Artikel 2 VO (EU) 2018/990

Quantitative und qualitative Liquiditätsanforderungen für die in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1131 genannten Vermögenswerte

(1) Bei umgekehrten Pensionsgeschäften im Sinne des Artikels 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1131 müssen die marktüblichen Standards erfüllt sein, und ihre Bedingungen müssen es Geldmarktfondsverwaltern ermöglichen, ihre Rechte bei Ausfall der Gegenpartei solcher Geschäfte oder bei vorzeitiger Beendigung in vollem Umfang durchzusetzen; darüber hinaus muss den Verwaltern das uneingeschränkte Recht auf Veräußerung aller als Sicherheit entgegengenommenen Vermögenswerte eingeräumt werden.

(2) Die in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1131 genannten Vermögenswerte unterliegen einem Abschlag, der den in Artikel 224 Absatz 1 Tabellen 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Volatilitätsanpassungen für eine bestimmte Restlaufzeit bei einem 5-tägigen Verwertungszeitraum und der höchsten Bonitätsbeurteilung entspricht.

(3) Soweit erforderlich, wenden die Geldmarktfondsverwalter auf den in Absatz 2 genannten Abschlag einen zusätzlichen Abschlag an. Bei der Beurteilung, ob ein zusätzlicher Abschlag erforderlich ist, berücksichtigen sie alle der folgenden Faktoren:

a)
die Bewertung der Kreditqualität der Gegenpartei des umgekehrten Pensionsgeschäfts;
b)
die Nachschuss-Risikoperiode gemäß Artikel 272 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
c)
die Bewertung der Kreditqualität des Emittenten oder des als Sicherheit genutzten Vermögenswerts;
d)
die Restlaufzeit der als Sicherheit genutzten Vermögenswerte;
e)
die Preisvolatilität der als Sicherheit genutzten Vermögenswerte.

(4) Für die Zwecke von Absatz 3 legen die Geldmarktfondsverwalter klare Richtlinien in Bezug auf Abschläge fest, die an jeden der in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1131 genannten, als Sicherheit entgegengenommenen Vermögenswerte angepasst sind. Diese Richtlinien sind zu dokumentieren und jedem Beschluss über die Anwendung eines bestimmten Abschlags auf einen Vermögenswert zugrunde zu legen.

(5) Die Geldmarktfondsverwalter überarbeiten den in Absatz 2 genannten Abschlag regelmäßig, wobei sie Änderungen der Restlaufzeit der als Sicherheit genutzten Vermögenswerte berücksichtigen. Sie überarbeiten auch den in Absatz 3 genannten zusätzlichen Abschlag, wenn sich die in dem Absatz genannten Faktoren ändern.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn es sich bei der Gegenpartei des umgekehrten Pensionsgeschäfts um eine der folgenden Einrichtungen handelt:

a)
ein nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) beaufsichtigtes Kreditinstitut oder ein Kreditinstitut mit einer Zulassung aus einem Drittland, für das ein Gleichwertigkeitsbeschluss nach Artikel 114 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen wurde;
b)
eine nach der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) beaufsichtigte Wertpapierfirma oder eine Wertpapierfirma mit einer Zulassung aus einem Drittland, für das ein Gleichwertigkeitsbeschluss nach Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassen wurde;
c)
ein nach der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) beaufsichtigtes Versicherungsunternehmen oder ein Versicherungsunternehmen mit einer Zulassung aus einem Drittland, für das ein Gleichwertigkeitsbeschluss nach Artikel 260 der genannten Richtlinie erlassen wurde;
d)
eine nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) zugelassene zentrale Gegenpartei;
e)
die Europäische Zentralbank;
f)
eine nationale Zentralbank;
g)
eine Zentralbank eines Drittlands, sofern die in diesem Land geltenden aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen gemäß Artikel 114 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den in der Union geltenden Anforderungen gleichwertig anerkannt wurden.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(2)

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(3)

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

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