Präambel VO (EU) 2019/1130

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)(1), insbesondere auf Artikel 4b Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 bildet den rechtlichen Rahmen für die regionale Klassifizierung der Union und soll die Erhebung, Erstellung und Verbreitung harmonisierter Regionalstatistiken ermöglichen.
(2)
Mit Artikel 4b der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 wird der Kommission die Befugnis übertragen, auf Unionsebene einheitliche Bestimmungen für eine harmonisierte Anwendung der in diesem Artikel genannten territorialen Typologien festzulegen.
(3)
Diese Bestimmungen sollten die Methode beschreiben, nach der die Typologien den Regionen auf der Ebene der lokalen Verwaltungseinheiten (LAU) und auf der Ebene der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) 3 zugeordnet werden.
(4)
Bei der Anwendung dieser einheitlichen Bestimmungen ist es wichtig, geografische, sozioökonomische, historische, kulturelle und ökologische Umstände zu berücksichtigen.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.

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