Artikel 6 VO (EU) 2019/1602

Bedingungen für das GGED, das Sendungen unter Zollaufsicht begleitet, die nach Verlassen der Grenzkontrollstelle aufgeteilt werden

Ist eine Sendung nach Verlassen der Grenzkontrollstelle und vor der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 aufzuteilen, so gelten die folgenden Anforderungen:

a)
Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass eine Kopie des GGED in Papierform oder elektronisch jeden Teil der aufgeteilten Sendung bis zum Zeitpunkt der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 begleitet;
b)
für jeden Teil der aufgeteilten Sendung gibt der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die Referenznummer des GGED in der bei den Zollbehörden abgegebenen Zollanmeldung an und bewahrt eine Kopie dieses GGED auf, die für die Zollbehörden gemäß Artikel 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bereit gehalten wird;
c)
für jeden Teil der aufgeteilten Sendung geben die Zollbehörden die Angaben zu der in der Zollanmeldung für diesen Teil angegebenen Menge in das IMSOC ein und gestatten die Überführung dieses Teils in ein Zollverfahren nur dann, wenn die im GGED angegebene Gesamtmenge nicht überschritten wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die Sendung in die in Artikel 210 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zollverfahren zu überführen ist.

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