Artikel 26 VO (EU) 2019/1122

Schließung von Luftfahrzeugbetreiberkonten

(1) Die zuständige Behörde benachrichtigt den nationalen Verwalter innerhalb von zehn Arbeitstagen, wenn der Kontoinhaber ihr mitgeteilt hat oder sie nach Prüfung anderer Belege feststellt, dass der Luftfahrzeugbetreiber sich mit einem anderen Luftfahrzeugbetreiber zusammengeschlossen oder alle seine unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeiten eingestellt hat.

(2) Der nationale Verwalter kann ein Luftfahrzeugbetreiberkonto schließen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die in Absatz 1 genannte Mitteilung ist erfolgt;
b)
das Jahr der letzten Emission ist im Unionsregister registriert;
c)
geprüfte Emissionen wurden für alle Jahre registriert, in denen der Luftfahrzeugbetreiber im EU-EHS erfasst war;
d)
der Luftfahrzeugbetreiber hat Zertifikate in einer Menge abgegeben, die den geprüften Emissionen der Anlage entspricht oder größer ist;
e)
es ist keine Rückübertragung von zu viel zugeteilten Zertifikaten gemäß Artikel 50 Absatz 6 ausstehend.

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