ANHANG XI VO (EU) 2018/99
Liste gemäß Artikel 2d
Die für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß Artikel 8 Absatz 3a der Richtlinie 2011/16/EU benötigten statistischen Angaben erstrecken sich gemäß Artikel 23 Absatz 4 dieser Richtlinie auf die folgenden Informationen, aufgeschlüsselt nach- —
Meldungen: Statistiken zu Herkunfts- und Bestimmungsland, Gesamtzahl der Datensätze, Gesamtbeträge der Zahlungen
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Herkunftsländern: Statistiken zur Gesamtzahl der meldenden Finanzinstitute, Gesamtbeträge der Zahlungen
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Einzelkonten: Statistiken zur Anzahl der Kontoinhaber, Zahlungsart, Betrag nach Zahlungsart
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Konten: Statistiken zur Art des Kontoinhabers, Steuer-Identifikationsnummer des Kontoinhabers oder funktionale Entsprechung, Wohnsitzstaat des Kontoinhabers, natürliche Person als Kontoinhaber, geschlossenes Konto, ruhendes Konto
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Kontoinhabern: Statistiken zur Art der beherrschenden Person, Steuer-Identifikationsnummer der beherrschenden Person oder funktionale Entsprechung, Wohnsitzstaat der beherrschenden Person, natürliche Person als beherrschende Person.
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