ANHANG I VO (EU) 2019/1111

BESCHEINIGUNG, DIE VOM GERICHT IM ANSCHLUSS AN EINE NUR AUF ARTIKEL 13 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ODER ARTIKEL 13 ABSATZ 2 – ODER AUF DIESE BEIDEN BESTIMMUNGEN – DES HAAGER ÜBEREINKOMMENS VON 1980 GESTÜTZTE ENTSCHEIDUNG, DIE RÜCKGABE EINES KINDES IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ABZULEHNEN, AUSZUSTELLEN IST(1)

Informationen für die Personen, die diese Bescheinigung für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 5 der Verordnung erhalten

Ist zu dem in Nummer 3 angegebenen Zeitpunkt der Entscheidung über die Ablehnung der Rückgabe des Kindes in den Mitgliedstaat, in dem das Kind unmittelbar vor seinem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, noch kein Verfahren in der Hauptsache betreffend das Sorgerecht anhängig, so haben Sie die Möglichkeit, ein Gericht in diesem Staat mit einem Antrag in der Sache zu dem Sorgerecht gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung zu befassen. Wird das Gericht innerhalb von drei Monaten ab der Mitteilung des Beschlusses über die Ablehnung der Rückgabe des Kindes befasst, so wird jede sich aus diesem Verfahren ergebende Sorgerechtsentscheidung, die die Rückgabe des Kindes in diesen Mitgliedstaat zur Folge hat, gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung in jedem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf und ohne dass die Anerkennung der Entscheidung angefochten werden kann, außer wenn – und nur soweit – eine Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung im Sinne des Artikels 50 der Verordnung festgestellt wird, sofern für die Entscheidung eine Bescheinigung gemäß Artikel 47 ausgestellt wurde. Wird das Gericht nach Ablauf der drei Monate befasst oder sind die Bedingungen für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 47 der Verordnung nicht erfüllt, so wird die ergangene Sorgerechtsentscheidung im Einklang mit Kapitel IV Abschnitt 1 dieser Verordnung in anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt. Die Partei, die das Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor seinem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, anruft, legt diesem Gericht folgende Unterlagen vor:
a)
eine Abschrift der Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes abgelehnt wird,
b)
diese Bescheinigung und
c)
gegebenenfalls ein Protokoll, eine Zusammenfassung oder eine Niederschrift der Anhörung gemäß Nummer 4.1.

Informationen für das Gericht, das diese Bescheinigung für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 3 der Verordnung erhält(2)

Diese Bescheinigung wurde ausgestellt, weil das/die in Nummer 5 genannte(n) Kind(er) widerrechtlich in den Mitgliedstaat des die Bescheinigung ausstellenden Gerichts verbracht oder dort zurückgehalten wurde(n). Es wurden Verfahren über die Rückgabe des Kindes/der Kinder gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 eingeleitet, weil die in Nummer 6.1 angegebene Person vorgebracht hat, dass im Sinne des Haager Übereinkommens von 1980 durch das Verbringen oder Zurückhalten das Sorgerecht verletzt wurde und das Sorgerecht zum Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, wenn das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. Dieses Gericht hat die Rückgabe eines oder mehrerer Kinder in den Verfahren, die nur auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 13 Absatz 2 – oder auf diese beiden Bestimmungen – des Haager Übereinkommens von 1980 gestützt sind, abgelehnt. Ist in dem Mitgliedstaat, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Gericht seine in Nummer 3 genannte Entscheidung über die Ablehnung der Rückgabe eines Kindes erlassen hat, die nur auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 13 Absatz 2 – oder auf diese beiden Bestimmungen – des Haager Übereinkommens von 1980 gestützt ist, bereits ein Verfahren in der Hauptsache betreffend das Sorgerecht anhängig, so ist nach Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung vorgesehen, dass dieses Gericht, wenn es Kenntnis von diesem Verfahren hat, binnen eines Monats ab seiner Entscheidung dem mit dem Verfahren in der Hauptsache betreffend das Sorgerecht befassten Gericht entweder direkt oder über die Zentralen Behörden folgende Unterlagen übermittelt:
a)
eine Abschrift seiner Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes abgelehnt wird,
b)
diese Bescheinigung und
c)
gegebenenfalls ein Protokoll, eine Zusammenfassung oder Niederschrift der Anhörung gemäß Nummer 4.1. und alle anderen Unterlagen, die dieses Gericht, wie in Nummer 4.2 angegeben, als sachdienlich erachtet.
Das mit einem Verfahren in der Hauptsache betreffend das Sorgerecht befasste Gericht kann erforderlichenfalls eine Partei auffordern, gemäß Artikel 91 der Verordnung eine Übersetzung oder Transliteration der Entscheidung und aller anderen der vorliegenden Bescheinigung beigefügten Unterlagen vorzulegen (Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung).

1.
URSPRUNGSMITGLIEDSTAAT DER ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE RÜCKGABE DES KINDES/DER KINDER* ABGELEHNT WIRD(3)

Belgien (BE)Bulgarien (BG)Tschechien (CZ)Deutschland (DE)
Estland (EE)Irland (IE)Griechenland (EL)Spanien (ES)
Frankreich (FR)Kroatien (HR)Italien (IT)Zypern (CY)
Lettland (LV)Litauen (LT)Luxemburg (LU)Ungarn (HU)
Malta (MT)Niederlande (NL)Österreich (AT)Polen (PL)
Portugal (PT)Rumänien (RO)Slowenien (SI)Slowakei (SK)
Finnland (FI)Schweden (SE)Vereinigtes Königreich (UK)

2.
GERICHT, DAS DIE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN UND DIE BESCHEINIGUNG AUSGESTELLT HAT*

2.1
Bezeichnung*
2.2
Anschrift*
2.3
Telefon/Fax/E-Mail*

3.
ENTSCHEIDUNG*

3.1
Datum (TT/MM/JJJJ)*
3.2
Aktenzeichen*

4.
WEITERE UNTERLAGEN (DIE AN DIE PARTEIEN ÜBERMITTELT WERDEN KÖNNEN)*

4.1
Ein Protokoll, eine Zusammenfassung oder eine Niederschrift der Anhörung*

4.1.1
Ja
4.1.2
Nein

4.2.
Alle anderen Unterlagen, die das Gericht für sachdienlich erachtet*(4)

4.2.1
Ja (bitte angeben):
4.2.2
Nein

5.
KIND(ER)(5), DAS (DIE) GEMÄß DER ENTSCHEIDUNG NICHT ZURÜCKZUGEBEN IST (SIND)*

5.1
Kind 1*

5.1.1
Name(n)*
5.1.2
Vorname(n)*
5.1.3
Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)*
5.1.4
Geburtsort (soweit bekannt)*
5.1.5
Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)

5.2.
Kind 2

5.2.1
Name(n)
5.2.2
Vorname(n)
5.2.3
Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
5.2.4
Geburtsort (soweit bekannt)
5.2.5
Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)

5.3
Kind 3

5.3.1
Name(n)
5.3.2
Vorname(n)
5.3.3
Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
5.3.4
Geburtsort (soweit bekannt)
5.3.5
Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)

6.
VOM RÜCKGABEVERFAHREN BETROFFENE PERSONEN*(6)

6.1
Person, die die Rückgabe des Kindes/der Kinder beantragt hat*

6.1.1
Natürliche Person
6.1.1.1
Name(n)
6.1.1.2
Vorname(n)
6.1.1.3
Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
6.1.1.4
Geburtsort (soweit bekannt)
6.1.1.5
Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
6.1.1.6
Anschrift (soweit bekannt)
6.1.1.6.1
wie in der Entscheidung angegeben…
6.1.1.6.2
alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
6.1.2
Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
6.1.2.1
Vollständige Bezeichnung
6.1.2.3
Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
6.1.2.3
Anschrift (falls bekannt)

6.2
Antragsgegner*

6.2.1
Natürliche Person
6.2.1.1
Name(n)
6.2.1.2
Vorname(n)
6.2.1.3
Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
6.2.1.4
Geburtsort (soweit bekannt)
6.2.1.5
Identifizierungsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
6.2.1.6
Anschrift (soweit bekannt)
6.2.1.6.1
wie in der Entscheidung angegeben…
6.2.1.6.2
alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
6.2.2
Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
6.2.2.1
Vollständige Bezeichnung
6.2.2.2
Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
6.2.2.3
Anschrift (falls bekannt)

7.
DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ABLEHNUNG DER RÜCKGABE DES KINDES/DER KINDER(7) AN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT IST NUR AUF EINE ODER BEIDE DER FOLGENDEN BESTIMMUNGEN GESTÜTZT*

7.1
Kind 1*

7.1.1
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b des Haager Übereinkommens von 1980
7.1.2
Artikel 13 Absatz 2 des Haager Übereinkommens von 1980

7.2.
Kind 2

7.2.1
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b des Haager Übereinkommens von 1980
7.2.2
Artikel 13 Absatz 2 des Haager Übereinkommens von 1980

7.3.
Kind 3

7.3.1
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b des Haager Übereinkommens von 1980
7.3.2
Artikel 13 Absatz 2 des Haager Übereinkommens von 1980

8.
ZUM ZEITPUNKT DES ERLASSES DER UNTER NUMMER 3 ANGEGEBENEN ENTSCHEIDUNGEN IST BEREITS EIN VERFAHREN IN DER HAUPTSACHE BETREFFEND DAS SORGERECHT IN DEM MITGLIEDSTAAT ANHÄNGIG, IN DEM DAS KIND/DIE KINDER UNMITTELBAR VOR DEM WIDERRECHTLICHEN VERBRINGEN ODER ZURÜCKHALTEN SEINEN/IHREN GEWÖHNLICHEN AUFENTHALT HATTE(N)*

8.1
Nein

8.2
Dem Gericht nicht bekannt

8.3
Ja

8.3.1
Mit dem Verfahren in der Hauptsache betreffend das Sorgerecht befasstes Gericht
8.3.1.1
Bezeichnung
8.3.1.2
Anschrift (soweit bekannt)
8.3.1.3
Telefon/Fax/E-Mail (falls bekannt)
8.3.2
Aktenzeichen (falls bekannt)
8.3.3
Partei 1(8)
8.3.3.1
Natürliche Person
8.3.3.1.1
Name(n)
8.3.3.1.2
Vorname(n)
8.3.3.2
Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
8.3.3.2.1
Vollständige Bezeichnung
8.3.4
Partei 2
8.3.4.1
Natürliche Person
8.3.4.1.1
Name(n)
8.3.4.1.2
Vorname(n)
8.3.4.2
Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
8.3.4.2.1
Vollständige Bezeichnung
8.3.5
Betroffenes(betroffene) Kind(er)(9) gemäß der Angabe unter Nummer 5:

8.3.5.1
Kind 1
8.3.5.2
Kind 2
8.3.5.3
Kind 3

9.
DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE RÜCKGABE DES KINDES/DER KINDER ABGELEHNT WIRD, WURDE FOLGENDEN PERSONEN WIE FOLGT MITGETEILT:*

9.1
Person 1 gemäß der Angabe unter Nummer 6.1*

9.1.1
Nein
9.1.2
Dem Gericht nicht bekannt
9.1.3
Ja
9.1.3.1
Datum der Mitteilung (TT/MM/JJJJ)
9.1.3.2
Die Mitteilung der Entscheidung erfolgte in der/den folgenden Sprache(n):

BGESCSDEETELENFR
GAHRITLVLTHUMTNL
PLPTROSKSLFISV

9.2
Person 2 gemäß der Angabe unter Nummer 6.2*

9.2.1
Nein
9.2.2
Dem Gericht nicht bekannt
9.2.3
Ja
9.2.3.1
Datum der Mitteilung (TT/MM/JJJJ)
9.2.3.2
Die Mitteilung der Entscheidung erfolgte in der/den folgenden Sprache(n):

BGESCSDEETELENFR
GAHRITLVLTHUMTNL
PLPTROSKSLFISV

10.
ZU INFORMATIONSZWECKEN: ES SIND MAßNAHMEN GETROFFEN WORDEN, UM DEN KONTAKT ZWISCHEN DEM KIND/DEN KINDERN UND DER PERSON, DIE DIE RÜCKGABE DES KINDES/DER KINDER GEMÄß ARTIKEL 27 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG BEANTRAGT HAT, SICHERZUSTELLEN*

10.1
Nein
10.2
Ja
10.2.1
Falls ja, bitte eine Abschrift oder Zusammenfassung der Entscheidung beifügen.
Zahl der beigefügten Seiten (falls zutreffend): … Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ) Unterschrift und/oder Dienstsiegel

Fußnote(n):

(1)

Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Haager Übereinkommen von 1980” ).

(2)

Wenn die Partei ein Verfahren in der Hauptsache betreffend das Sorgerecht gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung in dem Mitgliedstaat, in dem das Kind/die Kinder unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte(n), anstrengt, nachdem dieses Gericht seine in Nummer 3 angegebene Entscheidung erlassen hat: siehe den Abschnitt „Informationen für die Personen, die diese Bescheinigung für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 5 der Verordnung erhalten” .

(3)

Die mit (*) gekennzeichneten Felder müssen ausgefüllt werden.

(4)

Nur für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 3 der Verordnung auszufüllen.

(5)

Wenn mehr als drei Kinder betroffen sind, bitte zusätzliches Blatt beifügen.

(6)

Wenn mehr als zwei Personen betroffen sind, bitte zusätzliches Blatt beifügen.

(7)

Wenn mehr als drei Kinder betroffen sind, bitte zusätzliches Blatt beifügen.

(8)

Wenn mehr als zwei Parteien betroffen sind, bitte zusätzliches Blatt beifügen.

(9)

Wenn mehr als drei Kinder betroffen sind, bitte zusätzliches Blatt beifügen.

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