Artikel 21 VO (EU) 2019/125
Genehmigungen
(1) Die Genehmigungen für die Aus-, Ein- und Durchfuhr werden unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster in Anhang VII erteilt. Die Genehmigungen für Vermittlungstätigkeiten werden unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster in Anhang VIII erteilt. Die Genehmigungen für technische Hilfe werden unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster in Anhang IX erteilt. Solche Genehmigungen sind in der gesamten Union gültig. Die Gültigkeitsdauer einer Genehmigung beträgt drei bis zwölf Monate und kann um bis zu zwölf Monate verlängert werden. Die Gültigkeitsdauer einer Globalgenehmigung beträgt ein Jahr bis drei Jahre und kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
(2) Eine gemäß Artikel 12 oder Artikel 17 erteilte Ausfuhrgenehmigung umfasst eine Genehmigung für den Ausführer, dem Endverwender technische Hilfe zu erbringen, sofern diese für den Aufbau, den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur der Güter, deren Ausfuhr genehmigt ist, erforderlich ist.
(3) Genehmigungen können auf elektronischem Wege erteilt werden. Die speziellen Verfahren werden auf nationaler Ebene festgelegt. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die Kommission entsprechend.
(4) Genehmigungen für die Ein-, Aus- und Durchfuhr und für die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungstätigkeiten unterliegen den Auflagen und Bedingungen, die von der zuständigen Behörde als angemessen erachtet werden.
(5) Die zuständigen Behörden können in Übereinstimmung mit dieser Verordnung die Erteilung einer Genehmigung verweigern und eine von ihnen bereits erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern, zurücknehmen oder widerrufen.
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