ANHANG III VO (EU) 2019/125

LISTE DER GÜTER GEMÄẞ ARTIKEL 11

Einleitung

Bei den KN-Codes in diesem Anhang handelt es sich um Codes, die in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 spezifiziert sind.

Ist einem KN-Code ein „ex” vorangestellt, so bilden die unter die vorliegende Verordnung fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des KN-Codes und als auch nach der im vorliegenden Anhang enthaltenen Beschreibung.

Anmerkungen:

1.
Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

NB:
Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.

2.
Chemikalien werden in einigen Fällen mit Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstracts Service) aufgeführt. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydrate) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. CAS-Nummern werden angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie oder Mischung unabhängig von ihrer Benennung zu erleichtern. CAS-Nummern können nicht als einziges Identifikationskriterium verwendet werden, da verschiedene Formen einer erfassten Chemikalie verschiedene CAS-Nummern haben und Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, ebenfalls verschiedene CAS-Nummern haben können.

KN-Code Warenbeschreibung
1.
Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:

ex73269098

ex76169990

ex83015000

ex39269097

ex42033000

ex42034000

ex42050090

ex62171000

ex63079098

ex73158100

ex73158200

ex73158900

ex40170000

1.1.
Fesseln

Anmerkungen:

1.
Fesseln sind Zwangsmittel, die aus zwei mit einer Kette oder einer Stange verbundenen Schellen oder Ringen mit einem Schließmechanismus bestehen.
2.
Diese Nummer erfasst nicht die gemäß Nummern 2.3 und 2.4 des Anhangs II verbotenen Fußfesseln und Mehr-Personen-Fesseln.
3.
Diese Nummer erfasst nicht „normale Handschellen” . Normale Handschellen sind Handschellen, die alle folgenden Kriterien erfüllen:

Die Gesamtlänge einschließlich Kette, gemessen vom Außenrand der einen Schelle bis zum Außenrand der anderen Schelle, beträgt zwischen 150 mm und 280 mm, wenn beide Schellen geschlossen sind,

der innere Umfang jeder Schelle beträgt höchstens 165 mm, wenn die Ratsche auf der hintersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist,

der innere Umfang jeder Schelle beträgt mindestens 200 mm, wenn die Ratsche auf der vordersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist, und

die Schellen wurden nicht verändert, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.

ex73269098

ex76169990

ex83015000

ex39269097

ex42033000

ex42034000

ex42050090

ex62171000

ex63079098

ex40170000

1.2.
Einzelschellen oder Ringe mit einem Schließmechanismus und mit einem inneren Umfang von mehr als 165 mm, wenn die Ratsche auf der hintersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst Halsfesseln und andere Einzelschellen oder Ringe mit einem Schließmechanismus, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind.

ex73269098

ex76169990

ex83015000

ex39269097

ex42033000

ex42034000

ex42050090

ex62171000

ex63079098

ex73158100

ex73158200

ex73158900

ex40170000

1.3.
Fußschellen

Anmerkung:

1.
Fußschellen sind Fesseln, die aus zwei Schellen, in der Regel aus Metall, bestehen, die um die Knöchel herum angelegt und mit einer Kette befestigt werden, um dem Häftling eine gewisse Bewegungsfreiheit zu ermöglichen. Die Schellen sind in der Regel größer als die üblichen Handschellen und einstellbar.
2.
Diese Nummer erfasst nicht die gemäß den Nummern 2.3, 2.4, 2.5 und 2.6 des Anhangs II verbotenen Fußfesseln und Mehr-Personen-Fesseln.

ex65050010

ex65050090

ex65069100

ex65069910

ex65069990

1.4.
Spuckschutzhauben: Hauben, einschließlich Hauben aus Gewebe, mit einer Mundbedeckung, die das Spucken verhindert.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst auch Spuckschutzhauben, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind.

2.
Waffen und Geräte, konstruiert zum Zwecke der Strafverfolgung, auch zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz, wie folgt:

ex85437090

ex93040000

2.1.
Tragbare Elektroimpulswaffen, mit denen jeweils nur einem Individuum ein Elektroschock versetzt werden kann, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Elektroschock-Schlagstöcke, Elektroschock-Schilde, Elektroschocker (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen.

Anmerkungen:

1.
Diese Nummer erfasst nicht Elektroschock-Gürtel und sonstige Geräte, die unter Nummer 2.1 des Anhangs II fallen.
2.
Diese Nummer erfasst nicht einzelne Elektroschock-Geräte, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.

ex85439000

ex93059900

2.2.
Bausätze, die alle wesentlichen Bestandteile für die Herstellung der von Nummer 2.1 erfassten tragbaren Elektroimpulswaffen enthalten.

Anmerkung:

Folgende Güter gelten als wesentliche Bestandteile:

Einheiten, die Elektroschocks erzeugen,

Schalter, ob mit oder ohne Fernsteuerung, und

Elektroden oder gegebenenfalls Drähte, über die Elektroschocks verabreicht werden.

ex85437090

ex93040000

2.3.
Fest montierte oder montierbare Elektroimpulswaffen mit großem räumlichen Einsatzbereich, mit denen mehreren Individuen Elektroschocks verabreicht werden können.

ex93039000

ex93040000

ex93063090

ex93069090

2.4.
Abschussgeräte für einschüssige KIP (kinetic impact projectile, weniger lethal wirkende Geschosse) und zugehörige Projektile

Anmerkung:

Diese Nummer umfasst Geschosse, die gemeinhin als Gummi- oder Kunststoffkugeln oder Impaktgeschosse bekannt sind, Geschosse zur Ausbringung von chemischen Reizstoffen sowie Beanbags. Es gibt sie in verschiedenen Formen und Größen, darunter große und kleine Kugeln oder Zylinder, und sie können aus Gummi, PVC, dichtem Schaumstoff oder Holz hergestellt sein. Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von den Unternummern ML1, 2 und 12 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.

ex93011000

ex93012000

ex93019000

ex93020000

ex93031000

ex93032010

ex93032095

ex93033000

ex93039000

ex93040000

2.5.
Abschussgeräte und Verbreitungsvorrichtungen, einschließlich Mehrfach-Abschussgeräten

Anmerkung:

Diese Nummer umfasst Mehrfach-Werfer, die in der Regel über 2 bis 36 Läufe verfügen und sowohl freistehend als auch auf Fahrzeugen, unbemannten Bodenfahrzeugen oder Seeschiffen montiert sein können. Die Werfer können manuell oder ferngesteuert betrieben werden und ermöglichen den einzelnen, aufeinanderfolgenden oder gleichzeitigen Abschuss von KIP oder chemischen Reizstoffen, was zu Schnellfeuer oder Feuerstößen führt. Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von den Unternummern ML1 und ML2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.

ex93062100

ex93062900

ex93063010

ex93063030

ex93063090

ex93069010

ex93069090

2.6.
Munition mit mehreren KIP

Anmerkung:

Diese Nummer umfasst Munition, die aus Kautschuk, Kunststoff oder Holz hergestellt wird und je nach Größe, Anzahl und Form variieren kann. Die Zahl der einzelnen Munitionen kann von einer kleinen Anzahl großer Kugeln oder Blöcke bis zu Hunderten kleiner Pellets reichen. Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von den Unternummern ML1 und ML2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.

3.
Waffen und Ausrüstungen zur Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen zur Verwendung durch Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder des Selbstschutzes, wie folgt:

ex84242000

ex84248970

ex93040000

3.1.
Tragbare Waffen und Ausrüstungen, die handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen abgeben, und zwar entweder durch Abgabe einer gegen ein einzelnes Individuum gerichteten Dosis einer solchen Substanz oder durch Ausbringung einer Dosis, z. B. in Form eines Sprühnebels oder einer Wolke, auf kleinem Raum,

Anmerkungen:

1.
Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union(1) erfasst werden.
2.
Diese Nummer erfasst nicht einzelne tragbare Ausrüstungen — selbst wenn diese eine chemische Substanz enthalten —, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.
3.
Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Nummern 3.3, 3.4 und 3.7 erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.

ex29397990
3.2.
Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4).

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.

ex33019030

ex13021970

3.3.
Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.

ex33019030

ex33021090

ex33029010

ex33029090

ex38249992

3.4.
Mischungen mit einem PAVA- oder OC-Gehalt von mindestens 0,3 Gew.-% und einem Lösungsmittel (wie Ethanol, 1-Propanol oder Hexan), die als solche als handlungsunfähig machende oder reizende Stoffe verwendet werden könnten, insbesondere in Aerosolen und in flüssiger Form, oder die zur Herstellung handlungsunfähig machender oder reizender Wirkmittel verwendet werden könnten.

Anmerkungen:

1.
Diese Nummer erfasst nicht Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen, Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Suppen sowie zusammengesetzte Würzmittel, sofern PAVA oder OC nicht die einzige Geschmackskomponente ist.
2.
Diese Nummer erfasst nicht Arzneimittel, für die nach dem Unionsrecht eine Marktzulassung erteilt wurde(2).

ex84242000

ex84248970

ex93040000

3.5.
Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Stoffe bestimmte fest montierte oder montierbare Ausrüstungen mit großem räumlichen Einsatzbereich, die nicht zur Anbringung an einer Wand oder Decke in einem Gebäude konstruiert sind.

Anmerkungen:

1.
Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.
2.
Diese Nummer erfasst auch Wasserwerfer.
3.
Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Nummern 3.3 und 3.4 erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.

ex93062100

ex93062900

ex93063010

ex93063030

ex93063090

ex93069010

ex93069090

3.6.
Großkalibrige Geschosse, die Reizstoffe enthalten.

Anmerkung:

Diese Nummer umfasst Geschosse, die Reizstoffe enthalten, insbesondere OC und PAVA, mit einem Kaliber von mehr als 56 mm. Die Verwendung solcher Güter muss mit den einschlägigen Bestimmungen des Chemiewaffenübereinkommens, insbesondere mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe d, im Einklang stehen.

ex29349990

ex29309095

ex29339920

ex29212900

ex28309085

ex38249992 ex38249993 ex38249996

3.7.
Übel riechende chemische Gemische, die einen sehr unangenehmen Geruch entfalten, zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen, sofern sie keine Verletzungen herbeiführen und keine langfristigen gesundheitlichen Auswirkungen haben.

Anmerkung:

1.
Die von dieser Nummer erfassten Stoffe sind definiert als Gemische, die ausschließlich für Strafverfolgungszwecke bestimmt sind und mindestens eine der folgenden chemischen Substanzen enthalten, die einen üblen und zutiefst unangenehmen Geruch erzeugen und durch Handsprühgeräte, Granaten, Wurfgeschosse, Drohnen und Wasserwerfer verbreitet werden können:

1.
Thioaceton (CAS 4756-05-2)
2.
Allicin (CAS 539-86-6)
3.
Skatol (CAS 83-34-1)
4.
Cadaverin (CAS 462-94-2)
5.
Putrescin (CAS 110-60-1)
6.
Ammoniumhydrogensulfid (CAS-Code 12124-99-1)
7.
Ethanthiol (CAS 75-08-1)
8.
Propanthiol (CAS 107-03-9)
9.
Isobutylthiol (CAS 513-44-0)
10.
Butanthiol (CAS 109-79-5)

2.
Diese Nummer erfasst nicht chemische Gemische, die übel riechend sind und nicht für Strafverfolgungszwecke bestimmt sind.

Fußnote(n):

(1)

Letzte vom Rat am 19. Februar 2024 angenommene Fassung (ABl. C, C/2024/1945, 1.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1945/oj).

(2)

Siehe insbesondere Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/726/oj) und Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/83/oj).

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