Artikel 32a VO (EU) 2019/1122
Sperrung von Konten wegen Nichtabgabe von Zertifikaten
(1) Wenn am 1. Oktober eines Jahres die Anzahl der Zertifikate, die im laufenden Zeitraum gemäß Artikel 56 von einem Anlagenbetreiberkonto oder einem Luftfahrzeugbetreiberkonto abgegeben wurden, das eine kostenlose Zuteilung von Zertifikaten erhält, niedriger ist als die Zahl der geprüften Emissionen im laufenden Zeitraum einschließlich des Vorjahrs und zuzüglich eines Berichtigungsfaktors, trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister das betreffende Betreiberkonto auf den Status „gesperrt” schaltet.
(2) Sobald alle ausständigen Zertifikate von einem Betreiberkonto gemäß Artikel 56 abgegeben wurden, trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister das betreffende Betreiberkonto auf den Status „offen” schaltet.
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