Artikel 6 VO (EU) 2018/990

Kriterien für die Festlegung qualitativer Kreditrisikoindikatoren für den Emittenten des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1131

Soweit möglich, sollten Geldmarktfondsverwalter in Bezug auf den Emittenten eines Instruments die folgenden qualitativen Kreditrisikoindikatoren bewerten:

a)
die finanzielle Lage des Emittenten oder, falls anwendbar, des Garantiegebers;
b)
die Liquiditätsquellen des Emittenten oder, falls anwendbar, des Garantiegebers;
c)
die Fähigkeit des Emittenten, auf künftige marktweite oder emittentenspezifische Ereignisse zu reagieren, einschließlich der Fähigkeit, Schulden auch unter äußerst widrigen Umständen zu tilgen;
d)
die Solidität der Branche des Emittenten im Wirtschaftsgefüge angesichts der wirtschaftlichen Entwicklungen und die Wettbewerbsfähigkeit des Emittenten in seiner Branche.

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