ANHANG III VO (EU) 2018/848

ABHOLUNG, VERPACKUNG, BEFÖRDERUNG UND LAGERUNG VON ERZEUGNISSEN

1.
Abholung und Beförderung von Erzeugnissen zu Aufbereitungseinheiten

Die Unternehmer können ökologische/biologische Erzeugnisse, Umstellungserzeugnisse und nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse nur dann im Sammeltransportverfahren gleichzeitig abholen, wenn angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um jedes mögliche Vermischen oder Vertauschen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, Umstellungserzeugnissen und nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden, und die Identifizierung der ökologischen/biologischen Erzeugnisse und der Umstellungserzeugnisse gewährleistet ist. Der Unternehmer hält der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Informationen über die Tage und Uhrzeiten der Abholung, die Abholrunde sowie das Datum und die Uhrzeit der Annahme der Erzeugnisse zur Verfügung.

2.
Verpackung und Beförderung von Erzeugnissen zu anderen Unternehmern oder Einheiten

2.1.
Bereitzustellende Angaben

2.1.1.
Die Unternehmer tragen dafür Sorge, dass ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse zu anderen Unternehmern oder Einheiten, einschließlich Groß- und Einzelhändlern, nur in geeigneten Verpackungen, Behältnissen oder Transportmitteln befördert werden, die so verschlossen sind, dass der Inhalt ohne Manipulation oder Zerstörung der Plombe/des Siegels nicht verändert oder ausgetauscht werden kann, und deren Etikett unbeschadet anderer nach Unionsrecht vorgeschriebener Angaben folgende Angaben enthält:

a)
den Namen und die Anschrift des Unternehmers und, soweit es sich um eine andere Person handelt, des Eigentümers oder Verkäufers des Erzeugnisses;
b)
die Bezeichnung des Erzeugnisses;
c)
den Namen oder die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die für den Unternehmer zuständig ist, und
d)
gegebenenfalls die Kennzeichnung der Partie/des Loses, die nach einem System vorgenommen wurde, das entweder auf nationaler Ebene zugelassen ist oder dem von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zugestimmt wurde, und anhand der die Partie/das Los den Bucheintragungen nach Artikel 34 Absatz 5 zugeordnet werden kann.

2.1.2.
Die Unternehmer tragen dafür Sorge, dass für die ökologische/biologische Produktion zugelassene Mischfuttermittel, die zu anderen Unternehmern oder Betrieben, einschließlich Groß- und Einzelhändlern, befördert werden, mit einem Etikett versehen sind, das zusätzlich zu anderen nach Unionsrecht vorgeschriebenen Angaben folgende Angaben enthält:

a)
die Angaben gemäß Nummer 2.1.1;
b)
gegebenenfalls nach Gewicht der Trockenmasse

i)
den Gesamtanteil der ökologischen/biologischen Einzelfuttermittel in Prozent;
ii)
den Gesamtanteil von Umstellungseinzelfuttermitteln in Prozent;
iii)
den Gesamtanteil der Einzelfuttermittel, die nicht unter die Ziffern i und ii fallen, in Prozent;
iv)
den Gesamtanteil der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs in Prozent;

c)
sofern sachdienlich, die Bezeichnungen der ökologischen/biologischen Einzelfuttermittel;
d)
sofern sachdienlich, die Bezeichnungen der Umstellungseinzelfuttermittel;
e)
bei Mischfuttermitteln, die nicht im Einklang mit Artikel 30 Absatz 6 gekennzeichnet werden können, die Angabe, dass solche Futtermittel im Einklang mit dieser Verordnung in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden dürfen.

2.1.3.
Unbeschadet der Richtlinie 66/401/EWG tragen die Unternehmer dafür Sorge, dass das Verpackungsetikett einer Futterpflanzensaatgutmischung, die ökologisches/biologisches Saatgut, Umstellungssaatgut und nichtökologisches/nichtbiologisches Saatgut von bestimmten unterschiedlichen Pflanzenarten umfasst, für die unter den einschlägigen Bedingungen gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5 dieser Verordnung eine Genehmigung erteilt wurde, Angaben zu den genauen Bestandteilen der Mischung in Form des Massenanteils jeder enthaltenen Art und gegebenenfalls Sorte enthält.

Zusätzlich zu den einschlägigen Anforderungen im Rahmen des Anhangs IV der Richtlinie 66/401/EWG umfassen diese Informationen neben den in Absatz 1 verlangten Angaben auch die Liste der in der Mischung enthaltenen Arten, die als ökologisch/biologisch oder in Umstellung befindlich gekennzeichnet sind. Der minimale Gesamtmassenanteil von ökologischem/biologischem Saatgut und Umstellungssaatgut der Mischung muss mindestens 70 % betragen.

Enthält die Mischung nichtökologisches/nichtbiologisches Saatgut, muss das Etikett darüber hinaus folgenden Hinweis enthalten: „Diese Mischung darf nur im Rahmen der Genehmigung und im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde verwendet werden, die die Verwendung dieser Mischung im Einklang mit Anhang II Nummer 1.8.5 der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen genehmigt hat.”

Die Informationen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 können ausschließlich auf einem Begleitpapier vermerkt werden, wenn dieses Papier eindeutig der Verpackung, dem Behältnis oder dem Transportmittel des Erzeugnisses zugeordnet werden kann. Dieses Begleitpapier muss Angaben über den Lieferanten oder das Transportunternehmen enthalten.

2.2.
Die Verpackung, die Behältnisse oder die Transportmittel müssen nicht verschlossen werden, wenn

a)
die Erzeugnisse auf direktem Wege zwischen zwei Unternehmern befördert werden, die beide dem ökologischen/biologischen Kontrollsystem unterliegen,
b)
nur ökologische/biologische Erzeugnisse oder nur Umstellungserzeugnisse befördert werden;
c)
die Erzeugnisse von einem Dokument begleitet werden, das die unter Nummer 2.1 genannten Angaben enthält, und
d)
sowohl Versender als auch Empfänger über diese Transportvorgänge Aufzeichnungen führen und die Aufzeichnungen der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zur Verfügung halten.

3.
Sondervorschriften für die Beförderung von Futtermitteln zu anderen Produktions- oder Aufbereitungseinheiten oder Lagerstätten

Unternehmer tragen bei der Beförderung von Futtermitteln zu anderen Produktions- oder Aufbereitungseinheiten oder Lagerstätten dafür Sorge, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
Ökologisch/Biologisch erzeugte Futtermittel, Umstellungsfuttermittel und nichtökologische/nichtbiologische Futtermittel sind bei der Beförderung räumlich voneinander getrennt;
b)
Transportmittel oder Behältnisse, in denen nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse befördert wurden, werden zur Beförderung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen nur verwendet, sofern

i)
vor der Beförderung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen geeignete Reinigungsmaßnahmen durchgeführt wurden, deren Wirksamkeit kontrolliert wurde, und die Unternehmer über diese Maßnahmen Aufzeichnungen führen;
ii)
je nach den im Rahmen der Kontrollvorkehrungen bewerteten Risiken alle angemessenen Maßnahmen getroffen wurden und der Unternehmer erforderlichenfalls garantiert, dass nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse nicht mit Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion in Verkehr gebracht werden können;
iii)
der Unternehmer über die Beförderungsvorgänge Aufzeichnungen führt und die Aufzeichnungen der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zur Verfügung hält;

c)
ökologische/biologische Futtermittel-Fertigerzeugnisse oder Umstellungsfuttermittel-Fertigerzeugnisse werden räumlich oder zeitlich von anderen Fertigerzeugnissen getrennt befördert;
d)
bei der Beförderung werden die Erzeugnismenge zu Beginn der Auslieferungsrunde sowie alle während der Auslieferungsrunde einzeln ausgelieferten Erzeugnismengen aufgezeichnet.

4.
Transport von lebenden Fischen

4.1.
Lebende Fische werden in geeigneten Behältnissen mit sauberem Wasser, das die physiologischen Ansprüche der Fische hinsichtlich Temperatur und Sauerstoffgehalt erfüllt, transportiert.
4.2.
Bevor ökologisch/biologisch erzeugte Fische und ökologische/biologische Fischerzeugnisse transportiert werden, werden die Behältnisse gründlich gereinigt, desinfiziert und ausgespült.
4.3.
Es werden Vorkehrungen zur Stressvermeidung getroffen. Zum Schutz der Tiere wird eine artgerechte Transportdichte eingehalten.
4.4.
Über die Vorgänge nach den Nummern 4.1, 4.2 und 4.3 werden Aufzeichnungen geführt.

5.
Annahme von Erzeugnissen von anderen Unternehmern oder aus anderen Einheiten

Bei Annahme eines ökologischen/biologischen Erzeugnisses oder eines Umstellungserzeugnisses kontrolliert der Unternehmer den Verschluss der Verpackung, des Behältnisses oder des Fahrzeugs, soweit dieser vorgeschrieben ist, sowie das Vorhandensein der Angaben gemäß Abschnitt 2. Der Unternehmer führt eine Gegenkontrolle der Angaben auf dem Etikett gemäß Abschnitt 2 mit den Angaben auf den Begleitpapieren durch. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in den Aufzeichnungen nach Artikel 34 Absatz 5 ausdrücklich vermerkt.

6.
Sondervorschriften für die Annahme von Erzeugnissen aus Drittländern

Ökologische/Biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse aus Drittländern sind in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen einzuführen, die so verschlossen sind, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann, und die mit Angaben zur Identifizierung des Ausführers sowie anderen Zeichen und Nummern, mit denen die Partie/das Los identifiziert werden kann, und gegebenenfalls mit der Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern versehen sind. Bei Annahme eines aus einem Drittland eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisses oder Umstellungserzeugnisses kontrolliert die natürliche oder juristische Person, an die die eingeführte Sendung zur weiteren Aufbereitung oder zur Vermarktung geliefert wird, den Verschluss der Verpackung oder des Behältnisses und, bei gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii eingeführten Erzeugnissen, die Übereinstimmung der Angaben auf der Kontrollbescheinigung gemäß dem genannten Artikel mit der Art der Erzeugnisse in der Sendung. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in den Aufzeichnungen nach Artikel 34 Absatz 5 ausdrücklich vermerkt.

7.
Lagerung von Erzeugnissen

7.1.
Bereiche, in denen Erzeugnisse gelagert werden, sind so zu bewirtschaften, dass die gelagerten Partien/Lose identifiziert werden können und jede Vermischung mit oder Verunreinigung durch Erzeugnisse oder Stoffe, die den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht genügen, vermieden wird. Ökologische/Biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse müssen jederzeit eindeutig identifizierbar sein.
7.2.
Die Lagerung von anderen als den nach Artikeln 9 und 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen Betriebsmitteln oder Stoffen in ökologischen/biologischen Pflanzen- und Tierproduktionseinheiten oder Pflanzen- und Tierproduktionseinheiten in Umstellung ist verboten.
7.3.
Die Lagerung von allopathischen Tierarzneimitteln, einschließlich Antibiotika, in landwirtschaftlichen Betrieben und Aquakulturbetrieben ist zulässig, sofern sie von einem Tierarzt im Rahmen der Behandlung gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.5.2.2 und Teil III Nummer 3.1.4.2 Buchstabe a verschrieben wurden sowie an einem überwachten Ort aufbewahrt und in die Aufzeichnungen nach Artikel 34 Absatz 5 eingetragen werden.
7.4.
Soweit Unternehmer mit, ökologischen/biologischen Erzeugnissen, Umstellungserzeugnissen oder nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen in beliebiger Kombination hantieren und die ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Lagerstätten gelagert werden, die auch zur Aufbewahrung anderer Agrarprodukte oder Lebensmittel dienen, sind

a)
die ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse von den anderen Agrarprodukten oder Lebensmitteln getrennt aufzubewahren;
b)
alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Identifizierung der Warensendungen sicherzustellen und jedes Vermischen oder Vertauschen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, Umstellungserzeugnissen und nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden;
c)
vor der Einlagerung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen geeignete Reinigungsmaßnahmen durchzuführen, deren Wirksamkeit kontrolliert wurde, und die Unternehmer über diese Maßnahmen Aufzeichnungen führen.

7.5.
Für Reinigung und Desinfektion dürfen in Lagerstätten nur solche Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt werden, die nach Artikel 24 zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind.

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