ANHANG III VO (EU) 2019/125

LISTE DER GÜTER GEMÄẞ ARTIKEL 11

Einleitung

Bei den KN-Codes in diesem Anhang handelt es sich um Codes, die in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 spezifiziert sind.

Ist einem KN-Code ein ex vorangestellt, so bilden die unter die vorliegende Verordnung fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des KN-Codes und als auch nach der im vorliegenden Anhang enthaltenen Beschreibung.

Anmerkungen

1.
Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

NB:
Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.

2.
Die Chemikalien sind in einigen Fällen mit ihrer Bezeichnung und CAS-Nummer aufgelistet. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydraten) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. Die CAS-Nummern sind angegeben, damit unabhängig von der Nomenklatur festgestellt werden kann, ob eine bestimmte Chemikalie oder Mischung erfasst ist. Die CAS-Nummern können nicht allein zur Identifikation verwendet werden, weil einige Formen der erfassten Chemikalien unterschiedliche CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, unterschiedliche CAS-Nummern haben können.
(1)(2)
1.
Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:
2.
Waffen und Geräte, konstruiert zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz, wie folgt:
3.
Waffen und Ausrüstungen zur Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie bestimmte zugehörige Substanzen, wie folgt:
KN-Code Beschreibung

ex73269098

ex76169990

ex83015000

ex39269097

ex42033000

ex42034000

ex42050090

ex62171000

ex63079098

1.1.
Fesseln, einschließlich Mehr-Personen-Fesseln.

Anmerkungen:

1.
Fesseln sind Zwangsmittel, die aus zwei mit einer Kette oder einer Stange verbundenen Schellen oder Ringen mit einem Schließmechanismus bestehen.
2.
Diese Nummer erfasst nicht die gemäß Nummer 2.3 des Anhangs II verbotenen Fußfesseln und Mehr-Personen-Fesseln.
3.
Diese Nummer erfasst nicht „normale Handschellen” . Normale Handschellen sind Handschellen, die alle folgenden Kriterien erfüllen:

Die Gesamtlänge einschließlich Kette, gemessen vom Außenrand der einen Schelle bis zum Außenrand der anderen Schelle, beträgt zwischen 150 mm und 280 mm, wenn beide Schellen geschlossen sind,

der innere Umfang jeder Schelle beträgt höchstens 165 mm, wenn die Ratsche auf der hintersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist,

der innere Umfang jeder Schelle beträgt mindestens 200 mm, wenn die Ratsche auf der vordersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist, und

die Schellen wurden nicht verändert, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.

ex73269098

ex76169990

ex83015000

ex39269097

ex42033000

ex42034000

ex42050090

ex62171000

ex63079098

1.2.
Einzelschellen oder Ringe mit einem Schließmechanismus und mit einem inneren Umfang von mehr als 165 mm, wenn die Ratsche auf der hintersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst Halsfesseln und andere Einzelschellen oder Ringe mit einem Schließmechanismus, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind.

ex65050010

ex65050090

ex65069100

ex65069910

ex65069990

1.3.
Spuckschutzhauben: Hauben, einschließlich Hauben aus Gewebe, mit einer Mundbedeckung, die das Spucken verhindert.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst auch Spuckschutzhauben, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind.

ex85437090

ex93040000

2.1.
Tragbare Elektroimpulswaffen, mit denen jeweils nur einem Individuum ein Elektroschock versetzt werden kann, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Elektroschock-Schlagstöcke, Elektroschock-Schilde, Elektroschocker (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen.

Anmerkungen:

1.
Diese Nummer erfasst nicht Elektroschock-Gürtel und sonstige Geräte, die unter Nummer 2.1 des Anhangs II fallen.
2.
Diese Nummer erfasst nicht einzelne Elektroschock-Geräte, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.

ex85439000

ex93059900

2.2.
Bausätze, die alle wesentlichen Bestandteile für die Herstellung der von Nummer 2.1 erfassten tragbaren Elektroimpulswaffen enthalten.

Anmerkung:

Folgende Güter gelten als wesentliche Bestandteile:

Einheiten, die Elektroschocks erzeugen,

Schalter, ob mit oder ohne Fernsteuerung, und

Elektroden oder gegebenenfalls Drähte, über die Elektroschocks verabreicht werden.

ex85437090

ex93040000

2.3.
Fest montierte oder montierbare Elektroimpulswaffen mit großem räumlichen Einsatzbereich, mit denen mehreren Individuen Elektroschocks verabreicht werden können.

ex84242000

ex84248900

ex93040000

3.1.
Tragbare Waffen und Ausrüstungen, die handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen abgeben, und zwar entweder durch Abgabe einer gegen ein einzelnes Individuum gerichteten Dosis einer solchen Substanz oder durch Ausbringung einer Dosis, z. B. in Form eines Sprühnebels oder einer Wolke, auf kleinem Raum.

Anmerkungen:

1.
Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union(1) erfasst werden.
2.
Diese Nummer erfasst nicht einzelne tragbare Ausrüstungen — selbst wenn diese eine chemische Substanz enthalten —, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.
3.
Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Nummern 3.3 und 3.4 erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.
ex29242998
3.2.
Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4).
ex33019030
3.3.
Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).

ex29242998

ex29399900

ex33019030

ex33021090

ex33029010

ex33029090

ex38249097

3.4.
Mischungen mit einem PAVA- oder OC-Gehalt von mindestens 0,3 Gew.-% und einem Lösungsmittel (wie Ethanol, 1-Propanol oder Hexan), die als solche als handlungsunfähig machende oder reizende Stoffe verwendet werden könnten, insbesondere in Aerosolen und in flüssiger Form, oder die zur Herstellung handlungsunfähig machender oder reizender Wirkmittel verwendet werden könnten.

Anmerkungen:

1.
Diese Nummer erfasst nicht Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen, Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Suppen sowie zusammengesetzte Würzmittel, sofern PAVA oder OC nicht die einzige Geschmackskomponente ist.
2.
Diese Nummer erfasst nicht Arzneimittel, für die nach dem Unionsrecht eine Marktzulassung erteilt wurde(2).

ex84242000

ex84248900

3.5.
Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen bestimmte fest montierte Ausrüstungen, die in einem Gebäude an einer Wand oder Decke angebracht werden können, einen Behälter mit reizenden oder handlungsunfähig machenden chemischen Stoffen enthalten und mit Hilfe einer Fernsteuerung aktiviert werden.

Anmerkung:

Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Nummern 3.3 und 3.4 erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.

ex84242000

ex84248900

ex93040000

3.6.
Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Stoffe bestimmte fest montierte oder montierbare Ausrüstungen mit großem räumlichen Einsatzbereich, die nicht zur Anbringung an einer Wand oder Decke in einem Gebäude konstruiert sind.

Anmerkungen:

1.
Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.
2.
Diese Nummer erfasst auch Wasserwerfer.
3.
Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Nummern 3.3 und 3.4 erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.

Fußnote(n):

(1)

Letzte vom Rat angenommene Fassung vom 26. Februar 2018 (ABl. C 98 vom 15.3.2018, S. 1).

(2)

Siehe insbesondere Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1) und Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

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