Artikel 25 VO (EU) 2019/1122

Schließung von Anlagenbetreiberkonten

(1) Die zuständige Behörde benachrichtigt den nationalen Verwalter innerhalb von zehn Arbeitstagen, wenn die Treibhausgasemissionsgenehmigung einer Anlage entzogen wurde oder wenn sie Kenntnis von der Betriebseinstellung einer Anlage hat. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang dieser Mitteilung erfasst der nationale Verwalter das betreffende Datum im Unionsregister.

(2) Der nationale Verwalter kann ein Anlagenbetreiberkonto schließen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
die Anlage hat den Betrieb eingestellt oder die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen wurde entzogen;
b)
das Jahr der letzten Emission ist im Unionsregister registriert;
c)
geprüfte Emissionen wurden für alle Jahre registriert, in denen die ortsfeste Anlage im EU-EHS erfasst war;
d)
der Anlagenbetreiber der betreffenden Anlage hat Zertifikate in einer Menge abgegeben, die den geprüften Emissionen der Anlage entspricht oder größer ist;
e)
es ist keine Rückübertragung von zu viel zugeteilten Zertifikaten gemäß Artikel 48 Absatz 4 ausstehend.

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