ANHANG II VO (EU) 2019/125

LISTE DER GÜTER GEMÄẞ DEN ARTIKELN 3 UND 4

Einleitung

Bei den KN-Codes in diesem Anhang handelt es sich um Codes, die in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1) spezifiziert sind.

Ist einem KN-Code ein „ex” vorangestellt, so bilden die unter die vorliegende Verordnung fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des KN-Codes und als auch nach der im vorliegenden Anhang enthaltenen Beschreibung.

Anmerkungen:

1.
Die Nummern 1.3 und 1.4 in Abschnitt 1, die Güter für die Hinrichtung von Menschen betreffen, umfassen keine medizinisch-technischen Güter.
2.
Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

NB:
Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.

KN-Code Warenbeschreibung
1.
Güter, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen, wie folgt:

ex442199

ex82089000

1.1.
Galgen, Fallbeile und Klingen für Fallbeile

ex85437090

ex94017900

ex94018000

ex94021000

1.2.
Elektrische Stühle zur Hinrichtung von Menschen

ex94062000

ex94069038

ex94069090

1.3.
Hermetisch verschließbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen

ex84138100

ex90189050

ex90189060

ex90189084

1.4.
Automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer tödlichen chemischen Substanz
2.
Güter, deren Verwendung durch Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden zur Fesselung von Menschen nicht angemessen ist, wie folgt:
ex85437090
2.1.
Elektroschock-Geräte wie Gürtel, Manschetten oder Schellen, konstruiert zur Ausübung von Zwang durch Abgabe von Elektroschocks, die dazu bestimmt sind, von einer gefesselten Person getragen zu werden.

ex73269098

ex76169990

ex83015000

ex39269097

ex42033000

ex42034000

ex42050090

ex40170000

2.2.
Daumenschellen, Fingerschellen, Daumenschrauben und Fingerschrauben.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst sowohl gezackte als auch nicht gezackte Schellen und Schrauben.

ex73269098

ex76169990

ex83015000

ex39269097

ex42033000

ex42034000

ex42050090

ex62171000

ex63079098

ex40170000

2.3.
Stangenfesseln, mit Gewicht versehene Fußfesseln und Mehr-Personen-Fesseln, die Stangenfesseln oder mit Gewicht versehene Fußfesseln umfassen.

Anmerkungen:

1.
Stangenfesseln sind Fesseln oder Fußgelenkringe mit einem Schließmechanismus, die durch eine starre — üblicherweise metallene — Stange miteinander verbunden sind.
2.
Diese Nummer erfasst Stangenfesseln und mit Gewicht versehene Fußfesseln, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind.

ex73269098

ex76169990

ex83015000

ex39269097

ex42033000

ex42034000

ex42050090

ex62171000

ex63079098

ex73158100

ex73158200

ex73158900

ex40170000

2.4.
Mehr-Personen-Fesseln

Anmerkung:

Mehr-Personen-Fesseln bestehen aus mehreren Handschellenpaaren, Beinschellen, Bauchketten oder einer Kombination dieser Ketten, die an einer einzigen Kette befestigt sind (häufig aus Metall), wodurch mehrere Personen in einer Kette zusammengehalten werden.

ex73269098

ex76169990

ex73158100

ex73158200

ex73158900

2.5.
Fußschellen

Anmerkung:

Fußschellen sind nicht verstellbare Metallringe oder andere nicht verstellbare Metallfesseln, die um die Knöchel eines Häftlings herum angelegt werden, normalerweise mithilfe einer Schraube oder eines Bolzens. Sie können mit Scharnieren versehen oder abnehmbar sein und sind normalerweise mit einer Kette verbunden. [Sie unterscheiden sich von Beinschellen, die auf den Knöchel des Inhaftierten eingestellt werden können (Anhang III Nummer 1.3)].

ex73269098

ex76169990

ex83015000

ex39269097

ex42033000

ex42034000

ex42050090

ex62171000

ex63079098

ex40170000

2.6.
Schellen zur Fesselung von Menschen, konstruiert zur Verankerung in Wand, Boden oder Decke

ex94016100

ex94016900

ex94017100

ex94017900

ex94018000

ex94021000

2.7.
Zwangsstühle: Stühle, die mit Fesseln oder anderen Vorrichtungen zur Fesselung von Menschen versehen sind.

Anmerkung:

Diese Nummer bedeutet kein Verbot von Stühlen, die ausschließlich mit Riemen oder Gurten versehen sind.

ex94029000

ex94032080

ex94035000

ex94036000

ex94038900

2.8.
Fesselbretter und Fesselbetten: Bretter und Betten, die mit Fesseln oder anderen Vorrichtungen zur Fesselung von Menschen versehen sind.

Anmerkung:

Diese Nummer bedeutet kein Verbot von Brettern und Betten, die ausschließlich mit Riemen oder Gurten versehen sind.

ex94029000

ex94035000

ex94036000

ex94037000

ex94038900

2.9.
Käfigbetten: Betten mit einem Käfig (vier Seitenteile und eine obere Abdeckung) oder einer ähnlichen Struktur, die einen Menschen in dem Bett einschließt, von dessen Begrenzungen (seitlich oder oben) mindestens eine mit metallenen oder anderen Stäben versehen ist und das sich nur von außen öffnen lässt.

ex94029000

ex94032020

ex94035000

ex94036090

ex94037000

ex94038900

2.10.
Netzbetten: Betten mit einem Käfig (vier Seitenteile und eine obere Abdeckung) oder einer ähnlichen Struktur, die einen Menschen in dem Bett einschließt, von dessen Begrenzungen (seitlich oder oben) mindestens eine mit Netzen versehen ist und das sich nur von außen öffnen lässt.

ex65050010

ex65050090

ex65069100

ex65069910

ex65069990

ex62171000

ex63079098

2.11.
Kapuzen und Augenbinden, die ausschließlich für Strafverfolgungszwecke konzipiert sind, um die Sicht zu versperren und/oder das Gesicht einer Person/eines Häftlings zu verdecken, einschließlich solcher Kapuzen und Augenbinden, die durch eine Kette mit gewöhnlichen Handschellen oder anderen Fesseln verbunden sind.

Anmerkung:

Diese Nummer umfasst nicht Spuckschutzhauben, die in Anhang III Nummer 1.4 erfasst sind.

3.
Tragbare Geräte, deren Verwendung durch Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz nicht angemessen ist, wie folgt:
ex93040000
3.1.
Stöcke oder Schlagstöcke aus Metall oder anderem Material, die mit Metallstacheln versehen sind.

ex73269098

ex42050090

ex66020000

ex73269098

ex78060080

ex42032990

ex40151900

3.2.
Gewichtete oder mit dickem Leder oder Gummi verkapselte Schlagstöcke mit zusätzlicher Gewichtung zur Verstärkung der kinetischen Wirkung auf das Ziel und gewichtete Handschuhe oder ähnliche Vorrichtungen.

Anmerkungen:

1.
Gewichteter Schlagstock: Ein flaches Gerät aus Metall (Federstahl), das mit dickem Leder oder Gummi ummantelt ist und zum Schlagen oder Stoßen einer Person verwendet wird; oder ein kurzer Schlagstock aus Federstahl, mit Leder ummantelt, manchmal an einem Ende mit Bleischrot beschwert, der zum Schlagen einer Person verwendet wird.
2.
Beschwerte Handschuhe sind in der Regel aus Leder und haben über den Knöcheln, den Fingern oder dem Handrücken Stahl- oder Bleipulver in das Material eingenäht.

ex44219100

ex44219999

ex39269097

ex66020000

3.3.
Lathis

Anmerkung:

Lathis sind lange flexible Schlagstöcke (über 1 m Länge), die traditionell aus Holz oder Bambus, aber auch Polycarbonat von der von Polizeibeamten als Waffe verwendeten Art bestehen.

ex39269097

ex73269098

3.4.
Schilde mit Metallstacheln

ex39262000

ex73269098

ex76169990

ex40170000

3.5.
Körperpanzer mit Stacheln oder Zacken aus Metall oder anderem harten Material.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst nicht Körperpanzer mit tragenden Systemen, die Teile aus Metall oder anderem harten Material enthalten, die zur Befestigung oder zum Tragen von Ausrüstung dienen.

4.
Peitschen, wie folgt:
ex66020000
4.1.
Peitschen mit mehreren Schnüren oder Riemen, wie Knuten oder neunschwänzige Katzen.
ex66020000
4.2.
Peitschen, bei denen eine oder mehrere Schnüre bzw. ein oder mehrere Riemen mit Dornen, Haken, Stacheln, Metalldraht oder Ähnlichem versehen sind, sodass die Wirkung der Schnüre bzw. Riemen verstärkt wird.
ex66020000
4.3.
„Sjamboks”

Anmerkung:

Diese Nummer bezieht sich auf eine Art schwere Peitsche, die traditionell aus Leder oder aus anderen Materialien wie Kunststoff hergestellt wird. Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstung, die traditionell zum Hüten von Tieren verwendet wird.

5.
Waffen und Ausrüstung, die handlungsunfähig machende oder reizende Chemikalien oder Schlagprojektile und zugehörige Munition verbreiten, die nicht für die Verwendung durch Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder des Selbstschutzes geeignet sind.

ex84242000

ex84248970

ex93040000

5.1.
Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen in geschlossenen Räumen bestimmte fest montierte Ausrüstungen, die in einem Gebäude an einer Wand oder Decke angebracht werden können, einen Behälter mit reizenden oder handlungsunfähig machenden chemischen Stoffen enthalten und mithilfe einer Fernsteuerung aktiviert werden.

Anmerkung:

Diese Nummer bezieht sich auf Vorrichtungen oder Geräte von der Art, wie sie in Gefängnissen und anderen Haftanstalten verwendet werden. Nicht verboten sind ortsfeste Vorrichtungen zur Ausbringung von Blendstoffen (z. B. Wasserdampf oder Nebel), die keine unmittelbare körperliche Schädigung verursachen und in gewerblichen oder privaten geschlossenen Räumen zum Zwecke der Einbruchsprävention verwendet werden.

ex93011000

ex93012000

ex93019000

ex93020000

ex93031000

ex93032010

ex93032095

ex93033000

ex93039000

ex93040000

ex93062100

ex93062900

ex93063010

ex93063030

ex93063090

ex93069010

ex93069090

5.2.
Vorrichtungen und Sprenggeschosse zum Ausbringen von schädlichen Mengen an Reizstoffen von Hubarbeitsbühnen aus.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst weder Rauchgranaten noch Hubarbeitsbühnen als solche. Hierunter fallen Geräte, bei denen die Art der Verteilung inhärent ungenau ist, oder Geräte oder Geschosse, die es ermöglichen, Mengen an Reizstoffen zu verteilen, die Verletzungen herbeiführen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.