Artikel 7 VO (EU) 2019/1602

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Artikel 4 Buchstabe c, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 6 Buchstabe c gelten jedoch ab dem Zeitpunkt, an dem die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung im Zollbereich betriebsbereit sind, spätestens jedoch ab dem 3. März 2025.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Zeitpunkt mit, ab dem diese Mittel der elektronischen Datenverarbeitung betriebsbereit sind.

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