ANHANG III VO (EU) 2019/125
LISTE DER GÜTER GEMÄẞ ARTIKEL 11
Einleitung
Bei den KN-Codes in diesem Anhang handelt es sich um Codes, die in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 spezifiziert sind.
Ist einem KN-Code ein „ex” vorangestellt, so bilden die unter die vorliegende Verordnung fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des KN-Codes und als auch nach der im vorliegenden Anhang enthaltenen Beschreibung.
Anmerkungen:
- 1.
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Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
- NB:
- Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.
- 2.
- Chemikalien werden in einigen Fällen mit Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstracts Service) aufgeführt. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydrate) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. CAS-Nummern werden angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie oder Mischung unabhängig von ihrer Benennung zu erleichtern. CAS-Nummern können nicht als einziges Identifikationskriterium verwendet werden, da verschiedene Formen einer erfassten Chemikalie verschiedene CAS-Nummern haben und Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, ebenfalls verschiedene CAS-Nummern haben können.
| KN-Code | Warenbeschreibung |
|---|---|
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ex73269098 ex76169990 ex83015000 ex39269097 ex42033000 ex42034000 ex42050090 ex62171000 ex63079098 ex73158100 ex73158200 ex73158900 ex40170000 |
Anmerkungen:
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ex73269098 ex76169990 ex83015000 ex39269097 ex42033000 ex42034000 ex42050090 ex62171000 ex63079098 ex40170000 |
Anmerkung: Diese Nummer erfasst Halsfesseln und andere Einzelschellen oder Ringe mit einem Schließmechanismus, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind. |
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ex73269098 ex76169990 ex83015000 ex39269097 ex42033000 ex42034000 ex42050090 ex62171000 ex63079098 ex73158100 ex73158200 ex73158900 ex40170000 |
Anmerkung:
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ex65050010 ex65050090 ex65069100 ex65069910 ex65069990 |
Anmerkung: Diese Nummer erfasst auch Spuckschutzhauben, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind. |
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ex85437090 ex93040000 |
Anmerkungen:
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ex85439000 ex93059900 |
Anmerkung: Folgende Güter gelten als wesentliche Bestandteile:
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ex85437090 ex93040000 |
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ex93039000 ex93040000 ex93063090 ex93069090 |
Anmerkung: Diese Nummer umfasst Geschosse, die gemeinhin als Gummi- oder Kunststoffkugeln oder Impaktgeschosse bekannt sind, Geschosse zur Ausbringung von chemischen Reizstoffen sowie Beanbags. Es gibt sie in verschiedenen Formen und Größen, darunter große und kleine Kugeln oder Zylinder, und sie können aus Gummi, PVC, dichtem Schaumstoff oder Holz hergestellt sein. Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von den Unternummern ML1, 2 und 12 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden. |
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ex93011000 ex93012000 ex93019000 ex93020000 ex93031000 ex93032010 ex93032095 ex93033000 ex93039000 ex93040000 |
Anmerkung: Diese Nummer umfasst Mehrfach-Werfer, die in der Regel über 2 bis 36 Läufe verfügen und sowohl freistehend als auch auf Fahrzeugen, unbemannten Bodenfahrzeugen oder Seeschiffen montiert sein können. Die Werfer können manuell oder ferngesteuert betrieben werden und ermöglichen den einzelnen, aufeinanderfolgenden oder gleichzeitigen Abschuss von KIP oder chemischen Reizstoffen, was zu Schnellfeuer oder Feuerstößen führt. Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von den Unternummern ML1 und ML2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden. |
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ex93062100 ex93062900 ex93063010 ex93063030 ex93063090 ex93069010 ex93069090 |
Anmerkung: Diese Nummer umfasst Munition, die aus Kautschuk, Kunststoff oder Holz hergestellt wird und je nach Größe, Anzahl und Form variieren kann. Die Zahl der einzelnen Munitionen kann von einer kleinen Anzahl großer Kugeln oder Blöcke bis zu Hunderten kleiner Pellets reichen. Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von den Unternummern ML1 und ML2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden. |
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ex84242000 ex84248970 ex93040000 |
Anmerkungen:
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| ex29397990 |
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden. |
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ex33019030 ex13021970 |
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden. |
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ex33019030 ex33021090 ex33029010 ex33029090 ex38249992 |
Anmerkungen:
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ex84242000 ex84248970 ex93040000 |
Anmerkungen:
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ex93062100 ex93062900 ex93063010 ex93063030 ex93063090 ex93069010 ex93069090 |
Anmerkung: Diese Nummer umfasst Geschosse, die Reizstoffe enthalten, insbesondere OC und PAVA, mit einem Kaliber von mehr als 56 mm. Die Verwendung solcher Güter muss mit den einschlägigen Bestimmungen des Chemiewaffenübereinkommens, insbesondere mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe d, im Einklang stehen. |
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ex29349990 ex29309095 ex29339920 ex29212900 ex28309085 ex38249992 ex38249993 ex38249996 |
Anmerkung:
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Fußnote(n):
- (1)
Letzte vom Rat am 19. Februar 2024 angenommene Fassung (
ABl. C, C/2024/1945, 1.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1945/oj ).- (2)
Siehe insbesondere Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/726/oj) und Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/83/oj).
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