Artikel 26 VO (EU) 2018/867

Fristverlängerung in Ausnahmefällen

In Ausnahmefällen, in denen die betroffene Partei nachweist, dass außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände vorliegen, auf die sie keinen Einfluss hatte und deren Konsequenzen sie trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht hatte vermeiden können, kann die Beschwerdekammer die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Fristen anpassen; dabei sind die Rechte aller Verfahrensparteien gleichermaßen zu berücksichtigen.

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