Artikel 41 VO (EU) 2018/959
Verwendung einer hochentwickelten Risikominderungskalkulation
Für die Zwecke der Beurteilung, ob ein Institut eine hochentwickelte Risikominderungskalkulation gemäß Artikel 36 Buchstabe d Ziffer ii verwendet, bestätigen die zuständigen Behörden, dass der Modellierungsansatz für die Eingliederung der Deckungssumme der Versicherung in die AMA mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt:
- a)
- er ist mit dem Messsystem für operationelle Risiken, das für die Quantifizierung der Bruttoverluste verwendet wird, konsistent;
- b)
- sein Verhältnis zur tatsächlichen Wahrscheinlichkeit und Auswirkung von Verlusten, die in der Gesamtbestimmung der AMA-Eigenmittelanforderungen des Instituts verwendet werden, ist transparent, und der Ansatz ist mit diesem Verhältnis konsistent.
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