Artikel 25 VO (EU) 2018/867

Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens

(1) Der Vorsitzende kann jederzeit im Laufe des Verfahrens mit oder ohne Antrag einer der Parteien Maßnahmen anordnen.

(2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere:

a)
die Befragung von Parteien, Zeugen oder Sachverständigen und allen anderen Personen, die über Informationen verfügen, die für das Verfahren relevant sind;
b)
die Anforderung schriftlicher und mündlicher Informationen zu relevanten Aspekten des Verfahrens;
c)
die Anforderung von Unterlagen;
d)
die Beauftragung von Sachverständigengutachten;
e)
Kontrollen und Prüfungen, die für das Verfahren relevant sind.

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