Artikel 8 VO (EU) 2018/990

Wesentliche Veränderung im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1131

(1) Eine wesentliche Veränderung im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1131 liegt vor, wenn

a)
sich einer der folgenden Faktoren wesentlich verändert hat:

i)
die Informationen zum Anleihekurs, einschließlich Kreditspreads, und zum Kurs vergleichbarer festverzinslicher Finanzinstrumente und damit verbundener Wertpapiere;
ii)
die Informationen zum Kurs von Kreditausfall-Swaps (CDS), einschließlich von CDS-Spreads für vergleichbare Instrumente;
iii)
die Ausfallstatistiken zum Emittenten oder Instrument;
iv)
die Finanzindizes für den geografischen Standort, die Branche oder die Anlageklasse des Emittenten oder des Instruments;
v)
die Analyse der Basiswerte, insbesondere für strukturierte Instrumente;
vi)
die Analyse der maßgeblichen Märkte, einschließlich ihres Umfangs und ihrer Liquidität;
vii)
die Analyse der strukturellen Aspekte der relevanten Instrumente;
viii)
die Untersuchungen im Hinblick auf Wertpapiere;
ix)
die finanzielle Lage des Emittenten;
x)
die Liquiditätsquellen des Emittenten;
xi)
die Fähigkeit des Emittenten, auf künftige marktweite oder emittentenspezifische Ereignisse zu reagieren, einschließlich der Fähigkeit, Schulden auch unter äußerst widrigen Umständen zu tilgen;
xii)
die Solidität der Branche des Emittenten im Wirtschaftsgefüge angesichts der wirtschaftlichen Entwicklungen und die Wettbewerbsfähigkeit des Emittenten in seiner Branche;
xiii)
die Analyse der Ratings oder Ratingausblicke, die in Bezug auf den Emittenten eines Instruments durch eine vom Geldmarktfondsverwalter ausgewählte und für das spezifische Anlageportfolio des Geldmarktfonds als maßgeblich erachtete Ratingagentur oder Agenturen erstellt wurden.

b)
ein Geldmarktinstrument, eine Verbriefung oder ein ABCP unter die beiden höchsten kurzfristigen Kreditratings herabgestuft wird, die von einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) regulierten und zertifizierten Ratingagentur zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Geldmarktfondsverwalter bewerten die Wesentlichkeit einer Veränderung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Kriterien unter Berücksichtigung von Risikofaktoren und der Ergebnisse der in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2017/1131 aufgeführten Stresstests.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b richten die Geldmarktfondsverwalter ein internes Verfahren für die Auswahl der Ratingagenturen, die sich für das spezielle Anlageportfolio des betreffenden Geldmarktfonds eignen, und für die Festlegung der Häufigkeit, mit der der Geldmarktfonds die Ratings dieser Agenturen überprüfen wird, ein.

(4) Die Geldmarktfondsverwalter berücksichtigen eine Herabstufung gemäß Absatz 1 Buchstabe b und führen daraufhin ihre eigene Bewertung nach ihrer internen Methode zur Bewertung der Kreditqualität durch.

(5) Die Überarbeitung der internen Methode zur Bewertung der Kreditqualität gilt als wesentliche Veränderung im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1131, es sei denn, der Geldmarktfondsverwalter kann begründen, weshalb es sich nicht um eine wesentliche Veränderung handelt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).

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