Artikel 26a VO (EU) 2019/1122

Schließung von Seeschiffsbetreiberkonten

(1) Die zuständige Behörde benachrichtigt den nationalen Verwalter innerhalb von zehn Arbeitstagen, wenn der Kontoinhaber ihr mitgeteilt hat oder sie nach Prüfung anderer Belege feststellt, dass das Schifffahrtsunternehmen von einem anderen Schifffahrtsunternehmen übernommen wurde oder alle seine unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeiten eingestellt hat.

(2) Der nationale Verwalter kann ein Seeschiffsbetreiberkonto schließen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung ist erfolgt;
b)
das Jahr der letzten Emission ist im Unionsregister registriert;
c)
geprüfte Emissionen, für die Abgabeverpflichtungen gemäß den Artikeln 3gb und 12 der Richtlinie 2003/87/EG gelten, wurden für alle Jahre registriert, in denen das Schifffahrtsunternehmen im EU-EHS erfasst war;
d)
das Schifffahrtsunternehmen hat Zertifikate in einer Menge abgegeben, die seinen geprüften Emissionen, für die Abgabeverpflichtungen gemäß den Artikeln 3gb und 12 der Richtlinie 2003/87/EG gelten, entspricht oder größer ist.

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