Artikel 7 VO (EU) 2018/990

Nichtbeachtung von Bewertungsergebnissen

(1) Geldmarktfondsverwalter können sich über das Ergebnis einer Bewertung nach der internen Methode zur Bewertung der Kreditqualität nur unter außergewöhnlichen Umständen hinwegsetzen, insbesondere unter angespannten Marktbedingungen und wenn dies aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. Setzt sich ein Geldmarktfondsverwalter über das Ergebnis einer Bewertung nach der internen Methode zur Bewertung der Kreditqualität hinweg, so hat er dies zu dokumentieren.

(2) Im Rahmen der Dokumentation gemäß Absatz 1 geben die Geldmarktfondsverwalter die Person an, die für die Entscheidung verantwortlich ist, sowie den objektiven Grund für diese Entscheidung.

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