Artikel 4 VO (EU) 2019/1602

Bedingungen für das GGED, das nicht aufgeteilte Sendungen begleitet

Wird eine Sendung vor der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 nicht aufgeteilt, so gelten die folgenden Anforderungen:

a)
Der für eine Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass eine Kopie des GGED die Sendung in Papierform oder elektronisch bis zum Bestimmungsort und bis zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 begleitet;
b)
der für die Sendung verantwortliche Unternehmer gibt in der bei den Zollbehörden abgegebenen Zollanmeldung die Referenznummer des GGED an und bewahrt eine Kopie dieses GGED auf, die für die Zollbehörden gemäß Artikel 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bereit gehalten wird;
c)
die Zollbehörden geben die Angaben zu der in der Zollanmeldung angegebenen Menge in das IMSOC ein und gestatten die Überführung der Sendung in ein Zollverfahren nur dann, wenn die im GGED angegebene Gesamtmenge nicht überschritten wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die Sendung in die in Artikel 210 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zollverfahren zu überführen ist.

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