Artikel 42 VO (EU) 2018/959

Anpassung der Risikominderungskalkulation an das operationelle Risikoprofil

Für die Zwecke der Beurteilung, ob die Risikominderungskalkulation rechtzeitig an das operationelle Risikoprofil eines Instituts gemäß Artikel 36 Buchstabe d Ziffer iii angepasst wurde, stellen die zuständigen Behörden mindestens fest,

a)
dass das Institut die Verwendung der Versicherung überprüft hat und die AMA-Eigenmittelanforderungen entsprechend neu berechnet hat, wenn die Art der Versicherung sich wesentlich geändert hat oder wenn es eine wesentliche Änderung im operationellen Risikoprofil des Instituts gibt;
b)
dass das Institut, wenn erhebliche Verluste zu verzeichnen sind, die sich auf die Deckungssumme der Versicherung auswirken, die AMA-Eigenmittelanforderungen mit einem zusätzlichen konservativen Spielraum neu berechnet;
c)
dass das Institut, wenn es zu einem unvorhersehbaren Wegfall oder einer Minderung der Deckungssumme der Versicherung kommt, darauf vorbereitet ist, diese Versicherungspolice unverzüglich mit einer Police zu gleichwertigen oder besseren Bedingungen und Deckungssummen zu ersetzen oder seine AMA-Eigenmittelanforderungen auf einen Bruttowert ohne Versicherung zu erhöhen;
d)
dass das Institut die Kapitalanforderung vor und nach Versicherungsberücksichtigung mit einem Niveau an Granularität berechnet, sodass Aushöhlungen des verfügbaren Versicherungsbetrags einschließlich Zahlungen bei wesentlichen Verlusten oder Änderungen der Deckungssumme der Versicherung unverzüglich hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die AMA-Eigenmittelanforderungen festzustellen sind.

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