Artikel 23 VO (EU) 2018/867
Verfahrenssprachen
(1) Ist der Beschwerdeführer der Adressat der Entscheidung, gegen die Beschwerde eingelegt wird, so ist die Beschwerde in der Sprache des Verfahrens einzureichen, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat.
(2) Ist der Beschwerdeführer nicht der Adressat der Entscheidung, gegen die Beschwerde eingelegt wird, kann die Beschwerde in einer der Amtssprachen der Union eingereicht werden.
(3) Das Schiedsverfahren kann in jeder Amtssprache der Union beantragt werden. Das Schiedsverfahren wird in der Sprache der betreffenden nationalen Sicherheitsbehörde durchgeführt.
(4) Die Sprache gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ist die Sprache des jeweiligen Beschwerde- oder Schiedsverfahrens. Die Verfahrenssprache wird im schriftlichen und mündlichen Verfahren und im gesamten Schriftverkehr mit den Parteien verwendet.
(5) Alle technischen Unterlagen und Belege in der Anlage zur Beschwerde, in der Anlage zum Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens oder in der Anlage zur Beschwerdeerwiderung sind in der Verfahrenssprache einzureichen.
(6) Die Feststellungen der Beschwerdekammer werden in der Verfahrenssprache abgefasst.
(7) Die Streithelfer verwenden die Verfahrenssprache.
(8) Im Interesse der Effizienz und der Kostenverringerung kann die Beschwerdekammer bei schriftlichen und mündlichen Verfahren oder Teilen davon, einschließlich individueller Dokumente und/oder mündlicher Ausführungen, von den vorstehenden Absätzen abweichen, sofern alle Parteien eine alternative Vereinbarung treffen. Auf Antrag dokumentiert die Beschwerdekammer eine solche Vereinbarung und die ihr gegebenenfalls zugrunde liegenden Bedingungen.
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