Artikel 2 VO (EU) 2019/123
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 und des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2005(*) der Kommission.
Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „knappe Ressourcen” (scarce resources): die für ein effektives Funktionieren des ATM bereitgestellten und nur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel, die zentral vom Netzmanager koordiniert werden, um die Leistungsfähigkeit des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (im Folgenden das „Netz” ) gewährleisten zu können;
- 2.
- „Flugverkehrs-Frequenzbereich” (aviation frequency band): der Eintrag eines bestimmten Frequenzbereichs, in dem Frequenzzuteilungen für den allgemeinen Flugverkehr erfolgen, in der Tabelle der Funkfrequenzzuweisungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU Regulations Table of Frequency Allocations);
- 3.
- „Flughafenbetreiber” (airport operator): die Stelle, die nach den nationalen Rechtsvorschriften — gegebenenfalls neben anderen Tätigkeiten — die Aufgabe hat, die Flughafeneinrichtungen zu verwalten und zu betreiben und die Tätigkeiten der verschiedenen Beteiligten auf dem betreffenden Flughafen oder in dem betreffenden Flughafensystem zu koordinieren und zu überwachen;
- 4.
- „Flughafen-Zeitnischenkoordinator” (airport slot coordinator): eine qualifizierte natürliche oder juristische Person, die nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 benannt wurde;
- 5.
- „am Betrieb Beteiligte” (operational stakeholders): zivile und militärische Luftraumnutzer, zivile und militärische Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie Flughafenbetreiber, die in dem in Artikel 1 Absatz 4 genannten Luftraum tätig sind;
- 6.
- „Netzmanager” (network manager): die Stelle, die mit den Aufgaben betraut ist, die für die Wahrnehmung der in der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 Artikel 6 genannten Funktionen notwendig sind;
- 7.
- „assoziierte Länder” (associated countries): Drittländer, die Mitglieder von Eurocontrol sind, sich aber nicht an der Arbeit des Netzmanagers nach Artikel 24 Absatz 1 beteiligen;
- 8.
- „Leistungssystem” (performance scheme): die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 festgelegten rechtlichen Grundlagen zur Verbesserung der Leistung der Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen im einheitlichen europäischen Luftraum;
- 9.
- „kooperative Entscheidungsfindung” (cooperative decision-making): ein Prozess, bei dem im Einklang mit den Artikeln 15 bis 17 Entscheidungen im Wege eines Austauschs und einer Konsultation mit den Mitgliedstaaten, den am Betrieb Beteiligten und gegebenenfalls weiteren Akteuren getroffen werden;
- 10.
- „Leistungsüberprüfungsgremium” (Performance Review Body): eine unabhängige Gruppe von Sachverständigen auf dem Gebiet der Leistung der Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen im einheitlichen europäischen Luftraum, die auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2296 der Kommission(**) eingesetzt wurde;
- 11.
- „Netzmanagementgremium” (Network Management Board): das nach Artikel 18 eingesetzte Gremium, das die Wahrnehmung der Netzfunktionen, darunter auch die Leistungen des Netzmanagers, überwacht und steuert;
- 12.
- „operative Maßnahme” (operational action): eine Maßnahme auf lokaler, nationaler, FAB- oder Netzebene, die im Netzbetriebsplan nach kooperativer Entscheidungsfindung zwischen den am Betrieb Beteiligten und dem Netzmanager festgelegt wurde;
- 13.
- „Netzkrisensituation” (network crisis): ein Zustand, bei dem aufgrund ungewöhnlicher und unvorhergesehener Umstände keine Flugsicherungsdienste auf dem erforderlichen Niveau erbracht werden können und der einen schwerwiegenden Verlust von Netzkapazität oder ein schwerwiegendes Ungleichgewicht zwischen Netzkapazität und Nachfrage oder einen schwerwiegenden Ausfall des Informationsflusses in einem oder mehreren Teilen des Netzes zur Folge hat;
- 14.
- „zivil-militärische Zusammenarbeit” (civil-military cooperation): die zwischen den zivilen und militärischen Stellen und den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Komponenten des Flugverkehrsmanagements zur Gewährleistung einer sicheren, effizienten und harmonischen Nutzung des Luftraums erforderliche Interaktion;
- 15.
- „bedingt nutzbare Strecke” (Conditional Route, CDR): eine Flugverkehrsstrecke, die nur unter bestimmten Bedingungen für die Flugplanung und Nutzung zur Verfügung steht;
- 16.
- „europäische Vertretungsorgane” (European representative bodies): jede juristische Person oder Einrichtung, die die Interessen einer oder mehrerer Kategorien am Betrieb Beteiligter auf europäischer Ebene vertritt;
- 17.
- „nationale Kontaktstelle” (State focal point): die Personen in den Mitgliedstaaten, die sich zur Bewältigung einer Krise mit den jeweiligen nationalen Krisenmanagementstrukturen und -organisationen sowie mit der europäischen Koordinierungszelle für Luftfahrtkrisensituationen in Verbindung setzen;
- 18.
- „Auswirkungen auf das Netz” (impact on the network): im Zusammenhang mit der in Anhang III dargelegten Funkfrequenzfunktion eine Situation, in der eine Funkfrequenzzuteilung eine Verschlechterung, Behinderung oder Unterbrechung der Funktion einer oder mehrerer Funkfrequenzzuteilungen des Netzes zur Folge hat oder der optimalen Nutzung des Flugverkehr-Frequenzbereichs im Anwendungsbereich dieser Verordnung zuwiderläuft;
- 19.
- „Luftraumauslegung” (airspace design): ein Prozess, der gewährleistet, dass fortgeschrittene Navigationsfähigkeiten und -techniken, verbesserte Streckennetze samt zugehöriger Sektoreinteilung, optimierte Luftraumstrukturen und kapazitätssteigernde ATM-Verfahren entwickelt und umgesetzt werden;
- 20.
- „Luftraumnutzung” (airspace utilisation): die Art, in der der Luftraum flugbetrieblich genutzt wird;
- 21.
- „Luftraum mit freier Streckenführung” (free route airspace): ein bestimmter Luftraum, innerhalb dessen die Luftraumnutzer ihre Strecke zwischen einem Zugangspunkt und einem Abgangspunkt ohne Bezug auf das ATS-Streckennetz frei planen können;
- 22.
- „Flugverkehrskontrollsektor” (air traffic control sector, ATC sector): ein Luftraum festgelegter Ausmaße, für den ein Team von Fluglotsen zu einem beliebigen Zeitpunkt die Flugverkehrskontroll-Verantwortung trägt;
- 23.
- „nutzerangefragte Strecke” (user required route): die gewünschte Streckenführung, die in der Phase der Luftraumauslegung von den Luftfahrzeugbetreibern entsprechend ihren Erfordernissen angegeben wird;
- 24.
- „Sektorkonfiguration” (sector configuration): ein System, bei dem Luftraumsektoren so kombiniert werden, dass sie die betrieblichen Anforderungen bestmöglich erfüllen und die Verfügbarkeit des Luftraums optimiert wird;
- 25.
- „Flugverkehrsstrecke (ATS-Strecke)” (air traffic service route, ATS route): ein bestimmter Teil der Luftraumstruktur, der für die Lenkung des Verkehrsflusses entsprechend den Erfordernissen der Erbringung von Flugverkehrsdiensten ausgelegt ist;
- 26.
- „Frequenzzuteilung” (frequency assignment): die von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung zur Nutzung einer Funkfrequenz oder eines Funkfrequenzkanals unter festgelegten Bedingungen.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung (ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 20).
- (**)
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2296 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Einsetzung der als Leistungsüberprüfungsgremium für den einheitlichen europäischen Luftraum benannten unabhängigen Sachverständigengruppe (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 92).
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