Artikel 1 VO (EU) 2019/123
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung legt detaillierte Durchführungsbestimmungen für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements (im Folgenden „Netzfunktionen” ) nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 fest. Zudem enthält sie Vorschriften für den Umgang mit Netzkrisensituationen.
(2) Folgende Netzfunktionen unterliegen dieser Verordnung:
- a)
- die Auslegung des europäischen Streckennetzes (European Route Network Design, ERND);
- b)
- die in Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 und in der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 genannte Verkehrsflussregelung (ATFM);
- c)
-
zur Koordinierung knapper Ressourcen:
- i)
- Funkfrequenzen innerhalb der Flugverkehrs-Frequenzbereiche, die vom allgemeinen Flugverkehr genutzt werden;
- ii)
- die Radar-Transponder-Codes.
(3) Für die Zwecke der Umsetzung der Netzfunktionen gilt diese Verordnung auf der Ebene der lokalen, nationalen oder funktionalen Luftraumblöcke für Mitgliedstaaten, Netzmanager, die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur” ), Luftraumnutzer, Anbieter von Flugsicherungsdiensten, Flughafenbetreiber und Flughafen-Zeitnischenkoordinatoren.
(4) Diese Verordnung gilt für den Luftraum der ICAO-Region Europa (EUR), in der die Mitgliedstaaten für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 zuständig sind. Diese Verordnung kann auch für den Luftraum der ICAO-Regionen EUR, NAT, AFI und MID gelten, in denen Drittländer nach Artikel 24 Absatz 1 für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten zuständig sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.