ANHANG VIII VO (EU) 2018/988

Die Nummern 2.4.4 bis 2.4.4.3 von Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 erhalten folgende Fassung:

2.4.4.
Einzelhubraum je Zylinder

2.4.4.1.
Motor mit einem Einzelhubraum je Zylinder ≥ 750 cm3

Motoren mit einem Einzelhubraum je Zylinder von ≥ 750 cm3 können zu einer Motorenfamilie zusammengefasst werden, wenn der Streubereich der Einzelhubräume je Zylinder nicht mehr als 15 % des größten Einzelhubraums je Zylinder innerhalb der Motorenfamilie beträgt.

2.4.4.2.
Motor mit einem Einzelhubraum je Zylinder < 750 cm3

Motoren mit einem Einzelhubraum je Zylinder von < 750 cm3 können zu einer Motorenfamilie zusammengefasst werden, wenn der Streubereich der Einzelhubräume je Zylinder nicht mehr als 30 % des größten Einzelhubraums je Zylinder innerhalb der Motorenfamilie beträgt.

2.4.4.3.
Motoren mit größerem Streubereich der Einzelhubräume je Zylinder

Unbeschadet der Nummern 2.4.4.1 und 2.4.4.2 können Motoren mit Einzelhubräumen je Zylinder, die außerhalb des in den Absätzen 2.4.4.1 und 2.4.4.2 genannten Streubereichs liegen, vorbehaltlich der Zustimmung der Genehmigungsbehörde zu einer Motorenfamilie zusammengefasst werden. Die Entscheidung über die Genehmigung ist auf technische Aspekte (Berechnungen, Simulationen, Versuchsergebnisse usw.) zu gründen, die belegen, dass Werte außerhalb dieses Streubereichs keinen nennenswerten Einfluss auf die Abgasemissionen haben.

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