Artikel 4 VO (EU) 2018/990

Kriterien für die Quantifizierung des Kreditrisikos sowie des relativen Ausfallrisikos des Emittenten und des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1131

(1) Die Kriterien für die Quantifizierung des Kreditrisikos eines Emittenten sowie des relativen Ausfallrisikos eines Emittenten und des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1131 sind:

a)
Informationen zum Anleihekurs, einschließlich Kreditspreads, und zum Kurs vergleichbarer festverzinslicher Finanzinstrumente und damit verbundener Wertpapiere;
b)
Kurse von Geldmarktinstrumenten des Emittenten, des Instruments oder der Branche;
c)
Informationen zum Kurs von Kreditausfall-Swaps (CDS), einschließlich CDS-Spreads für vergleichbare Instrumente;
d)
Ausfallstatistiken zum Emittenten, zum Instrument oder zur Branche;
e)
Finanzindizes für den geografischen Standort, die Branche oder die Anlageklasse des Emittenten oder des Instruments;
f)
Finanzinformationen zum Emittenten, einschließlich Rentabilitätskennzahlen, Zinsaufwand, Messgrößen zur Fremdfinanzierung und Bepreisung neuer Emissionen, und auch, ob nachrangige Wertpapiere existieren.

(2) Soweit dies erforderlich oder zweckdienlich ist, wenden die Verwalter von Geldmarktfonds neben den in Absatz 1 genannten Kriterien zusätzliche Kriterien an.

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