Artikel 4 VO (EU) 2019/123

Benennung des Netzmanagers und Aufgaben des Netzmanagers nach seiner Benennung

(1) Die Benennung des Netzmanagers erfolgt durch Beschluss der Kommission, der nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 gefasst wird. Dieser Beschluss enthält die Bedingungen für die Benennung, darunter auch Angaben zur Finanzierung des Netzmanagers.

(2) Der Netzmanager wird für mindestens zwei der in Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission(*) festgelegten Bezugszeiträume des Leistungssystems benannt.

(3) Eine Stelle wird nur dann als Netzmanager benannt, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)
Sie hat ihre Kompetenz und Fähigkeit zur Wahrnehmung der in Artikel 7 genannten Aufgaben nachgewiesen.
b)
Sie hat dargelegt, welches die wichtigsten Ziele sind, die sie während des Benennungszeitraums zu erreichen gedenkt und wie sie eine gute Qualität ihrer Dienste für die am Betrieb Beteiligten gewährleisten wird.
c)
Sie hat dargelegt, nach welchem Konzept und mit welchen Mitteln sie die Aufgaben des Netzmanagers wahrzunehmen gedenkt.
d)
Sie hat für den Fall, dass sie auch andere als die für die Wahrnehmung der Netzfunktionen relevanten Tätigkeiten ausübt, dargelegt, dass sie diese anderen Tätigkeiten unabhängig von den in Artikel 7 genannten Aufgaben als Netzmanager durchführen wird.

(4) Nach seiner Benennung wird der Netzmanager

a)
von der Agentur nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission(**) zugelassen;
b)
das für die Wahrnehmung der in Artikel 7 genannten Aufgaben benötigte operative und technische Fachwissen in unabhängiger, unparteiischer und kosteneffizienter Weise aufrechterhalten,
c)
nach den in Kapitel III und V aufgeführten Vorgaben für die Leitungsstruktur und Konsultation handeln;
d)
Interessenkonflikte vermeiden;
e)
dem einschlägigen Unionsrecht bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben genügen,
f)
sensible Daten sicher verwalten und
g)
sich von einer Führungskraft vertreten lassen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben als Netzmanager sowie für die Verwaltung seiner personellen und finanziellen Ressourcen verantwortlich und rechenschaftspflichtig ist.

(5) Die Kommission wird die Arbeit des Netzmanagers regelmäßig überwachen und die Einhaltung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen sowie der in Artikel 7 festgelegten Aufgaben bewerten.

Fußnote(n):

(*)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1).

(**)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1).

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