Artikel 41 VO (EU) 2018/959

Verwendung einer hochentwickelten Risikominderungskalkulation

Für die Zwecke der Beurteilung, ob ein Institut eine hochentwickelte Risikominderungskalkulation gemäß Artikel 36 Buchstabe d Ziffer ii verwendet, bestätigen die zuständigen Behörden, dass der Modellierungsansatz für die Eingliederung der Deckungssumme der Versicherung in die AMA mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)
er ist mit dem Messsystem für operationelle Risiken, das für die Quantifizierung der Bruttoverluste verwendet wird, konsistent;
b)
sein Verhältnis zur tatsächlichen Wahrscheinlichkeit und Auswirkung von Verlusten, die in der Gesamtbestimmung der AMA-Eigenmittelanforderungen des Instituts verwendet werden, ist transparent, und der Ansatz ist mit diesem Verhältnis konsistent.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.