Artikel 10 VO (EU) 2019/1753
Beziehung zu Marken
(1) Der Schutz einer geografischen Angabe lässt die Gültigkeit einer älteren Marke auf der Unionsebene oder der regionalen oder nationalen Ebene unberührt, die im Gebiet eines Mitgliedstaats, eines regionalen Verbunds von Mitgliedstaaten oder der Union gutgläubig angemeldet oder eingetragen wurde oder an der durch gutgläubige Nutzung Rechte erworben wurden.
(2) Eine im internationalen Register eingetragene geografische Angabe wird im Gebiet der Union nicht geschützt, wenn in Anbetracht des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung der Schutz dieser geografischen Angabe im Gebiet der Union geeignet wäre, die Verbraucher über die wirkliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 darf eine Marke, die vor dem Zeitpunkt, zu dem das Internationale Büro der Kommission die Veröffentlichung der internationalen Eintragung der geografischen Angabe mitgeteilt hat, im Gebiet eines Mitgliedstaats, eines regionalen Verbunds von Mitgliedstaaten oder der Union gutgläubig angemeldet oder eingetragen wurde oder an der – sofern dies nach dem anwendbaren Recht vorgesehen ist – durch gutgläubige Nutzung Rechte erworben wurden und deren Verwendung dem Schutz der geografischen Angabe zuwiderlaufen würde, ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiterhin für das betreffende Erzeugnis verwendet und erneuert werden, sofern keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) vorliegen. In solchen Fällen ist sowohl die Verwendung der geografischen Angabe als auch die Verwendung der betreffenden Marke gestattet.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1).
- (2)
Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1).
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