Artikel 20 VO (EU) 2019/125
Arten von Genehmigungen und ausstellende Behörden
(1) Mit dieser Verordnung wird für bestimmte Ausfuhren eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Anhang V geschaffen.
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, kann die Verwendung dieser Ausfuhrgenehmigung durch den Ausführer untersagen, wenn es berechtigte Zweifel an der Fähigkeit des Ausführers gibt, sich an die Bedingungen dieser Ausfuhrgenehmigung oder eine Bestimmung der Rechtsvorschriften zur Ausfuhrkontrolle zu halten.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen Informationen über alle Ausführer aus, denen das Recht entzogen wurde, die allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union in Anspruch zu nehmen, es sei denn, sie stellen fest, dass ein bestimmter Ausführer nicht versuchen wird, in Anhang IV aufgeführte Güter über einen anderen Mitgliedstaat auszuführen. Zu diesem Zweck wird ein sicheres, verschlüsseltes System eingesetzt.
(2) Für nicht in Absatz 1 genannte Ausfuhren, die nach dieser Verordnung genehmigungspflichtig sind, wird die Genehmigung von der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist. Wenn es sich um in Anhang III oder in Anhang IV aufgeführte Güter handelt, kann diese Genehmigung in Form einer Einzelgenehmigung oder einer Globalgenehmigung erteilt werden. Für in Anhang II aufgeführte Güter können nur Einzelgenehmigungen erteilt werden.
(3) Für die Durchfuhr von in Anhang II genannten Gütern wird die Genehmigung von der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die die Güter durch das Zollgebiet der Union befördert, ansässig oder niedergelassen ist. Wenn diese Person, Organisation oder Einrichtung nicht in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist, wird die Genehmigung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem die Güter in das Zollgebiet der Union verbracht werden. Eine solche Genehmigung wird in Form einer Einzelgenehmigung erteilt.
(4) Für Einfuhren, die nach dieser Verordnung genehmigungspflichtig sind, wird die Genehmigung von der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem sich das Museum befindet. Für in Anhang II aufgeführte Güter können nur Einzelgenehmigungen erteilt werden.
(5) Genehmigungen für technische Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern werden erteilt von
- a)
- der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Erbringer der technischen Hilfe ansässig oder niedergelassen ist, oder, wenn das auf keinen Mitgliedstaat zutrifft, von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Erbringer der technischen Hilfe besitzt oder nach dessen Recht er gegründet oder eingetragen wurde, wenn die Hilfe für ein Museum in einem Drittland erbracht werden soll, oder
- b)
- der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich das Museum befindet, wenn die Hilfe für ein Museum in der Union erbracht werden soll.
(6) Für die Erbringung technischer Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang III oder in Anhang IV aufgeführten Gütern wird die Genehmigung von der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Erbringer der technischen Hilfe ansässig oder niedergelassen ist, oder, wenn das auf keinen Mitgliedstaat zutrifft, von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Erbringer der technischen Hilfe besitzt oder nach dessen Recht er gegründet oder eingetragen wurde.
(7) Für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang III oder in Anhang IV aufgeführten Gütern wird die Genehmigung von der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Vermittler ansässig oder niedergelassen ist, oder, wenn das auf keinen Mitgliedstaat zutrifft, von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Vermittler besitzt oder nach dessen Recht er gegründet oder eingetragen wurde. Eine solche Genehmigung wird für eine vorgegebene Menge bestimmter Güter, die zwischen zwei oder mehr Drittländern verbracht werden, erteilt. Der Standort, an dem sich die Güter im Ursprungsdrittland befinden, der Endverwender und der genaue Standort des Endverwenders müssen eindeutig angegeben werden.
(8) Die Antragsteller übermitteln der zuständigen Behörde alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Einzel- oder Globalgenehmigung für Ausfuhren oder für Vermittlungstätigkeiten, auf Erteilung einer Genehmigung für technische Hilfe, einer Einzeleinfuhrgenehmigung oder einer Einzelgenehmigung für die Durchfuhr.
Bei Ausfuhren müssen die zuständigen Behörden alle Informationen erhalten, insbesondere über den Endverwender, das Bestimmungsland und die Endverwendung der Güter.
Bei Vermittlungstätigkeiten müssen die zuständigen Behörden insbesondere Angaben zum Standort, an dem sich die Güter im Ursprungsdrittland befinden, eine genaue Beschreibung der Güter, der betreffenden Menge, der an der Transaktion beteiligten Dritten, des Bestimmungsdrittlands, des Endverwenders in diesem Land und seines genauen Standorts erhalten.
Gegebenenfalls kann die Erteilung einer Genehmigung von der Vorlage einer Endverbleibserklärung abhängig gemacht werden.
(9) Abweichend von Absatz 8 hat ein Hersteller oder der Vertreter eines Herstellers, der in Anhang III Nummer 3.2 oder 3.3 oder in Anhang IV Abschnitt 1 aufgeführte Güter zu einem Großhändler in einem Drittland ausführt oder an ihn verkauft und zu ihm befördert, Angaben zu den getroffenen Vereinbarungen und zu den Maßnahmen zu machen, mit denen die Verwendung der in Anhang III Nummer 3.2 oder 3.3 aufgeführten Güter zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder die Verwendung der in Anhang IV Abschnitt 1 aufgeführten Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe verhindert werden soll, sowie zum Bestimmungsland und, soweit bekannt, zu der Endverwendung und den Endverwendern der Güter.
(10) Auf Anfrage eines - im Rahmen des Fakultativprotokolls zum VN-Übereinkommen von 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe eingerichteten - nationalen Mechanismus zur Verhinderung von Folter können die zuständigen Behörden beschließen, die Angaben, die sie von einem Antragsteller zum Bestimmungsland, zum Empfänger, zur Endverwendung und zum Endverwender oder gegebenenfalls zum Großhändler und zu den in Absatz 9 genannten Vereinbarungen und Maßnahmen erhalten haben, dem anfragenden nationalen Mechanismus zur Verhinderung von Folter zur Verfügung zu stellen. Die zuständigen Behörden hören den Antragsteller an, bevor die Angaben zur Verfügung gestellt werden, und können Beschränkungen für die Verwendung der Angaben auferlegen. Die zuständigen Behörden treffen ihre Entscheidungen nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
(11) Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Einzel- oder Globalgenehmigungen innerhalb einer Frist, die sich nach den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten richtet.
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