Artikel 26b VO (EU) 2019/1122

Schließung von Besitzkonten für beaufsichtigte Unternehmen

(1) Wenn die zuständige Behörde eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen entzieht oder wenn sie eine Mitteilung des Kontoinhabers erhält oder nach Prüfung anderer Belege feststellt, dass das beaufsichtigte Unternehmen sich mit einem anderen beaufsichtigten Unternehmen zusammengeschlossen oder alle seine unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeiten eingestellt hat, so benachrichtigt sie den nationalen Verwalter innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Entzug, der Mitteilung des Kontoinhabers bzw. der Feststellung.

(2) Der nationale Verwalter kann ein Besitzkonto für beaufsichtigte Unternehmen schließen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung durch die zuständige Behörde ist eingegangen;
b)
das Jahr der letzten Emission ist im Unionsregister registriert;
c)
geprüfte Emissionen wurden für alle Jahre registriert, in denen das beaufsichtigte Unternehmen im EU-EHS erfasst war;
d)
das beaufsichtigte Unternehmen hat Zertifikate in einer Menge abgegeben, die seinen geprüften Emissionen entspricht oder größer ist.

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