwendung biodynamischer Präparate ist zulässig.

1.10.
Schädlings- und Unkrautbekämpfung

1.10.1.
Die Vermeidung von Schäden durch Schädlinge und Unkraut stützt sich hauptsächlich auf

natürliche Feinde;

geeignete Auswahl von Arten, Sorten und heterogenem Material;

Fruchtfolge;

Anbauverfahren wie Biofumigation, mechanische und physikalische Methoden; und

thermische Prozesse wie Solarisation und, im Falle von Pflanzen im geschützten Anbau, oberflächliche Dampfbehandlung des Bodens (bis in maximal 10 cm Tiefe).

1.10.2.
Für den Fall, dass mit den Maßnahmen gemäß Nummer 1.10.1 kein angemessener Schutz der Pflanzen vor Schädlingen möglich ist, oder bei nachweislicher Bedrohung der Kultur dürfen lediglich Erzeugnisse und Stoffe, die nach den Artikeln 9 und 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, und nur in dem erforderlichen Maße eingesetzt werden. Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Notwendigkeit der Verwendung solcher Erzeugnisse führen, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des einzelnen Erzeugnisses, der Bezeichnung des Erzeugnisses, seiner Wirkstoffe, der ausgebrachten Menge, der betreffenden Kulturen und Parzellen sowie der zu bekämpfenden Schädlinge oder Krankheiten.
1.10.3.
Im Fall von Erzeugnissen und Stoffen, die in Fallen oder Spendern verwendet werden, ausgenommen von Pheromonen, muss bei Fallen oder Spendern sichergestellt sein, dass die Erzeugnisse und Stoffe nicht in die Umwelt freigesetzt werden und nicht mit den Kulturpflanzen in Berührung kommen. Alle Fallen, auch Pheromonfallen, sind nach ihrer Verwendung einzusammeln und sicher zu entsorgen.

1.11.
Reinigungs- und Desinfektionsmittel

In der Pflanzenproduktion dürfen nur solche Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt werden, die nach Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion für diesen Zweck zugelassen sind. Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Mittel führen, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des einzelnen Mittels, der Bezeichnung des Mittels, seiner Wirkstoffe und des Orts der Verwendung.

1.12.
Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen

Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die betreffenden Parzellen und die Erntemenge führen. Insbesondere müssen die Unternehmer Aufzeichnungen über alle sonstigen auf den einzelnen Parzellen verwendeten externen Produktionsmittel führen und gegebenenfalls Nachweise über etwaige abweichende Regelungen von den Produktionsvorschriften bereithalten, die ihnen gemäß Nummer 1.8.5 genehmigt wurden.

1.13.
Aufbereitung unverarbeiteter Erzeugnisse

Werden Pflanzen anderen Aufbereitungsvorgängen als einer Verarbeitung unterzogen, gelten die allgemeinen Vorschriften gemäß Teil IV Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 2.2.3 sinngemäß auch für diese Vorgänge.

2.
Durchführungsbestimmungen für bestimmte Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse

2.1.
Vorschriften für die Pilzproduktion

Für die Produktion von Pilzen können Substrate verwendet werden, soweit sie sich ausschließlich aus den folgenden Bestandteilen zusammensetzen:
a)
Stallmist und tierische Exkremente

i)
entweder aus ökologischen/biologischen Produktionseinheiten oder aus Produktionseinheiten in Umstellung im zweiten Jahr ihrer Umstellung oder
ii)
gemäß Nummer 1.9.3, jedoch nur, wenn die Erzeugnisse gemäß Ziffer i nicht verfügbar sind und wenn dieser Stallmist und diese tierischen Exkremente vor der Kompostierung 25 % des Gewichts aller Substratbestandteile ohne Deckmaterial und etwa zugesetztes Wasser nicht überschreiten;

b)
nicht unter Buchstabe a fallende Erzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischen/biologischen Produktionseinheiten;
c)
nicht chemisch behandelter Torf;
d)
Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde;
e)
mineralische Erzeugnisse gemäß Nummer 1.9.3, Wasser und Erde.

2.2.
Vorschriften für das Sammeln von Wildpflanzen

Das Sammeln von Wildpflanzen und ihrer Teile, die in der freien Natur, in Wäldern und auf landwirtschaftlichen Flächen natürlich vorkommen, gilt als ökologische/biologische Produktion, sofern
a)
diese Flächen vor dem Sammeln der Pflanzen mindestens drei Jahre nicht mit anderen als den nach den Artikeln 9 und 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen behandelt worden sind;.
b)
das Sammeln die Stabilität des natürlichen Lebensraums und die Erhaltung der Arten in dem Sammelgebiet nicht beeinträchtigt.
Die Unternehmer führen Aufzeichnungen über den Zeitraum und den Ort der Sammlung, die betreffenden Arten und die Menge der gesammelten Wildpflanzen.

Teil II: Vorschriften für die Tierproduktion

Zusätzlich zu den Produktionsvorschriften in den Artikeln 9, 10, 11 und 14 enthält dieser Teil Vorschriften für die ökologische/biologische Tierproduktion.

1.
Allgemeine Anforderungen

1.1. Ausgenommen im Falle der Bienenhaltung ist eine flächenunabhängige Tierproduktion, bei der der Landwirt, der eine ökologische/biologische Tierhaltung zu betreiben beabsichtigt, keine landwirtschaftlichen Nutzflächen bewirtschaftet und keine schriftliche Kooperationsvereinbarung mit einem Landwirt hinsichtlich der Nutzung von ökologischen/biologischen Produktionseinheiten oder Produktionseinheiten in Umstellung für diese Tierhaltung getroffen hat, verboten. Die Unternehmer müssen Nachweise über etwaige abweichende Regelungen von den Vorschriften für die Tierproduktion bereithalten, die ihnen gemäß den Nummern 1.3.4.3, 1.3.4.4, 1.7.5, 1.7.8, 1.9.3.1 Buchstabe c und Nummer 1.9.4.2 Buchstabe c genehmigt wurden.

1.2.
Umstellung

1.2.1. Im Falle einer gleichzeitig beginnenden Umstellung der Produktionseinheit einschließlich Weideland oder Futteranbaufläche und der Tiere, die sich zu Beginn des Umstellungszeitraums für diese Produktionseinheit gemäß Teil I Nummern 1.7.1 und 1.7.5 Buchstabe b in dieser Produktionseinheit befinden, können Tiere und tierische Erzeugnisse am Ende des Umstellungszeitraums für die Produktionseinheit als ökologisch/biologisch gelten, einschließlich in Fällen, in denen der Umstellungszeitraum für die betreffende Tierart gemäß Nummer 1.2.2 dieses Teils länger als der Umstellungszeitraum für die Produktionseinheit ist. Abweichend von Nummer 1.4.3.1 dürfen die sich zu Beginn des Umstellungszeitraums in dieser Produktionseinheit befindenden Tiere im Falle einer solchen gleichzeitigen Umstellung und während des Umstellungszeitraums für die Produktionseinheit mit Umstellungsfuttermitteln, die in der Produktionseinheit in Umstellung im ersten Jahr der Umstellung erzeugt wurden, und/oder mit Futtermitteln gemäß Nummer 1.4.3.1 und/oder mit ökologischen/biologischen Futtermitteln gefüttert werden. Nichtökologische/nichtbiologische Tiere dürfen gemäß Nummer 1.3.4 nach dem Beginn des Umstellungszeitraums in eine Produktionseinheit in Umstellung eingebracht werden.
1.2.2. Je nach Art der Tierproduktion sind spezifische Umstellungszeiträume wie folgt festgelegt:
a)
zwölf Monate für Rinder und Equiden für die Fleischerzeugung, auf jeden Fall jedoch mindestens drei Viertel der Lebenszeit dieser Tiere;
b)
sechs Monate für Schafe, Ziegen und Schweine sowie Milch produzierende Tiere;
c)
zehn Wochen für Geflügel für die Fleischerzeugung, außer für Peking-Enten, das eingestallt wurde, bevor die Tiere drei Tage alt waren;
d)
sieben Wochen für Peking-Enten, die eingestallt wurden, bevor die Tiere drei Tage alt waren;
e)
sechs Wochen für Geflügel für die Eiererzeugung, das eingestallt wurde, bevor die Tiere drei Tage alt waren;
f)
zwölf Monate für Bienen.

Während des Umstellungszeitraums wird das Wachs durch Wachs aus der ökologischen/biologischen Bienenhaltung ersetzt.

Nichtökologisches/nichtbiologisches Bienenwachs darf jedoch verwendet werden, wenn

i)
auf dem Markt kein Wachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung erhältlich ist;
ii)
das Wachs erwiesenermaßen nicht durch Erzeugnisse oder Stoffe verunreinigt ist, die für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion nicht zugelassen sind, und
iii)
das Wachs von den Deckeln stammt;

g)
drei Monate für Kaninchen;
h)
12 Monate für Geweihträger.

1.3.
Herkunft der Tiere

1.3.1. Unbeschadet der Vorschriften für die Umstellung müssen ökologische/biologische Tiere in ökologischen/biologischen Produktionseinheiten geboren bzw. geschlüpft und aufgezogen worden sein.
1.3.2. Ökologische/Biologische Tierzucht:
a)
Die Fortpflanzung hat auf natürlichem Wege zu erfolgen. Künstliche Befruchtung ist jedoch zulässig;
b)
die Fortpflanzung darf außer im Rahmen einer therapeutischen tierärztlichen Behandlung eines einzelnen Tieres nicht durch die Behandlung mit Hormonen oder anderen Stoffen mit ähnlicher Wirkung eingeleitet oder behindert werden;
c)
andere Formen der künstlichen Fortpflanzung, wie zum Beispiel Klonen und Embryonentransfer, sind untersagt;
d)
es sind den Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion angemessene Rassen auszuwählen, damit hohe Tierschutzstandards beachtet werden und vermieden wird, dass Tiere leiden und verstümmelt werden müssen.
1.3.3. Bei der Wahl der Rassen oder Linien bevorzugen die Unternehmer möglichst Rassen oder Linien mit hoher genetischer Vielfalt, unter Berücksichtigung ihrer Anpassungsfähigkeit an die örtlichen Bedingungen, ihres Zuchtwertes, ihrer Langlebigkeit, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegenüber Krankheiten oder Gesundheitsproblemen, ohne dass dadurch ihr Wohlbefinden beeinträchtigt wird. Darüber hinaus müssen die Rassen oder Linien so ausgewählt werden, dass bestimmte Krankheiten oder Gesundheitsprobleme vermieden werden, die für einige intensiv gehaltene Rassen oder Linien typisch sind, wie Stress-Syndrom der Schweine, das möglicherweise zu PSE-Fleisch (pale-soft-exudative = blass, weich, wässrig) führt, plötzlicher Tod, spontaner Abort und schwierige Geburten, die einen Kaiserschnitt erforderlich machen. Einheimischen Rassen und Linien ist der Vorzug zu geben. Zwecks Wahl der Rassen und Linien gemäß Absatz 1 nutzen die Unternehmer die in den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 3 verfügbaren Informationen.
1.3.4.
Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren

1.4.
Ernährung

1.4.1.
Allgemeine Ernährungsanforderungen
Für die Ernährung gilt Folgendes:
a)
Futtermittel sind hauptsächlich in dem landwirtschaftlichen Betrieb, in dem die Tiere, für die sie bestimmt sind, gehalten werden, oder in ökologischen/biologischen Produktionseinheiten oder Produktionseinheiten in Umstellung anderer Betriebe in derselben Region zu erzeugen;
b)
die Tiere sind mit ökologischen/biologischen Futtermitteln oder Umstellungsfuttermitteln zu füttern, die dem ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien entsprechen; restriktive Fütterung ist in der Tierproduktion verboten, sofern sie nicht aus tierärztlichen Gründen gerechtfertigt ist;
c)
das Halten von Tieren unter Bedingungen oder bei einer Ernährung, die zu Anämie führen könnten, ist verboten;
d)
bei den Mastpraktiken ist in jeder Phase des Aufzuchtprozesses ausnahmslos das normale Ernährungsverhalten der jeweiligen Arten und das Wohlbefinden der Tiere zu berücksichtigten; die Zwangsfütterung ist verboten;
e)
mit der Ausnahme von Bienen, Schweinen und Geflügel müssen die Tiere ständigen Zugang zu Weideland, wann immer die Umstände dies gestatten, oder ständigen Zugang zu Raufutter haben;
f)
die Verwendung von Wachstumsförderern und synthetischen Aminosäuren ist untersagt;
g)
Säugetiere werden für eine von der Kommission nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a festgelegte Mindestdauer vorzugsweise mit Muttermilch gefüttert; Milchaustauschfutter mit chemisch-synthetischen Bestandteilen oder Bestandteilen pflanzlichen Ursprungs dürfen in diesem Zeitraum nicht verwendet werden;
h)
Einzelfuttermittel mit Ursprung in Pflanzen, Algen, Tieren oder Hefe müssen ökologisch/biologisch sein;
i)
nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel mit Ursprung in Pflanzen, Algen, Tieren oder Hefe, Futtermittel mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind.
1.4.2.
Weiden
Unbeschadet der Nummer 1.4.2.2 müssen ökologische/biologische Tiere auf ökologisch/biologisch bewirtschafteten Flächen weiden. Nichtökologische/Nichtbiologische Tiere können jedoch jedes Jahr für einen begrenzten Zeitraum ökologisches/biologisches Weideland nutzen, sofern sie in umweltverträglicher Weise auf einer im Rahmen der Artikel 23, 25, 28, 30, 31 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geförderten Fläche aufgezogen wurden und sie sich nicht gleichzeitig mit ökologischen/biologischen Tieren auf der ökologisch/biologisch bewirtschafteten Fläche befinden.
1.4.2.2.1.
Ökologische/Biologische Tiere können auf Gemeinschaftsflächen weiden, sofern

a)
die Gemeinschaftsflächen mindestens in den letzten drei Jahren nicht mit Erzeugnissen oder Stoffen behandelt wurden, die für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion nicht zugelassen sind;
b)
nichtökologische/nichtbiologische Tiere, die auf den Gemeinschaftsflächen weiden, in umweltverträglicher Weise auf einer im Rahmen der Artikel 23, 25, 28, 30, 31 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geförderten Fläche aufgezogen wurden;
c)
die von ökologischen/biologischen Tieren stammenden Erzeugnisse, die produziert wurden während diese Tiere auf Gemeinschaftsflächen geweidet haben, nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse angesehen werden, es sei denn, es kann eine adäquate Trennung dieser Tiere von den nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren nachgewiesen werden.

1.4.2.2.2.
Während der Wander- bzw. Hüteperiode dürfen ökologische/biologische Tiere, wenn sie von einer Weidefläche auf eine andere getrieben werden, auf nichtökologischen/nichtbiologischen Flächen weiden. Während dieses Zeitraums müssen ökologische/biologische Tiere von anderen Tieren getrennt gehalten werden. Die Aufnahme nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel beim Weiden in Form von Gras und anderem Bewuchs ist gestattet:

a)
während eines Zeitraums von höchstens 35 Tagen, der den Auftrieb auf und den Abtrieb von den Weideplätzen einschließt; oder
b)
für höchstens 10 % der gesamten jährlichen Futterration in Bezug auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlicher Herkunft.

1.4.3.
Umstellungsfuttermittel
a)
dürfen im Durchschnitt bis zu 25 % der Futterration aus Umstellungsfuttermitteln bestehen, die im zweiten Jahr der Umstellung erzeugt wurden. Wenn die Umstellungsfuttermittel aus dem Betrieb stammen, in dem die Tiere gehalten werden, kann dieser Prozentsatz auf 100 % erhöht werden; und
b)
dürfen im Durchschnitt bis zu 20 % der Gesamtmenge der an die Tiere verfütterten Futtermittel aus der Beweidung bzw. der Beerntung von Dauergrünland, mehrjährigen Futterkulturen oder von Eiweißpflanzen, die im ersten Jahr der Umstellung auf ökologisch/biologisch bewirtschafteten Parzellen angebaut wurden, stammen, sofern diese Flächen Teil des Betriebs selbst sind.
Wenn beide Arten der unter den Buchstaben a und b genannten Umstellungsfuttermittel zur Fütterung verwendet werden, darf der Gesamtprozentsatz dieser Futtermittel zusammengerechnet den Prozentsatz gemäß Buchstabe a nicht überschreiten.
1.4.4.
Führung von Aufzeichnungen über das Fütterungsregime
Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über das Fütterungsregime und gegebenenfalls die Weidezeit führen. Sie müssen insbesondere Aufzeichnungen über die Bezeichnung des Futtermittels, einschließlich aller verwendeten Futtermittelarten, z. B. Mischfuttermittel, die Anteile der verschiedenen Einzelfuttermittel an den Rationen und den Anteil der Futtermittel aus dem eigenen Betrieb oder derselben Region sowie gegebenenfalls die Zeiträume des Zugangs zu Weideflächen, die mit Beschränkungen belegten Wander- bzw. Hüteperioden und Nachweise für die Anwendung der Nummern 1.4.2 und 1.4.3 führen.

1.5.
Tiergesundheit

1.5.1.
Krankheitsvorsorge
1.5.2.
Tierärztliche Behandlung

1.6.
Unterbringung und Haltungspraktiken

1.6.1. Durch Isolierung, Beheizung und Belüftung des Gebäudes ist sicherzustellen, dass Luftzirkulation, Staubkonzentration, Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Gaskonzentration innerhalb von Grenzen bleiben, die das Wohlbefinden der Tiere gewährleisten. Das Gebäude muss reichlich natürliche Belüftung und ausreichenden Tageslichteinfall gewährleisten.
1.6.2. In Gebieten mit Klimaverhältnissen, die es gestatten, dass die Tiere im Freien leben, sind Stallungen nicht vorgeschrieben. In diesen Fällen müssen die Tiere Zugang zu Unterständen oder schattigen Plätzen zum Schutz vor Extremwetter haben.
1.6.3. Die Besatzdichte in Stallgebäuden muss den Tieren Komfort und Wohlbefinden gewährleisten und gestatten, dass die Tiere ihre artspezifischen Bedürfnisse ausleben können, und muss von Art, Rasse und Alter der Tiere abhängen. Sie muss ferner den Verhaltensbedürfnissen der Tiere Rechnung tragen, die insbesondere von der Gruppengröße und dem Geschlecht der Tiere abhängen. Die Besatzdichte muss das Wohlbefinden der Tiere gewährleisten, d. h. sie müssen über ein ausreichendes Platzangebot verfügen, das natürliches Stehen, bequemes Abliegen, Umdrehen, Putzen, das Einnehmen aller natürlichen Stellungen und die Ausführung aller natürlichen Bewegungen wie Strecken und Flügelschlagen gestattet.
1.6.4. Die Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen sowie die technischen Einzelheiten in Bezug auf die Unterbringung gemäß den Festlegungen in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 14 Absatz 3 sind einzuhalten.
1.6.5. Freigelände kann teilweise überdacht sein. Veranden gelten nicht als Freigelände.
1.6.6. Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 170 kg organischer Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten.
1.6.7. Zur Bestimmung der angemessenen Besatzdichte gemäß Nummer 1.6.6 legt die zuständige Behörde die dem unter Nummer 1.6.6 genannten Grenzwert entsprechenden Vieheinheiten fest, wobei sie die in den spezifischen Produktionsvorschriften für die jeweilige Tierart festgelegten Werte berücksichtigt.
1.6.8. Die Verwendung von Käfigen, Boxen und Flat-Deck-Anlagen zur Viehzucht ist für keine Tierart zulässig.
1.6.9. Wenn Tiere aus tierärztlichen Gründen einzeln behandelt werden, müssen sie in Bereichen mit festem Boden gehalten werden, die mit Stroh oder geeignetem Material ausgelegt sind. Das Tier muss sich leicht drehen und der ganzen Länge nach bequem niederlegen können.
1.6.10. Die ökologische/biologische Haltung von Tieren in einem Gehege mit sehr feuchtem oder sumpfigem Boden ist nicht zulässig.

1.7.
Tierschutz

1.7.1. Tierhalter und alle Personen, die während des Transports und der Schlachtung mit Tieren umgehen, müssen die nötigen Grundkenntnisse und -fähigkeiten in den Bereichen Tiergesundheit und Tierschutz besitzen und eine angemessene Schulung erhalten haben, wie sie insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates(1) und der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates(2) gefordert wird, damit eine ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung gewährleistet wird.
1.7.2. Die Haltungspraktiken, einschließlich Besatzdichte und Unterbringung, müssen den entwicklungsbedingten, physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen.
1.7.3. Die Tiere müssen ständigen Zugang zu Freigelände, vorzugsweise zu Weideland, haben, auf dem sie sich bewegen können, wann immer die Witterungsbedingungen und jahreszeitlichen Bedingungen und der Zustand des Bodens dies erlauben, es sei denn, es gelten mit dem Unionsrecht im Einklang stehende Einschränkungen und Pflichten zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier.
1.7.4. Die Besatzzahlen müssen so niedrig sein, dass Überweidung, Zertrampeln des Bodens, Erosion und Umweltbelastung verursacht durch die Tiere oder die Ausbringung des von ihnen stammenden Wirtschaftsdüngers möglichst gering gehalten werden.
1.7.5. Anbindung oder Isolierung der Tiere ist untersagt, außer wenn dies bei einzelnen Tieren aus tierärztlichen Gründen gerechtfertigt und zeitlich begrenzt ist. Eine Isolierung von Tieren kann für einen begrenzten Zeitraum nur dann genehmigt werden, wenn die Arbeitssicherheit gefährdet ist oder es aus Tierschutzgründen erforderlich ist. Die zuständigen Behörden können genehmigen, dass Rinder in landwirtschaftlichen Betrieben mit höchstens 50 Tieren (ausgenommen Jungtiere) angebunden werden, wenn es nicht möglich ist, die Rinder in Gruppen zu halten, deren Größe ihren Verhaltensbedürfnissen gerecht wird, sofern die Tiere während der Weidezeit Zugang zu Weideland und mindestens zweimal in der Woche Zugang zu Freigelände haben, wenn das Weiden nicht möglich ist.
1.7.6. Die Dauer von Tiertransporten muss möglichst kurz gehalten werden.
1.7.7. Ein Leiden der Tiere, Schmerzen und Stress sind während ihrer gesamten Lebensdauer sowie bei der Schlachtung zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten.
1.7.8. Unbeschadet der Entwicklungen in der Tierschutzgesetzgebung der Union können das Kupieren von Schwänzen bei Schafen, das Schnabelstutzen bei höchstens drei Tage alten Tieren, und die Enthornung nur im Einzelfall ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie der Verbesserung der Gesundheit, des Wohlbefindens oder der Hygienebedingungen der Tiere dienen oder wenn die Arbeitssicherheit anderenfalls gefährdet wäre. Die Entfernung der Hornknospen kann nur im Einzelfall zulässig sein, wenn sie der Verbesserung der Gesundheit, des Wohlbefindens oder der Hygienebedingungen der Tiere dient oder wenn die Arbeitssicherheit anderenfalls gefährdet wäre. Die zuständige Behörde genehmigt diese Eingriffe nur im Falle einer hinreichenden Begründung durch den Unternehmer, der die Gründe dieser zuständigen Behörde gemeldet hat, und wenn die Eingriffe von qualifiziertem Personal vorgenommen werden.
1.7.9. Jegliches Leid der Tiere ist auf ein Minimum zu begrenzen, indem angemessene Betäubungs- und/oder Schmerzmittel verabreicht werden und jeder Eingriff nur im angemessenen Alter und von qualifiziertem Personal vorgenommen wird.
1.7.10. Die operative Kastration ist zulässig, um die Qualität der Erzeugnisse zu gewährleisten und traditionellen Produktionspraktiken Rechnung zu tragen, allerdings nur unter den in Nummer 1.7.9 genannten Bedingungen.
1.7.11. Beim Ver- und Entladen von Tieren dürfen keine elektrischen oder anderen schmerzhaften Treibhilfen verwendet werden. Die Verabreichung allopathischer Beruhigungsmittel vor und während der Beförderung ist verboten.
1.7.12. Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen oder Nachweise über jeden einzelnen Eingriff führen und die Anwendung der Nummern 1.7.5, 1.7.8, 1.7.9 oder 1.7.10 begründen. In Bezug auf die Tiere, die den Betrieb verlassen, müssen gegebenenfalls die folgenden Daten aufgezeichnet werden: Alter, Anzahl der Tiere, Gewicht von Schlachttieren, geeignete Angaben zur Identifizierung (je Tier oder nach Partie/Bestand/Bienenstock), Datum des Abtransports und Bestimmungsort.

1.8.
Aufbereitung unverarbeiteter Erzeugnisse

Werden Tiere anderen Aufbereitungsvorgängen als einer Verarbeitung unterzogen, gelten die allgemeinen Vorschriften gemäß Teil IV Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 2.2.3 sinngemäß auch für diese Vorgänge.

1.9.
Zusätzliche allgemeine Vorschriften

1.9.1.
Für Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden
Für die Ernährung gilt Folgendes:
a)
Mindestens 60 % der Futtermittel müssen aus dem Betrieb selbst stammen oder — falls dies nicht möglich ist oder diese nicht verfügbar sind — in Zusammenarbeit mit anderen ökologischen/biologischen Produktionseinheiten oder Produktionseinheiten in Umstellung und Futtermittelunternehmern, die Futtermittel und Einzelfuttermittel aus derselben Region verwenden, erzeugt werden. Am 1. Januar 2024 erhöht sich dieser Anteil auf 70 %;
b)
die Tiere müssen Zugang zu Weideland haben, wann immer die Umstände dies gestatten;
c)
unbeschadet Buchstabe b müssen über ein Jahr alte männliche Rinder Zugang zu Weideland oder Freigelände haben;
d)
soweit die Tiere während der Weidezeit Zugang zu Weideland haben und die Winterstallung den Tieren Bewegungsfreiheit gewährleistet, muss der Verpflichtung zur Bereitstellung von Freigelände in den Wintermonaten nicht nachgekommen werden;
e)
Aufzuchtsysteme müssen je nach Verfügbarkeit von Weiden zu verschiedenen Zeiten des Jahres ein Maximum an Weidegang gewährleisten;
f)
mindestens 60 % der Trockenmasse in der Tagesration v müssen aus frischem, getrocknetem oder siliertem Raufutter bestehen. Bei Milchvieh ist für eine Höchstdauer von drei Monaten in der frühen Laktationsphase eine Verringerung dieses Prozentsatzes auf 50 % zulässig.
Für die Unterbringung und Haltungspraktiken gilt Folgendes:
a)
Stallböden müssen glatt, aber rutschfest sein;
b)
Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege- oder Ruheflächen aufweisen, die in fester, nicht perforierter Bauweise ausgeführt sind. Im Ruhebereich muss reichlich trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Die Einstreu kann mit Mineralstoffen, die nach Artikel 24 als Düngemittel oder Bodenverbesserer für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, verbessert und angereichert werden.
c)
Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/119/EG des Rates(3) ist die Unterbringung von Kälbern in Einzelboxen nach der ersten Lebenswoche verboten, außer wenn dies bei einzelnen Tieren aus tierärztlichen Gründen gerechtfertigt und zeitlich begrenzt ist.
d)
Wenn ein Kalb aus tierärztlichen Gründen einzeln behandelt wird, muss es in Bereichen mit festem Boden gehalten werden, die mit Stroh ausgelegt sind. Das Kalb muss sich leicht drehen und der ganzen Länge nach bequem niederlegen können.
1.9.2.
Für Geweihträger
Für die Ernährung gilt Folgendes:
a)
Mindestens 60 % der Futtermittel müssen aus dem Betrieb selbst stammen oder — falls dies nicht möglich ist oder diese nicht verfügbar sind — in Zusammenarbeit mit anderen ökologischen/biologischen Produktionseinheiten oder Produktionseinheiten in Umstellung und Futtermittelunternehmern, die Futtermittel und Einzelfuttermittel aus derselben Region verwenden, erzeugt werden. Am 1. Januar 2024 erhöht sich dieser Anteil auf 70 %;
b)
die Tiere müssen Zugang zu Weideland haben, wann immer die Umstände dies gestatten;
c)
soweit die Tiere während der Weidezeit Zugang zu Weideland haben und die Winterstallung den Tieren Bewegungsfreiheit gewährleistet, muss der Verpflichtung zur Bereitstellung von Freigelände in den Wintermonaten nicht nachgekommen werden;
d)
Aufzuchtsysteme müssen je nach Verfügbarkeit von Weiden zu verschiedenen Zeiten des Jahres ein Maximum an Weidegang gewährleisten;
e)
mindestens 60 % der Trockenmasse in der Tagesration müssen aus frischem, getrocknetem oder siliertem Raufutter bestehen. Bei weiblichen Tieren ist für eine Höchstdauer von drei Monaten in der frühen Laktationsphase eine Verringerung dieses Prozentsatzes auf 50 % zulässig;
f)
im Gehege muss während der Vegetationsperiode eine natürliche Weide vorhanden sein. Gehege, in denen während der Vegetationsperiode kein Futter auf einer Weide zur Verfügung steht, sind nicht zulässig;
g)
Zufütterung ist nur im Fall eines Futtermangels auf der Weide wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse zulässig;
h)
im Gehege gehaltenen Tieren muss sauberes und frisches Wasser zur Verfügung stehen. Ist keine natürliche und für die Tiere leicht zugängliche natürliche Wasserquelle verfügbar, müssen Tränken bereitgestellt werden.
Für die Unterbringung und Haltungspraktiken gilt Folgendes:
a)
Den Geweihträgern müssen Verstecke, Unterstände und Umzäunungen zur Verfügung gestellt werden, die den Tieren keinen Schaden zufügen;
b)
in Rotwildgehegen muss den Tieren das Suhlen im Schlamm ermöglicht werden, damit sie ihr Fell pflegen und ihre Körperwärme regulieren können;
c)
die Böden der Ställe müssen glatt, aber rutschfest sein;
d)
die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege- oder Ruheflächen aufweisen, die in fester, nicht perforierter Bauweise ausgeführt sind. Im Ruhebereich muss reichlich trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Die Einstreu kann mit Mineralstoffen, die nach Artikel 24 als Düngemittel oder Bodenverbesserer für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, verbessert und angereichert werden;
e)
die Futterplätze müssen an Stellen eingerichtet werden, die vor Witterungseinflüssen geschützt und sowohl für die Tiere als auch für ihre Heger zugänglich sind. An den Futterplätzen muss der Boden befestigt sein, und die Futteranlagen müssen überdacht sein;
f)
kann das Futter nicht ständig zugänglich gemacht werden, müssen die Futterplätze so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig äsen können.
1.9.3.
Für Schweine
Für die Ernährung gilt Folgendes:
a)
Mindestens 30 % der Futtermittel müssen aus dem Betrieb selbst stammen oder — falls dies nicht möglich ist oder diese nicht verfügbar sind — in Zusammenarbeit mit anderen ökologischen/biologischen Produktionseinheiten oder Produktionseinheiten in Umstellung und Futtermittelunternehmern, die Futtermittel und Einzelfuttermittel aus derselben Region verwenden, erzeugt werden;
b)
der Tagesration von Schweinen ist frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter beizugeben;
c)
wenn Tierhaltern keine ausschließlich aus ökologischer/biologischer Produktion stammende Eiweißfuttermittel zur Verfügung stehen und die zuständige Behörde bestätigt hat, dass ökologische/biologische Eiweißfuttermittel nicht in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, dürfen nichtökologische/nichtbiologische Eiweißfuttermittel bis zum 31. Dezember 2026 eingesetzt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)
sie sind nicht in ökologisch/biologisch hergestellter Form verfügbar;
ii)
sie werden ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet;
iii)
ihre Verwendung ist auf die Fütterung von Ferkeln bis 35 kg mit bestimmten Eiweißverbindungen beschränkt; und
iv)
der je Zeitraum von zwölf Monaten für diese Tierarten zulässige Prozentsatz beträgt maximal 5 %. Der Prozentsatz der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs ist zu berechnen.

Für die Unterbringung und Haltungspraktiken gilt Folgendes:
a)
Die Böden der Ställe müssen glatt, aber rutschfest sein;
b)
die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege- oder Ruheflächen aufweisen, die in fester, nicht perforierter Bauweise ausgeführt sind. Im Ruhebereich muss reichlich trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Die Einstreu kann mit Mineralstoffen, die nach Artikel 24 als Düngemittel oder Bodenverbesserer für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, verbessert und angereichert werden;
c)
es muss immer ein ausreichend großes Bett aus Stroh oder einem anderen geeigneten Material geben, mit dem sichergestellt ist, dass alle in einem Gehege gehaltenen Schweine gleichzeitig in der raumfüllendsten Art und Weise liegen können;
d)
Sauen sind außer in den letzten Phasen der Trächtigkeit und während der Säugezeit in Gruppen zu halten; sie müssen in diesem Zeitraum in der Lage sein, sich frei in ihren Gehegen zu bewegen, und ihre Bewegungsfreiheit darf nur für kurze Zeiträume eingeschränkt werden;
e)
unbeschadet zusätzlicher Vorschriften für Stroh müssen Sauen einige Tage vor dem Abferkeln mit einer angemessenen Menge Stroh oder anderem geeignetem Naturmaterial zum Nestbau versorgt werden;
f)
Schweinen müssen Bewegungsflächen zum Misten und zum Wühlen zur Verfügung stehen. Zum Wühlen können verschiedene Substrate verwendet werden.
1.9.4.
Für Geflügel
Um intensive Aufzuchtmethoden zu vermeiden, wird Geflügel entweder bis zum Erreichen eines Mindestalters aufgezogen oder es muss von langsam wachsenden, an die Freilandhaltung angepassten Rassen/Linien stammen. Die zuständige Behörde legt die Kriterien für langsam wachsende Rassen/Linien fest oder erstellt eine Liste dieser Rassen/Linien und teilt Unternehmern, anderen Mitgliedstaaten und der Kommission diese Informationen mit. Werden keine langsam wachsenden Rassen/Linien verwendet, so beträgt das Mindestalter bei der Schlachtung
a)
81 Tage bei Hühnern;
b)
150 Tage bei Kapaunen;
c)
49 Tage bei Pekingenten;
d)
70 Tage bei weiblichen Barbarie-Enten;
e)
84 Tage bei männlichen Barbarie-Enten;
f)
92 Tage bei Mulardenten;
g)
94 Tage bei Perlhühnern;
h)
140 Tage bei Truthähnen und Bratgänsen und
i)
100 Tage bei Truthennen.
Für die Ernährung gilt Folgendes:
a)
Mindestens 30 % der Futtermittel müssen aus dem Betrieb selbst stammen oder — falls dies nicht möglich ist oder diese nicht verfügbar sind — in Zusammenarbeit mit anderen ökologischen/biologischen Produktionseinheiten oder Produktionseinheiten in Umstellung und Futtermittelunternehmern, die Futtermittel und Einzelfuttermittel aus derselben Region verwenden, erzeugt werden;
b)
der Tagesration von Geflügel ist frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter beizugeben;
c)
wenn Tierhaltern keine ausschließlich aus ökologischer/biologischer Produktion stammende Eiweißfuttermittel für Geflügel zur Verfügung stehen und die zuständige Behörde bestätigt hat, dass ökologische/biologische Eiweißfuttermittel nicht in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, dürfen nichtökologische/nichtbiologische Eiweißfuttermittel bis zum 31. Dezember 2026 eingesetzt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)
sie sind nicht in ökologisch/biologisch hergestellter Form verfügbar;
ii)
sie werden ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet;
iii)
ihre Verwendung ist auf die Fütterung von Junggeflügel mit bestimmten Eiweißverbindungen beschränkt; und
iv)
der je Zeitraum von zwölf Monaten für diese Tierarten zulässige Prozentsatz beträgt maximal 5 %. Der Prozentsatz der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs ist zu berechnen.

Das Rupfen von lebendem Geflügel ist verboten. Für die Unterbringung und Haltungspraktiken gilt Folgendes:
a)
Mindestens ein Drittel der Bodenfläche muss von fester Beschaffenheit sein, d. h., es darf sich nicht um Spaltenböden oder Gitterroste handeln, und muss mit Streumaterial in Form von Stroh, Holzspänen, Sand oder Torf bedeckt sein;
b)
in Ställen für Legehennen ist ein ausreichend großer Teil der den Hennen zur Verfügung stehenden Bodenfläche als Kotgrube vorzusehen;
c)
Geflügelställe müssen vor Belegung mit einer neuen Partie geräumt werden. Die Ställe und Einrichtungen sind während dieser Zeit zu reinigen und zu desinfizieren. Ferner muss für die Ausläufe nach jeder Belegung eine von den Mitgliedstaaten festzulegende Ruhezeit eingehalten werden, damit die Vegetation nachwachsen kann. Der Unternehmer muss Aufzeichnungen oder Nachweise über die Einhaltung einer solchen Ruhezeit führen. Diese Vorschriften gelten nicht in Fällen, in denen Geflügel nicht in Partien aufgezogen wird, nicht in Ausläufen gehalten wird und den ganzen Tag freien Auslauf hat;
d)
Geflügel muss während mindestens eines Drittels seiner Lebensdauer Zugang zu Freigelände haben. Legehennen und Mastgeflügel müssen bzw. muss jedoch während mindestens eines Drittels ihrer bzw. seiner Lebensdauer Zugang zu Freigelände haben, ausgenommen bei unionsrechtlich vorgesehenen vorübergehenden Beschränkungen;
e)
die Tiere müssen vom frühestmöglichen Alter an tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem Freigelände haben, wann immer die physiologischen und physischen Bedingungen dies gestatten, ausgenommen bei unionsrechtlich vorgesehenen vorübergehenden Beschränkungen;
f)
abweichend von Nummer 1.6.5 gelten für Elterntiere und für Junghennen unter 18 Wochen und bei Einhaltung der in Nummer 1.7.3 genannten Bedingungen hinsichtlich der unionsrechtlich vorgesehenen Einschränkungen und Pflichten zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, die Elterntiere und Junghennen unter 18 Wochen am Zugang zu Freigelände hindern, Veranden als Freigelände und müssen in diesem Fall mit Maschendraht ausgestattet sein, um andere Vögel am Zugang zu hindern;
g)
Freigelände für Geflügel muss den Tieren ungehinderten Zugang zu einer angemessenen Anzahl Tränken gewähren;
h)
Freigelände für Geflügel muss überwiegend aus einer Vegetationsdecke bestehen;
i)
ist das Futterangebot im Freigelände begrenzt (z. B. bei lang anhaltender Schneedecke oder längeren Trockenzeiten), so ist dem Geflügelfutter Raufutter beizugeben;
j)
soweit Geflügel gemäß unionsrechtlich vorgesehenen Beschränkungen oder Verpflichtungen im Stall gehalten wird, müssen die Tiere ständigen Zugang zu ausreichend Raufutter und geeignetem Material haben, um ihren ethologischen Bedürfnissen nachkommen zu können;
k)
soweit Witterung und Hygienebedingungen dies gestatten, muss Wassergeflügel Zugang zu einem Bach, Teich, See oder Wasserbecken haben, damit sie ihre artspezifischen Bedürfnisse ausleben können und die Tierschutzanforderungen erfüllt sind; falls die Witterung dies nicht gestattet, müssen die Tiere Zugang zu Wasser haben, in das sie ihren Kopf eintauchen und so ihr Gefieder reinigen können;
l)
das natürliche Licht kann durch eine künstliche Beleuchtung ergänzt werden, damit ein Maximum von 16 Lichtstunden täglich und eine ununterbrochene Nachtruhe ohne künstliche Beleuchtung von mindestens acht Stunden gewährleistet ist;
m)
die Gesamtnutzfläche von Ställen für die Geflügelmast darf bei keiner Produktionseinheit 1600 m2 überschreiten;
n)
in einem einzelnen Stallabteil eines Geflügelstalls dürfen nicht mehr als 3000 Legehennen gehalten werden.
1.9.5.
Für Kaninchen
Für die Ernährung gilt Folgendes:
a)
Mindestens 70 % der Futtermittel müssen aus dem Betrieb selbst stammen oder — falls dies nicht möglich ist oder diese nicht verfügbar sind — in Zusammenarbeit mit anderen ökologischen/biologischen Produktionseinheiten oder Produktionseinheiten in Umstellung und Futtermittelunternehmern, die Futtermittel und Einzelfuttermittel aus derselben Region verwenden, erzeugt werden;
b)
Kaninchen müssen Zugang zu Weideland haben, wann immer es den Umständen entsprechend möglich ist;
c)
Aufzuchtsysteme müssen je nach Verfügbarkeit von Weiden zu verschiedenen Zeiten des Jahres ein Maximum an Weidegang gewährleisten;
d)
faserhaltiges Raufutter wie Stroh oder Heu muss bereitgestellt werden, wenn nicht ausreichend Gras vorhanden ist. Grundfutter muss mindestens 60 % der Futtermittel ausmachen.
Für die Unterbringung und Haltungspraktiken gilt Folgendes:
a)
Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege- oder Ruheflächen aufweisen, die in fester, nicht perforierter Bauweise ausgeführt sind. Im Ruhebereich muss reichlich trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Die Einstreu kann mit Mineralstoffen, die nach Artikel 24 als Düngemittel oder Bodenverbesserer für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, verbessert und angereichert werden;
b)
Kaninchen sind in Gruppen zu halten;
c)
die Betriebe müssen widerstandsfähige Rassen verwenden, die an die Freilandhaltung angepasst sind;
d)
Kaninchen müssen Zugang haben zu

i)
überdachten Unterständen, einschließlich dunkler Verstecke;
ii)
einem Auslauf mit Pflanzenbewuchs, vorzugsweise Weideland;
iii)
einer erhöhten Plattform, auf der sie entweder drinnen oder draußen sitzen können;
iv)
Nestmaterial für alle säugenden Muttertieren.

1.9.6.
Für Bienen
Bei der Bienenzucht ist Apis mellifera und ihren lokalen Ökotypen der Vorzug zu geben. Für die Ernährung gilt Folgendes:
a)
Am Ende der Produktionssaison muss für die Überwinterung der Bienen genügend Honig und Pollen in den Bienenstöcken verbleiben;
b)
das Füttern von Bienenvölkern ist nur zulässig, wenn das Überleben des Volks klimabedingt gefährdet ist. In diesem Falle dürfen Bienenvölker mit ökologischem/biologischem Honig, ökologischem/biologischem Pollen, ökologischen/biologischen Zuckersirupen oder ökologischem/biologischem Zucker gefüttert werden.
Für die Tiergesundheit gilt Folgendes:
a)
Um Rahmen, Bienenstöcke und Waben insbesondere vor Schädlingen zu schützen, dürfen nur Rodentizide (die in Fallen verwendet werden) und geeignete Erzeugnisse und Stoffe verwendet werden, die nach den Artikeln 9 und 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind;
b)
physikalische Behandlungen zur Desinfektion von Beuten (wie Dampf oder Abflammen) sind gestattet;
c)
männliche Brut darf nur vernichtet werden, um den Befall mit Varroa destructor einzudämmen;
d)
wenn die Bienenvölker trotz aller Vorbeugungsmaßnahmen erkranken oder befallen sind, sind sie unverzüglich zu behandeln, und sie können erforderlichenfalls isoliert aufgestellt werden;
e)
bei Befall mit Varroa destructor dürfen Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie Menthol, Thymol, Eukalyptol oder Kampfer verwendet werden;
f)
werden chemisch-synthetische allopathische Mittel, einschließlich Antibiotika, verabreicht, die keine nach den Artikeln 9 und 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe sind, so sind die behandelten Bienenvölker während dieser Zeit isoliert aufzustellen und das gesamte Wachs ist durch Wachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung zu ersetzen. Diese Bienenvölker unterliegen anschließend der Umstellungsfrist von zwölf Monaten gemäß Nummer 1.2.2.
Für die Bienenhaltung gelten folgende zusätzliche allgemeine Vorschriften:
a)
Die Vernichtung von Bienen in den Waben als Methode zur Ernte der Imkereierzeugnisse ist untersagt;
b)
Verstümmelungen wie das Beschneiden der Flügel von Weiseln sind verboten.
Für die Unterbringung und Haltungspraktiken gilt Folgendes:
a)
Der Standort von Bienenstöcken muss so gewählt werden, dass Nektar- und Pollenquellen vorhanden sind, die im Wesentlichen aus ökologisch/biologisch erzeugten Pflanzen oder gegebenenfalls aus Wildpflanzen oder nichtökologisch/nichtbiologisch bewirtschafteten Wäldern oder Kulturpflanzen bestehen, die nur nach Methoden mit geringer Umweltauswirkung bewirtschaftet werden;
b)
der Standort von Bienenstöcken muss sich in ausreichender Entfernung von Verschmutzungsquellen befinden, die die Imkereierzeugnisse kontaminieren oder die Gesundheit der Bienen beeinträchtigen können;
c)
die Bienenstöcke sind so aufzustellen, dass im Umkreis von drei Kilometern um den Standort Nektar- und Pollentrachten im Wesentlichen aus ökologischen/biologischen Kulturen oder Wildpflanzen oder Kulturen bestehen, die nach Methoden mit geringer Umweltauswirkung behandelt werden, die denen gemäß den Artikeln 28 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gleichwertig sind und die die ökologische/biologische Qualität der Imkereierzeugnisse nicht beeinträchtigen können. Diese Anforderung gilt nicht, wenn keine Pflanzenblüte stattfindet, und nicht während der Ruhezeit der Bienenvölker;
d)
die Beuten und das Imkereizubehör müssen grundsätzlich aus natürlichen Materialien bestehen, bei denen keine Gefahr besteht, dass Umwelt oder Imkereierzeugnisse kontaminiert werden;
e)
Bienenwachs für neue Mittelwände muss aus ökologischen/biologischen Produktionseinheiten stammen;
f)
in den Bienenstöcken dürfen nur natürliche Produkte wie Propolis, Wachs und Pflanzenöle verwendet werden;
g)
während der Honiggewinnung ist die Verwendung chemisch-synthetischer Repellents untersagt;
h)
Waben, die Brut enthalten, dürfen nicht zur Honiggewinnung verwendet werden;
i)
die Bienenhaltung gilt nicht als ökologisch/biologisch, wenn sie in Regionen oder Gebieten stattfindet, die von den Mitgliedstaaten als Regionen oder Gebiete ausgewiesen wurden, in denen die Bienenhaltung nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht praktikabel ist.

Teil III: Produktionsvorschriften für Algen und Aquakulturtiere

1.
Allgemeine Anforderungen

1.1. Es werden Standorte gewählt, die nicht durch Erzeugnisse oder Stoffe, die für eine ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind, oder durch Schadstoffe kontaminiert sind, die den ökologischen/biologischen Charakter der Erzeugnisse beeinträchtigen würden.

1.2. Ökologische/Biologische und nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheiten werden angemessen in der von den Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Mindestdistanz voneinander getrennt. Bei diesen Maßnahmen sind die natürliche Lage, getrennte Wasserführung, Entfernungen, Gezeitenströmungen und der flussaufwärts oder flussabwärts gelegene Standort der ökologischen/biologischen Produktionseinheit zu beachten. Die Produktion von Algen und Aquakulturtieren gilt nicht als ökologisch/biologisch, wenn sie an Standorten oder in Gebieten erfolgt, die von den Behörden der Mitgliedstaaten als ungeeignet für solche Tätigkeiten ausgewiesen wurden.

1.3. Für alle neuen Anlagen, die zur ökologischen/biologischen Produktion angemeldet werden und jährlich mehr als 20 Tonnen Aquakulturerzeugnisse produzieren, muss eine der Größe der Produktionseinheit angemessene Umweltprüfung durchgeführt werden, um den Zustand der Produktionseinheit und ihres unmittelbaren Umfeldes sowie die wahrscheinlichen Auswirkungen ihrer Inbetriebnahme zu beurteilen. Der Unternehmer legt die Ergebnisse der Umweltprüfung der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle vor. Die Umweltprüfung basiert auf den Angaben in Anhang IV der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(4). Wurde für die betreffende Produktionseinheit bereits eine gleichwertige Prüfung durchgeführt, kann diese verwendet werden.

1.4. Die Zerstörung von Mangrovenbeständen ist nicht zulässig.

1.5. Der Unternehmer erstellt einen der Größe der Produktionseinheit angemessenen Nachhaltigkeitsplan für die Aquakultur und Algenernte.

1.6. Der Plan wird jährlich aktualisiert und enthält Angaben zu den Auswirkungen auf die Umwelt, zur vorgesehenen Umweltüberwachung und zu den Maßnahmen, die ergriffen werden sollen, um die Umweltbelastung der angrenzenden Gewässer und Landflächen, etwa den Nährstoffeintrag pro Produktionszyklus oder pro Jahr, auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Ebenfalls im Plan vermerkt werden die Wartung und Reparaturen der technischen Anlagen.

1.7. Schutz- und Vorbeugungsmaßnahmen gegen Prädatoren gemäß der Richtlinie 92/43/EWG sowie einzelstaatliche Vorschriften werden im Nachhaltigkeitsplan aufgeführt.

1.8. Gegebenenfalls koordinieren benachbarte Unternehmer ihre Nachhaltigkeitspläne.

1.9. Unternehmer, die Aquakulturtiere und/oder Algen produzieren, stellen im Rahmen des Nachhaltigkeitsplans ein Abfallreduzierungskonzept auf, das bei Aufnahme des Betriebs umgesetzt wird. Die Nutzung von Restwärme ist, soweit möglich, auf erneuerbare Energien zu beschränken.

1.10. Aufbereitung unverarbeiteter Erzeugnisse Werden Algen oder Aquakulturtiere anderen Aufbereitungsvorgängen als einer Verarbeitung unterzogen, gelten die allgemeinen Vorschriften gemäß Teil IV Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 2.2.3 sinngemäß auch für diese Vorgänge.

1.11. Die Unternehmer müssen Nachweise über etwaige abweichende Regelungen von den Produktionsvorschriften für Aquakulturtiere bereithalten, die ihnen gemäß der Nummer 3.1.2.1 Buchstaben d und e genehmigt wurden.

2.
Vorschriften für Algen

Zusätzlich zu den allgemeinen Produktionsvorschriften in den Artikeln 9, 10, 11 und 15 und gegebenenfalls Abschnitt 1 dieses Teils enthält der vorliegende Abschnitt Vorschriften für das ökologische/biologische Sammeln und die ökologische/biologische Produktion von Algen. Er gilt sinngemäß auch für die Produktion von Phytoplankton.

2.1.
Umstellung

2.1.1. Für eine Produktionseinheit für das Sammeln von Algenbeträgt der Umstellungszeitraum sechs Monate.
2.1.2. Für eine Produktionseinheit für die Algenzucht beträgt der Umstellungszeitraum sechs Monate oder einen vollen Produktionszyklus, wenn dieser länger als sechs Monate ist.

2.2.
Produktionsvorschriften für Algen

2.2.1. Das Sammeln von wild wachsenden Algen und ihrer Teile gilt als ökologische/biologische Produktion, sofern
a)
die Aufwuchsgewässer in gesundheitlicher Hinsicht geeignet und sehr guten ökologischen Zustand im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG aufweisen oder von vergleichbarer Qualität sind wie

den in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) als A und B eingestuften Erzeugungsgebieten bis zum 13. Dezember 2019 oder

den entsprechend eingestuften Gebieten gemäß den von der Kommission nach Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Durchführungsrechtsakten ab dem 14. Dezember 2019;

b)
das Sammeln die Stabilität des natürlichen Ökosystems und die Erhaltung der Arten in dem Sammelgebiet nicht beeinträchtigt.
2.2.2. Die Algenzucht erfolgt in Gebieten, deren ökologische und gesundheitliche Voraussetzungen mindestens den unter Nummer 2.2.1 Buchstabe a beschriebenen Voraussetzungen entsprechen müssen, damit die Algenproduktion als ökologisch/biologisch gelten kann. Zusätzlich gelten die folgenden Produktionsvorschriften:
a)
Auf allen Produktionsstufen von der Sammlung der Jungalgen bis zur Ernte sind nachhaltige Praktiken anzuwenden;
b)
um den Zuchtbestand in Innenanlagen zu erhalten und dessen Vielfalt zu fördern und sicherzustellen, dass ein großer Genpool erhalten bleibt, sind regelmäßig Jungalgen in freien Gewässern zu sammeln;
c)
außer in Innenanlagen dürfen keine Düngemittel verwendet werden; es dürfen nur solche Düngemittel eingesetzt werden, die gemäß Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zu diesem Zweck zugelassen sind. Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Stoffe führen, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des einzelnen Stoffs, der Bezeichnung des Stoffs, der ausgebrachten Menge sowie Angaben zu den betreffenden Partien/Behältnisse/Becken.

2.3.
Algenzucht

2.3.1.
Bei Algenkulturen im Meer werden nur Nährstoffe verwendet, die in den Gewässern natürlich vorkommen oder aus der ökologischen/biologischen Produktion von Aquakulturtieren stammen, die vorzugsweise nahegelegen als Teil eines Polykultursystems stattfindet.
2.3.2.
Bei Anlagen an Land, bei denen Nährstoffe von außen zugeführt werden, darf der Nährstoffgehalt des Abwassers nachweislich nicht höher sein als der Nährstoffgehalt des zufließenden Wassers. Verwendet werden dürfen nur die nach Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen pflanzlichen oder mineralischen Nährstoffe. Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Stoffe führen, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des Stoffs, der Bezeichnung des Stoffs, der ausgebrachten Menge sowie Angaben zu den betreffenden Partien/Behältnisse/Becken.
2.3.3.
Die Kulturdichte oder Bewirtschaftungsintensität wird aufgezeichnet und gewährleistet die Unversehrtheit der aquatischen Umwelt, indem sichergestellt wird, dass die Höchstmenge an Algen, die ohne Schaden für die Umwelt entnommen werden kann, nicht überschritten wird.
2.3.4.
Seile und andere Vorrichtungen für die Algenproduktion werden, soweit möglich, wiederverwendet oder wiederverwertet.

2.4.
Nachhaltige Sammlung wilder Algenbestände

2.4.1. Für das Sammeln von Algen wird bei Aufnahme der Tätigkeit eine einmalige Schätzung der Biomasse vorgenommen.
2.4.2. In der Einheit oder in den Betriebsstätten werden Aufzeichnungen geführt, sodass der Unternehmer feststellen und die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle überprüfen kann, dass ausschließlich wilde, im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung erzeugte Algen gesammelt und geliefert wurden.
2.4.3. Das Sammeln von Algen darf mengenmäßig keinen gravierenden Eingriff in den Zustand der aquatischen Umwelt darstellen. Es wird durch geeignete Maßnahmen wie Sammeltechniken, Mindestgrößen, Alter, Reproduktionszyklen oder Größe des verbleibenden Algenbestands sichergestellt, dass sich die Algenbestände erneuern können und Beifänge vermieden werden.
2.4.4. Werden Algen in einem miteinander geteilten oder gemeinsamen Sammelgebiet gesammelt, so ist durch die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte betreffende Behörde zu belegen, dass die gesamte Sammelmenge mit den Vorschriften dieser Verordnung im Einklang steht.

3.
Vorschriften für Aquakulturtiere

Zusätzlich zu den allgemeinen Produktionsvorschriften in den Artikeln 9, 10, 11, 15 und gegebenenfalls Abschnitt 1 dieses Teils enthält dieser Abschnitt Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion bestimmter Arten von Fischen, Krebstieren, Stachelhäutern und Weichtieren. Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch für die Produktion von Zooplankton, Kleinkrebse, Rädertierchen, Würmer und anderen aquatischen Futtertieren.

3.1.
Allgemeine Anforderungen

3.1.1.
Umstellung
Für Aquakulturproduktionseinheiten einschließlich der vorhandenen Aquakulturtiere gelten je nach Art der Anlage folgende Umstellungszeiträume:
a)
für Anlagen, die nicht entleert, gereinigt und desinfiziert werden können, ein Umstellungszeitraum von 24 Monaten;
b)
für Anlagen, die entleert wurden oder in denen eine Ruhezeit eingehalten wurde, ein Umstellungszeitraum von 12 Monaten;
c)
für Anlagen, die entleert, gereinigt und desinfiziert wurden, ein Umstellungszeitraum von sechs Monaten;
d)
für Anlagen im offenen Gewässer, einschließlich Muschelkulturen, ein Umstellungszeitraum von drei Monaten.
3.1.2.
Herkunft der Aquakulturtiere
3.1.3.
Ernährung
3.1.4.
Tiergesundheit
Für die Krankheitsvorsorge gilt Folgendes:
a)
Die Krankheitsvorsorge beruht auf der Haltung der Tiere unter optimalen Bedingungen, d. h. angemessene Standortwahl, wobei u. a. den Bedürfnissen der Art unter dem Aspekt der Wasserqualität, der Wasserdurchfluss- und Wasseraustauschrate Rechnung getragen wird, optimale Gestaltung des Betriebs, Anwendung guter Haltungs- und Bewirtschaftungspraktiken, einschließlich regelmäßiger Reinigung und Desinfektion der Anlagen, hochwertige Futtermittel, angemessene Besatzdichte und Wahl geeigneter Rassen und Linien;
b)
die Verwendung immunologisch wirksamer Tierarzneimittel ist gestattet;
c)
der Tiergesundheitsplan sieht Maßnahmen zur biologischen Sicherheit und Krankheitsvorsorge vor und schließt eine schriftliche Vereinbarung über eine der Produktionseinheit angemessene Gesundheitsberatung mit qualifizierten Gesundheitsdiensten für Aquakulturtiere ein, die den Betrieb mindestens einmal im Jahr (bei Muschelzucht mindestens einmal alle zwei Jahre) besichtigen;
d)
Haltungssysteme, Ausrüstungen und Geräte werden ordentlich gereinigt und desinfiziert;
e)
biologischer Bewuchs wird nur mechanisch oder von Hand entfernt und gegebenenfalls in einiger Entfernung von der Anlage ins Meer zurückgeworfen;
f)
für die Reinigung und Desinfektion der Ausrüstung und Anlagen dürfen nur Mittel verwendet werden, die nach Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind;
g)
für die Ruhezeiten gilt Folgendes:

i)
Die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle entscheidet, ob eine Ruhezeit erforderlich ist, und legt gegebenenfalls einen angemessenen Zeitraum fest; diese Ruhezeit wird daraufhin nach jedem Produktionszyklus in Haltungseinrichtungen im offenen Meer eingehalten und dokumentiert;
ii)
für die Muschelzucht sind solche Zeiten nicht vorgeschrieben;
iii)
in der Ruhezeit werden die Netzkäfige oder sonstigen Haltungseinrichtungen geleert und desinfiziert und bleiben bis zur Wiederverwendung unbesetzt;

h)
gegebenenfalls werden vorhandene Fischfutterreste, Ausscheidungen und tote Tiere sofort entfernt, um keine deutliche Verschlechterung der Wasserqualität zu riskieren, Krankheitsrisiken einzuschränken und keine Insekten oder Nager anzulocken;
i)
der Einsatz von ultraviolettem Licht und Ozon ist nur in Brut- und Jungtierstationen erlaubt;
j)
für die biologische Bekämpfung von Ektoparasiten werden vorzugsweise Putzerfische eingesetzt und Süßwasser, Salzwasser und Natriumchloridlösungen verwendet.
Für die tierärztliche Behandlung gilt Folgendes:
a)
Krankheiten sind unverzüglich zu behandeln, um ein Leiden der Tiere zu vermeiden; chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel einschließlich Antibiotika dürfen erforderlichenfalls unter strengen Bedingungen und unter der Verantwortung eines Tierarztes verabreicht werden, wenn die Behandlung mit phytotherapeutischen, homöopathischen und anderen Erzeugnissen ungeeignet ist. Gegebenenfalls sind Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der Behandlungen und Bestimmungen über die Wartezeiten festzulegen;
b)
nach dem Unionsrecht zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vorgeschriebene Behandlungen sind zulässig;
c)
tritt trotz der Vorbeugungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Tiergesundheit gemäß Nummer 3.1.4.1 ein Gesundheitsproblem auf, können Tierarzneimittel in nachstehender Rangfolge verabreicht werden:

i)
pflanzliche, tierische oder mineralische Stoffe in homöopathischer Verdünnung;
ii)
Pflanzen und Pflanzenextrakte, die keine betäubende Wirkung haben; und
iii)
Substanzen wie Spurenelemente, Metalle, natürliche Immunostimulanzien oder zugelassene Probiotika;

d)
allopathische Behandlungen sind auf zwei Behandlungen jährlich beschränkt, ausgenommen Impfungen und Maßnahmen im Rahmen obligatorischer Tilgungspläne. Bei einem Produktionszyklus von weniger als einem Jahr darf jedoch nur einmal allopathisch behandelt werden. Wird häufiger allopathisch behandelt, dürfen die betreffenden Tiere nicht als ökologisches/biologisches Erzeugnis vermarktet werden;
e)
Parasitenbehandlungen, obligatorische Seuchenbekämpfungsprogramme der Mitgliedstaaten ausgenommen, unterliegen folgenden Beschränkungen:

i)
bei Lachs höchstens zwei Behandlungen pro Jahr bzw. bei einem Produktionszyklus von weniger als 18 Monaten eine Behandlung pro Jahr;
ii)
bei allen anderen Arten außer Lachs zwei Behandlungen pro Jahr bzw. bei einem Produktionszyklus von weniger als 12 Monaten eine Behandlung pro Jahr;
iii)
bei allen Arten unabhängig von der Länge des Produktionszyklus der Art insgesamt höchstens vier Behandlungen;

f)
die Wartezeit nach Verabreichung allopathischer Tierarzneimittel und nach Parasitenbehandlungen gemäß Buchstabe d, auch im Rahmen obligatorischer Seuchenbekämpfungs- und -tilgungsprogramme, ist doppelt so lang wie die vorgeschriebene Wartezeit gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/82/EG oder beträgt, wenn keine Wartezeit festgelegt ist, 48 Stunden;
g)
der Einsatz von Tierarzneimitteln ist der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu melden, bevor die Tiere als ökologische/biologische Erzeugnisse vermarktet werden. Behandelte Tiere müssen eindeutig gekennzeichnet sein.
Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die zur Krankheitsvorsorge ergriffenen Maßnahmen führen, einschließlich Einzelheiten zu Ruhezeiten, zur Reinigung und Wasserbehandlung sowie etwaigen tierärztlichen oder sonstigen angewendeten Parasitenbehandlungen, insbesondere das Datum der Behandlung, die Diagnose, die Dosierung, die Bezeichnung des Behandlungsmittels und gegebenenfalls die tierärztliche Verschreibung für die tierärztliche Behandlung sowie die Wartezeit, die eingehalten werden muss, bevor die Aquakulturerzeugnisse als ökologisch/biologisch vermarktet und gekennzeichnet werden dürfen.
3.1.5.
Unterbringung und Haltungspraktiken
3.1.6.
Tierschutz

3.2.
Detaillierte Vorschriften für Weichtiere

3.2.1.
Herkunft der Muschelsaat
Für die Herkunft der Muschelsaat gilt Folgendes:
a)
Soweit die Umwelt hierdurch nicht spürbar geschädigt wird und die lokalen Vorschriften dies gestatten, darf Muschelsaat von wilden, außerhalb der Produktionseinheit gelegenen Muschelkolonien verwendet werden, wenn:

i)
sie von Muschelbänken stammt, die den Winter voraussichtlich nicht überleben, oder von Bänken, die für die Erhaltung der Wildbestände verzichtbar sind; oder
ii)
es sich um natürliche Ansiedlungen von Muschelsaat auf Kollektoren handelt;

b)
im Falle der Pazifischen Auster (Crassostrea gigas) wird vorzugsweise selektiv gezüchtetes Bestandsmaterial verwendet, das sich in freier Wildbahn seltener vermehrt;
c)
es werden Aufzeichnungen darüber geführt, wie, wo und wann Muschelsaat aus Wildbeständen gesammelt wurde, um eine Rückverfolgung bis zum Sammelgebiet zu ermöglichen;
d)
das Sammeln von Muschelsaat aus Wildbeständen bedarf der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde.
3.2.2.
Unterbringung und Haltungspraktiken
Für die Unterbringung und Haltungspraktiken gilt Folgendes:
a)
Die Produktion kann in demselben Gewässer wie ökologische/biologische Fisch- und Algenproduktion in Polykultur erfolgen, die im Nachhaltigkeitsplan näher zu beschreiben ist. Muscheln können in Polykultur auch zusammen mit Schnecken wie der Gemeinen Strandschnecke kultiviert werden;
b)
ökologische/biologische Muschelproduktion erfolgt in Gebieten, die durch Pfähle oder Schwimmkörper oder auf andere Art klar gekennzeichnet sind, und nutzt zur Eingrenzung gegebenenfalls Netze, Käfige oder andere künstliche Strukturen;
c)
potenzielle Gefahren ökologischer/biologischer Schalentierkulturen für andere, unter Schutz gestellte Arten werden so weit wie möglich ausgeschlossen. Netze zum Schutz gegen Prädatoren sind so konstruiert, dass tauchende Vögel keinen Schaden nehmen können.
3.2.3.
Zucht
Für die Zucht gilt Folgendes:
a)
Die Muschelzucht an hängenden Leinen und andere in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 15 Absatz 3 aufgelistete Methoden sind in der ökologischen/biologischen Produktion zulässig;
b)
Weichtierkulturen am Meeresboden sind nur zulässig, wenn an den Aufzucht- und Sammelplätzen keine spürbar negativen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen. Eine Untersuchung einschließlich Bericht zum Nachweis geringstmöglicher Umweltbelastungen ist dem Nachhaltigkeitsplan als separates Kapitel beizufügen und vom Unternehmer bei der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle vor Aufnahme des Betriebs vorzulegen.
3.2.4.
Bewirtschaftung
Für die Bewirtschaftung gilt Folgendes:
a)
Die Besatzdichte übersteigt nicht die Besatzdichte von nichtökologisch/nichtbiologisch bewirtschafteten Schalentierproduktionsanlagen am selben Standort. Sortieren, Ausdünnen und Anpassen der Besatzdichte erfolgen auf Basis der Biomasse, unter Beachtung des Tierschutzes und mit dem Ziel hoher Produktqualität;
b)
biologischer Bewuchs wird mechanisch oder von Hand entfernt und gegebenenfalls in größerer Entfernung von den Zuchtanlagen ins Meer zurückgeworfen. Schalentiere dürfen zum Schutz gegen schädliche Bewuchsorganismen einmal im Laufe des Produktionszyklus mit einer Kalklösung behandelt werden.
3.2.5.
Spezifische Kultivierungsvorschriften für Austern
Die Kultivierung in Säcken auf Tischen ist zulässig. Diese Tische und andere Vorrichtungen zur Austernzucht sind so aufzustellen, dass keine durchgehende Sperre entlang der Uferlinie entsteht. Für eine optimale Produktion werden die Austern sorgfältig unter Beachtung der Gezeitenströmung platziert. Die Produktion muss den in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 15 Absatz 3 festgelegten Anforderungen genügen.

Teil IV: Produktionsvorschriften für verarbeitete Lebensmittel

Zusätzlich zu den allgemeinen Produktionsvorschriften in den Artikeln 9, 11 und 16 enthält dieser Teil Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion verarbeiteter Lebensmittel.

1.
Allgemeine Anforderungen für die Herstellung verarbeiteter Lebensmittel

1.1. Bei der Verwendung von Zusatzstoffen, Verarbeitungshilfsstoffen und anderen Stoffen und Zutaten für die Verarbeitung von Lebensmitteln sowie bei der Anwendung jeglicher Verarbeitungspraktiken, wie z. B. des Räucherns, sind die Grundsätze der guten Herstellungspraxis(6) zu beachten.

1.2. Verarbeitete Lebensmittel herstellende Unternehmer müssen angemessene Verfahren einrichten und aktualisieren, die auf einer systematischen Identifizierung der kritischen Stufen im Verarbeitungsprozess beruhen.

1.3. Die Anwendung der Verfahren gemäß Nummer 1.2 muss jederzeit gewährleisten, dass die hergestellten Verarbeitungserzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung genügen.

1.4. Die Unternehmer müssen die Verfahrensvorschriften gemäß Nummer 1.2 anwenden und einhalten; sie müssen unbeschadet des Artikels 28 insbesondere
a)
Vorsorgemaßnahmen treffen und Aufzeichnungen über diese Maßnahmen führen;
b)
geeignete Reinigungsmaßnahmen durchführen, deren Wirksamkeit überwacht wird und über die Aufzeichnungen geführt werden;
c)
sicherstellen, dass nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse nicht mit Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion in Verkehr gebracht werden.

1.5. Die Aufbereitung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, von Umstellungserzeugnissen und von nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen muss räumlich oder zeitlich voneinander getrennt erfolgen. Soweit in der betreffenden Aufbereitungseinheit ökologische/biologische Erzeugnisse, Umstellungserzeugnisse und nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse in beliebiger Kombination aufbereitet oder gelagert werden, trägt der Unternehmer dafür Sorge, dass
a)
die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle diesbezüglich informiert wird;
b)
die Arbeitsgänge räumlich oder zeitlich getrennt von ähnlichen Arbeitsgängen mit Erzeugnissen jeder Art (ökologische/biologische Erzeugnisse, Umstellungserzeugnisse oder nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse) kontinuierlich in geschlossener Folge durchgeführt werden, bis die Erzeugung abgeschlossen ist;
c)
ökologische/biologische Erzeugnisse, Umstellungserzeugnisse und nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse vor und nach den Arbeitsgängen räumlich oder zeitlich voneinander getrennt gelagert werden;
d)
ein aktualisiertes Verzeichnis über sämtliche Arbeitsgänge und verarbeiteten Mengen geführt wird;
e)
alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die Partien/Lose zu identifizieren und jedes Vermischen oder Vertauschen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, Umstellungserzeugnissen und nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden;
f)
die Arbeitsgänge mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen erst nach einer geeigneten Reinigung der Produktionsanlagen durchgeführt werden.

1.6. Erzeugnisse, Stoffe und Verfahren, die bei der Verarbeitung und Lagerung ökologischer/biologischer Lebensmittel verloren gegangene Eigenschaften wiederherstellen oder das Ergebnis nachlässiger Verarbeitung korrigieren oder anderweitig in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit dieser als ökologische/biologische Lebensmittel zu vermarktenden Erzeugnisse irreführend sein könnten, dürfen nicht verwendet werden.

1.7. Die Unternehmer müssen Nachweise über Zulassungen für die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel gemäß Artikel 25 bereithalten, wenn sie solche Zulassungen erhalten oder in Anspruch genommen haben.

2.
Detaillierte Anforderungen für die Herstellung verarbeiteter Lebensmittel

2.1. Für die Zusammensetzung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel gilt Folgendes:
a)
Das Erzeugnis wird überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt oder aus in Anhang I aufgelisteten Erzeugnissen, die für die Verwendung als Lebensmittel vorgesehen sind; bei der Bestimmung, ob ein Erzeugnis überwiegend aus solchen Erzeugnissen hergestellt ist, werden hinzugefügtes Wasser und Kochsalz nicht berücksichtigt;
b)
eine ökologische/biologische Zutat darf nicht zusammen mit der gleichen nichtökologischen/nichtbiologischen Zutat vorkommen;
c)
eine während der Umstellung erzeugte Zutat darf nicht zusammen mit der gleichen ökologischen/biologischen oder nichtökologischen/nichtbiologischen Zutat vorkommen.

2.2. Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe bei der Verarbeitung von Lebensmitteln
2.2.1.
Bei der Verarbeitung von Lebensmitteln, ausgenommen Erzeugnisse und Stoffe aus dem Weinsektor, für die die Bestimmungen von Teil VI Nummer 2 gelten, und Hefe, für die die Bestimmungen von Teil VII Nummer 1.3 gelten, dürfen nur gemäß Artikel 24 oder Artikel 25 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sowie die Erzeugnisse und Stoffe gemäß Nummer 2.2.2 verwendet werden.
2.2.2.
Folgende Erzeugnisse und Stoffe dürfen für die Verarbeitung von Lebensmitteln verwendet werden:

a)
Zubereitungen aus Mikroorganismen und Lebensmittelenzymen, die üblicherweise bei der Lebensmittelverarbeitung verwendet werden; Lebensmittelenzyme, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden sollen, müssen jedoch gemäß Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sein;
b)
Stoffe und Erzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c und Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008, die gemäß Artikel 16 Absätze 2, 3 und 4 der genannten Verordnung als natürliche Aromastoffe oder natürliche Aromaextrakte gekennzeichnet sind;
c)
Farbstoffe zum Stempeln von Fleisch und Eierschalen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008;
d)
natürliche Farben und natürliche Überzugsstoffe für das traditionelle dekorative Färben der Schale gekochter Eier mit dem Ziel, diese zu einer bestimmten Zeit des Jahres in Verkehr zu bringen;
e)
Trinkwasser und ökologische/biologische oder nichtökologische/nichtbiologische Salze (hauptsächlich aus Natrium- oder Kaliumchlorid), die im Allgemeinen bei der Lebensmittelverarbeitung verwendet werden;
f)
Mineralstoffe (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und Mikronährstoffe, jedoch nur

i)
soweit ihre Verwendung in Lebensmitteln für den allgemeinen Verzehr „unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben ist” in dem Sinne, dass sie nach dem Unionsrecht oder nach nationalen Rechtsvorschriften, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind, unmittelbar vorgeschrieben sind, was dazu führt, dass die Lebensmittel nicht als Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr in Verkehr gebracht werden können, wenn diese Mineralstoffe, Vitamine, Aminosäuren oder Mikronährstoffe nicht zugegeben wurden; oder
ii)
im Hinblick auf Lebensmittel, die als Lebensmittel mit besonderen Eigenschaften oder Wirkungen in Bezug auf Gesundheit oder Ernährung oder in Bezug auf die Bedürfnisse spezifischer Verbrauchergruppen in Verkehr gebracht werden:

in Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), soweit ihre Verwendung nach der genannten Verordnung und nach Rechtsakten, die auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung für die betreffenden Erzeugnisse erlassen werden, oder

in Erzeugnissen nach der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission(8), soweit ihre Verwendung nach vorgenannter Richtlinie zugelassen ist.

2.2.3.
Für Reinigung und Desinfektion dürfen nur solche Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt werden, die nach Artikel 24 für die Verarbeitung zugelassen sind. Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Mittel führen, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des einzelnen Mittels, der Bezeichnung des Mittels, seiner Wirkstoffe und des Orts der Verwendung.
2.2.4.
Für die Zwecke der Berechnung gemäß Artikel 30 Absatz 5 gilt Folgendes:

a)
Bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe, die nach Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, werden zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet;
b)
Zubereitungen und Stoffe gemäß Nummer 2.2.2 Buchstaben a, c, d, e und f werden nicht zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet;
c)
Hefe und Hefeprodukte werden zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet.

2.3. Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über alle bei der Lebensmittelproduktion verwendeten Produktionsmittel führen. Bei der Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse müssen für die zuständige Behörde oder Kontrollstelle vollständige Rezepturen/Formeln mit Angabe der Input- und Outputmengen bereitgehalten werden.

Teil V: Produktionsvorschriften für verarbeitete Futtermittel

Zusätzlich zu den allgemeinen Produktionsvorschriften in den Artikeln 9, 11 und 17 enthält dieser Teil Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion verarbeiteter Futtermittel.

1.
Allgemeine Anforderungen für die Herstellung verarbeiteter Futtermittel

1.1.
Bei der Verwendung von Zusatzstoffen, Verarbeitungshilfsstoffen und anderen Stoffen und Zutaten für die Verarbeitung von Futtermitteln sowie bei der Anwendung jeglicher Verarbeitungspraktiken, wie z. B. des Räucherns, sind die Grundsätze der guten Herstellungspraxis zu beachten.
1.2.
Verarbeitete Futtermittel herstellende Unternehmer müssen angemessene Verfahren einrichten und aktualisieren, die auf einer systematischen Identifizierung der kritischen Stufen im Verarbeitungsprozess beruhen.
1.3.
Die Anwendung der Verfahren gemäß Nummer 1.2 muss jederzeit gewährleisten, dass die hergestellten Verarbeitungserzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung genügen.
1.4.
Die Unternehmer müssen die Verfahrensvorschriften gemäß Nummer 1.2 anwenden und einhalten; sie müssen unbeschadet des Artikels 28 insbesondere

a)
Vorsorgemaßnahmen treffen und Aufzeichnungen über diese Maßnahmen führen;
b)
geeignete Reinigungsmaßnahmen durchführen, deren Wirksamkeit überwacht wird und über die Aufzeichnungen geführt werden;
c)
sicherstellen, dass nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse nicht mit Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion in Verkehr gebracht werden.

1.5.
Die Aufbereitung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, von Umstellungserzeugnissen und von nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen muss räumlich oder zeitlich voneinander getrennt erfolgen. Soweit in der betreffenden Aufbereitungseinheit ökologische/biologische Erzeugnisse, Umstellungserzeugnisse und nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse in beliebiger Kombination aufbereitet oder gelagert werden, trägt der Unternehmer dafür Sorge, dass

a)
die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle diesbezüglich informiert wird;
b)
die Arbeitsgänge räumlich oder zeitlich getrennt von ähnlichen Arbeitsgängen mit Erzeugnissen jeder Art (ökologische/biologische Erzeugnisse, Umstellungserzeugnisse oder nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse) kontinuierlich in geschlossener Folge durchgeführt werden, bis die Erzeugung abgeschlossen ist;
c)
ökologische/biologische Erzeugnisse, Umstellungserzeugnisse und nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse vor und nach den Arbeitsgängen räumlich oder zeitlich voneinander getrennt gelagert werden;
d)
ein aktualisiertes Verzeichnis über sämtliche Arbeitsgänge und verarbeiteten Mengen geführt wird;
e)
alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die Partien/Lose zu identifizieren und jedes Vermischen oder Vertauschen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, Umstellungserzeugnissen und nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden;
f)
die Arbeitsgänge mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen erst nach einer geeigneten Reinigung der Produktionsanlagen durchgeführt werden.

2.
Detaillierte Anforderungen für die Herstellung verarbeiteter Futtermittel

2.1.
Ökologische/Biologische Einzelfuttermittel oder Umstellungseinzelfuttermittel dürfen nicht zusammen mit den gleichen Einzelfuttermitteln aus nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion zur Herstellung eines ökologischen/biologischen Futtermittels verwendet werden.
2.2.
Einzelfuttermittel, die in der ökologischen/biologischen Produktion eingesetzt oder weiterverarbeitet werden, dürfen nicht unter Einsatz von chemisch-synthetischen Lösungsmitteln hergestellt worden sein.
2.3.
Bei der Verarbeitung von Futtermitteln dürfen nur gemäß Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassene nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel mit Ursprung in Pflanzen, Algen, Tieren oder Hefe, Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden.
2.4.
Für Reinigung und Desinfektion dürfen nur solche Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt werden, die nach Artikel 24 für die Verarbeitung zugelassen sind. Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Mittel führen, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des einzelnen Mittels, der Bezeichnung des Mittels, seiner Wirkstoffe und des Orts der Verwendung.
2.5.
Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über alle bei der Futtermittelproduktion verwendeten Produktionsmittel führen. Bei der Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse müssen für die zuständige Behörde oder Kontrollstelle vollständige Rezepturen/Formeln mit Angabe der Input- und Outputmengen bereitgehalten werden.

Teil VI: Wein

1.
Geltungsbereich

1.1.
Zusätzlich zu den allgemeinen Produktionsvorschriften in den Artikeln 9, 10, 11, 16 und 18 enthält dieser Teil Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion von Erzeugnissen des Weinsektors gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
1.2.
Sofern in diesem Teil nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden die Verordnungen (EG) Nr. 606/2009(9) und (EG) Nr. 607/2009(10) der Kommission Anwendung.

2.
Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe

2.1.
Erzeugnisse des Weinsektors werden aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen hergestellt.
2.2.
Bei der Herstellung von Erzeugnissen des Weinsektors, einschließlich während der önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen nach Maßgabe der Bedingungen und Einschränkungen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EG) Nr. 606/2009 und insbesondere Anhang I A der letztgenannten Verordnung, dürfen nur Erzeugnisse und Stoffe verwendet werden, die gemäß Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind.
2.3.
Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über etwaige Erzeugnisse und Stoffe führen, die in der Weinerzeugung und zur Reinigung und Desinfektion verwendet wurden, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des einzelnen Erzeugnisses, der Bezeichnung des Erzeugnisses, seiner Wirkstoffe und gegebenenfalls des Orts der Verwendung.

3.
Önologische Verfahren und Einschränkungen

3.1.
Unbeschadet der Abschnitte 1 und 2 dieses Teils und der unter den Nummern 3.2, 3.3 und 3.4 vorgesehenen besonderen Verbote und Einschränkungen sind nur solche önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen, einschließlich der Einschränkungen gemäß Artikel 80 und Artikel 83 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und gemäß Artikel 3, den Artikeln 5 bis 9 sowie 11 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sowie gemäß den Anhängen dieser Verordnungen, zugelassen, die vor dem 1. August 2010 angewendet wurden.
3.2.
Die Anwendung der folgenden önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen ist verboten:

a)
teilweise Konzentrierung durch Kälte gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
b)
Entschwefelung durch physikalische Verfahren gemäß Anhang I A Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;
c)
Behandlung durch Elektrodialyse zur Weinsteinstabilisierung des Weins gemäß Anhang I A Nummer 36 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;
d)
teilweise Entalkoholisierung von Wein gemäß Anhang I A Nummer 40 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;
e)
Behandlung mit Kationenaustauschern zur Weinsteinstabilisierung des Weins gemäß Anhang I A Nummer 43 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009.

3.3.
Die Anwendung der folgenden önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen ist unter folgenden Bedingungen erlaubt:

a)
Bei thermischen Behandlungen gemäß Anhang I A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 darf die Temperatur 75 °C nicht übersteigen;
b)
bei der Zentrifugierung und Filtrierung mit oder ohne inerte Filtrierhilfsstoffe gemäß Anhang I A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 darf die Porengröße nicht unter 0,2 Mikrometer liegen.

3.4.
Nach dem 1. August 2010 eingeführte Änderungen in Bezug auf die in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder in der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 vorgesehenen önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen dürfen bei der ökologischen/biologischen Herstellung von Wein erst nach Aufnahme dieser Maßnahmen als erlaubte Maßnahmen in diesen Abschnitt und, falls erforderlich, einem Bewertungsprozess gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung angewendet werden.

Teil VII: Hefe, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird

Zusätzlich zu den allgemeinen Produktionsvorschriften in den Artikeln 9, 11, 16, 17 und 19 enthält dieser Teil Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion von Hefe, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird.

1.
Allgemeine Anforderungen

1.1.
Für die Herstellung ökologischer/biologischer Hefe dürfen nur ökologisch/biologisch erzeugte Substrate verwendet werden. Bis zum 31. Dezember 2024 ist jedoch das Hinzufügen von bis zu 5 % nichtökologischem/nichtbiologischem Hefeextrakt oder -autolysat zum Substrat (berechnet in Gewicht der Trockenmasse) für die Herstellung von ökologischer/biologischer Hefe erlaubt, wenn die Unternehmer nicht in der Lage sind, Hefeextrakt oder -autolysat aus ökologischer/biologischer Erzeugung zu erhalten.
1.2.
Ökologische/Biologische Hefe darf in ökologischen/biologischen Lebens- oder Futtermitteln nicht zusammen mit nichtökologischer/nichtbiologischer Hefe vorkommen.
1.3.
Folgende Erzeugnisse und Stoffe dürfen bei der Herstellung, Zubereitung und Formulierung von ökologischer/biologischer Hefe verwendet werden:

a)
Verarbeitungshilfsstoffe, die nach Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind;
b)
Erzeugnisse und Stoffe nach Teil IV Nummer 2.2.2 Buchstaben a, b und e.

1.4.
Für Reinigung und Desinfektion dürfen nur solche Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt werden, die nach Artikel 24 für die Verarbeitung zugelassen sind.
1.5.
Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über etwaige Erzeugnisse und Stoffe führen, die in der Hefeherstellung und zur Reinigung und Desinfektion verwendet wurden, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des einzelnen Erzeugnisses, der Bezeichnung des Erzeugnisses, seiner Wirkstoffe und des Orts der Verwendung.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1).

(3)

Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7).

(4)

Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206).

(6)

Gute Herstellungspraxis (Good manufacturing practice — GMP) im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 75).

(7)

Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

(8)

Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16).

(9)

Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1).

(10)

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60).

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