Artikel 25 VO (EU) 2018/867
Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens
(1) Der Vorsitzende kann jederzeit im Laufe des Verfahrens mit oder ohne Antrag einer der Parteien Maßnahmen anordnen.
(2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere:
- a)
- die Befragung von Parteien, Zeugen oder Sachverständigen und allen anderen Personen, die über Informationen verfügen, die für das Verfahren relevant sind;
- b)
- die Anforderung schriftlicher und mündlicher Informationen zu relevanten Aspekten des Verfahrens;
- c)
- die Anforderung von Unterlagen;
- d)
- die Beauftragung von Sachverständigengutachten;
- e)
- Kontrollen und Prüfungen, die für das Verfahren relevant sind.
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