Artikel 27 VO (EU) 2018/867

Für die Einleitung des Verfahrens oder als weitere Beweismittel eingereichte Dokumente

(1) Für die Berechnung von Fristen gilt ein Dokument als eingereicht, sobald es beim Registrar, der den Empfang bestätigen muss, eingegangen ist.

(2) In den Dokumenten ist die Nummer des Beschwerde- oder Schiedsverfahrens anzugeben, die vom Registrar beim Eingang der Beschwerde oder der Beantragung des Schiedsverfahrens vergeben wurde.

(3) Die Verfahrensunterlagen sollen folgende Seitenzahlen nicht überschreiten:

a)
20 Seiten für Beschwerden und Beschwerdeerwiderungen;
b)
10 Seiten je Streithilfe.

Die festgelegte Seitenzahl gilt nicht für Anlagen zu den Verfahrensunterlagen.

(4) Eine Überschreitung der in Absatz 3 genannten zulässigen Seitenzahl wird vom Registrar im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und nur in Fällen mit besonders schwierigen Sachverhalten genehmigt.

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