Artikel 3 VO (EU) 2019/1602
Fälle, in denen Sendungen bis zu ihrem Bestimmungsort von einem GGED begleitet werden müssen
Jede Sendung muss vor der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 von einem GGED begleitet werden, unabhängig davon, ob sie an der Grenzkontrollstelle oder nach Verlassen der Grenzkontrollstelle aufgeteilt wird.
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