Artikel 5 VO (EU) 2019/1602

Bedingungen für das GGED, das Sendungen begleitet, die an der Grenzkontrollstelle aufgeteilt werden

(1) Ist eine Sendung an der Grenzkontrollstelle aufzuteilen, gelten folgende Anforderungen:

a)
Bei Vorankündigung gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 gibt der für die Sendung verantwortliche Unternehmer im GGED die Grenzkontrollstelle als Bestimmungsort für die gesamte Sendung an;
b)
nach Vervollständigung des GGED für die gesamte Sendung durch die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625 beantragt der für die Sendung verantwortliche Unternehmer, dass die Sendung aufgeteilt wird, und legt über das IMSOC für jeden Teil der aufgeteilten Sendung ein GGED vor, in dem er die Menge, das Transportmittel und den Bestimmungsort für den betreffenden Teil der aufgeteilten Sendung angibt;
c)
die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle vervollständigt die GGED für die einzelnen Teile der aufgeteilten Sendung gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625, sofern die Summe der in diesen GGED angegebenen Mengen der im GGED für die gesamte Sendung angegebene Gesamtmenge nicht überschreitet;
d)
der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass eine Kopie des GGED der einzelnen Teile der aufgeteilten Sendung in Papierform oder elektronisch den jeweiligen Teil der aufgeteilten Sendung bis zum darin angegebenen Bestimmungsort und bis zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 begleitet;
e)
der für die Sendung verantwortliche Unternehmer gibt die Referenznummer des GGED für jeden Teil der aufgeteilten Sendung in der bei den Zollbehörden abgegebenen Zollanmeldung an und bewahrt eine Kopie dieses GGED auf, die für die Zollbehörden gemäß Artikel 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bereit gehalten wird;
f)
die Zollbehörden geben die Angaben zu der in der Zollanmeldung angegebenen Menge des jeweiligen Teils der aufgeteilten Sendung in das IMSOC ein und gestatten die Überführung dieses Teils in ein Zollverfahren nur dann, wenn die im GGED angegebene Gesamtmenge für diesen Teil der aufgeteilten Sendung nicht überschritten wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die Sendung in die in Artikel 210 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zollverfahren zu überführen ist.

(2) Ist eine an der Grenzkontrollstelle aufzuteilende Sendung nicht konform und weist die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle den Unternehmer an, eine oder mehrere der in Artikel 66 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Maßnahmen lediglich für einen Teil der Sendung zu ergreifen, gelten folgende Anforderungen:

a)
Nach Vervollständigung des GGED für die gesamte Sendung legt der für die Sendung verantwortliche Unternehmer für jeden Teil der aufgeteilten Sendung ein GGED vor und gibt darin die Menge, das Transportmittel und den Bestimmungsort für diesen Teil an;
b)
die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle vervollständigt die GGED für die einzelnen Teile der aufgeteilten Sendung gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625, wobei sie die für die einzelnen Teile der aufgeteilten Sendung getroffene Entscheidung berücksichtigt;
c)
Absatz 1 Buchstaben d, e und f gilt für jeden Teil der aufgeteilten Sendung.

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