Artikel 3 VO (EU) 2018/990

Kriterien für die Validierung der internen Methoden zur Bewertung der Kreditqualität gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1131

(1) Geldmarktfondsverwalter validieren die Methoden zur Bewertung der Kreditqualität gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1131, wenn diese alle folgenden Kriterien erfüllen:

a)
die internen Methoden zur Bewertung der Kreditqualität werden für die einzelnen Emittenten und Instrumente systematisch angewandt;
b)
die internen Methoden zur Bewertung der Kreditqualität werden durch eine ausreichende Zahl relevanter qualitativer und quantitativer Kriterien untermauert;
c)
die in die internen Methoden zur Bewertung der Kreditqualität einfließenden qualitativen und quantitativen Daten sind zuverlässig und stützen sich auf Datensätze ausreichenden Umfangs;
d)
die in der Vergangenheit nach den internen Methoden vorgenommenen Bewertungen der Kreditqualität wurden von den betreffenden Geldmarktfondsverwaltern ordnungsgemäß geprüft, um festzustellen, ob diese Methoden zur Bewertung der Kreditqualität als Indikatoren für die Kreditqualität geeignet sind;
e)
die internen Methoden zur Bewertung der Kreditqualität umfassen Kontrollen und Verfahren für ihre Entwicklung und die damit verbundenen Genehmigungen, die eine aussagekräftige Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der Methoden ermöglichen;
f)
die in den internen Methoden zur Bewertung der Kreditqualität zum Einsatz kommenden Faktoren sind nach dem Dafürhalten der Geldmarktfondsverwalter für die Ermittlung der Kreditqualität eines Emittenten oder Instruments relevant;
g)
im Rahmen der internen Methoden zur Bewertung der Kreditqualität werden alle Bewertungen systematisch anhand von grundlegenden Annahmen zur Kreditqualität und Bewertungskriterien vorgenommen, es sei denn objektive Gründe sprechen gegen diese Anforderung;
h)
die internen Methoden zur Bewertung der Kreditqualität enthalten Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die Kriterien der Buchstaben b, c und g, die den im Rahmen der internen Methoden zur Bewertung der Kreditqualität eingesetzten einschlägigen Faktoren zugrunde liegen, von zuverlässiger Qualität und für den bewerteten Emittenten oder das bewertete Instrument relevant sind.

(2) Im Rahmen des Validierungsprozesses der internen Methoden zur Bewertung der Kreditqualität bewerten die Geldmarktfondsverwalter die Sensitivität der Methoden gegenüber Veränderungen bei den ihnen zugrunde liegenden Annahmen zur Kreditqualität und Bewertungskriterien.

(3) Die Geldmarktfondsverwalter richten Prozesse ein, die sicherstellen, dass die bei Rückvergleichen gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1131 festgestellten Auffälligkeiten oder Mängel aufgegriffen und in geeigneter Weise nachverfolgt werden.

(4) Die internen Methoden zur Bewertung der Kreditqualität gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1131 müssen

a)
fortlaufend verwendet werden, solange keine objektiven Gründe zu der Schlussfolgerung führen, dass sie geändert oder eingestellt werden müssen;
b)
es ermöglichen, die Ergebnisse laufender Überwachungen oder Überprüfungen unverzüglich einfließen zu lassen, insbesondere wenn die mit diesen internen Methoden erstellte Bewertung der Kreditqualität von Veränderungen bei den strukturellen gesamtwirtschaftlichen Bedingungen oder Finanzmarktbedingungen beeinflusst werden könnte;
c)
es ermöglichen, Vergleiche mit in der Vergangenheit vorgenommenen Bewertungen der Kreditqualität vorzunehmen,

(5) Die interne Methode zur Bewertung der Kreditqualität gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1131 muss unverzüglich angepasst werden, wenn sich bei einer Überprüfung oder bei der Validierung ergibt, dass sie nicht angemessen ist, um eine systematische Bewertung der Kreditqualität sicherzustellen.

(6) Im internen Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität ist vorab festzulegen, wann die interne Bewertung der Kreditqualität als positiv zu erachten ist.

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