Artikel 24a VO (EU) 2019/1122

Schließung von Drittlandsregierungs-Löschungskonten

Ein Drittlandsregierungs-Löschungskonto wird innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Frist, die in der gemäß Artikel 25 Absatz 1b der Richtlinie 2003/87/EG getroffenen nicht bindenden Vereinbarung genannt ist, vom Zentralverwalter geschlossen.

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