Artikel 5 VO (EU) 2018/990

Kriterien für die Festlegung der qualitativen Indikatoren für den Emittenten des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1131

(1) Die Kriterien für die Festlegung der qualitativen Indikatoren für den Emittenten des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1131 sind:

a)
eine Analyse aller Basiswerte, bei einem Engagement in Verbriefungen einschließlich des Kreditrisikos des Emittenten und des Kreditrisikos der Basiswerte;
b)
eine Analyse aller strukturellen Aspekte der von einem Emittenten ausgegebenen relevanten Instrumente, bei strukturierten Finanzinstrumenten einschließlich des operationellen Risikos und des Gegenparteirisikos, die dem strukturierten Finanzinstrument innewohnen;
c)
eine Analyse der maßgeblichen Märkte, einschließlich des Umfangs und der Liquidität dieser Märkte;
d)
eine Länderanalyse, einschließlich des Umfangs der expliziten und Eventual-Verbindlichkeiten und des Umfangs der Fremdwährungsreserven im Verhältnis zu den Fremdwährungsverbindlichkeiten;
e)
eine Analyse des Geschäftsführungsrisikos beim Emittenten unter Berücksichtigung von u. a. Betrugsfällen, Geldstrafen wegen Fehlverhaltens, Rechtsstreitigkeiten, finanziellen Berichtigungen, außerordentlichen Posten, Personalfluktuationen auf Leitungsebene, Kreditnehmer-Konzentration und Prüfungsurteilen;
f)
Untersuchungen zum Emittenten oder zum Marktsektor im Hinblick auf Wertpapiere;
g)
gegebenenfalls eine Analyse der Ratings oder Ratingausblicke, die in Bezug auf den Emittenten eines Instruments durch eine bei der ESMA registrierte und vom Verwalter eines Geldmarktfonds ausgewählte Ratingagentur erstellt wurden, wenn dies für das spezifische Anlageportfolio des Geldmarktfonds relevant ist.

(2) Soweit dies erforderlich oder zweckdienlich ist, wenden die Verwalter von Geldmarktfonds neben den in Absatz 1 genannten Kriterien zusätzliche Kriterien an.

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