Artikel 3 VO (EU) 2019/123

Netzkomponenten

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst das Netz die Flughäfen, die Luftraumstrukturen und die Schnittstellen zwischen diesen Komponenten sowie die Infrastruktur und die operativen Fähigkeiten des EATMN, die zusammen den zivilen und militärischen Luftraumnutzern dienen.

(2) Die am Betrieb Beteiligten und der Netzmanager haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit dem in den Artikeln 8 und 9 genannten Netzstrategieplan bzw. Netzbetriebsplan die in Absatz 1 genannten Netzkomponenten so zu planen, auszulegen, zu betreiben und zu überwachen, dass Effizienz, Interoperabilität und Konnektivität des Netzes verbessert und die im Leistungssystem festgelegten lokalen und unionsweit geltenden Leistungsziele erreicht werden.

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