Artikel 24 VO (EU) 2018/867
Übersetzungen
(1) Alle Kosten für die Übersetzung beigefügter technischer Unterlagen und sonstiger Belege in die Verfahrenssprache werden von der sie vorlegenden Partei getragen.
(2) Übersetzungen und Dolmetscher, die von der Beschwerdekammer angefordert werden, sind auf das absolut notwendige Maß zu beschränken und sind von der Agentur zu tragen.
(3) Im Falle einer Übersetzung hat die betreffende Partei eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen.
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