Artikel 11 VO (EU) 2019/1753

Übergangsbestimmungen für bereits nach dem Lissabonner Abkommen registrierte Ursprungsbezeichnungen mit Ursprung in Mitgliedstaaten

(1) In Bezug auf jede Ursprungsbezeichnung mit Ursprung in einem Mitgliedstaat, der Partei des Lissabonner Abkommens ist, für ein Erzeugnis, das nach einer der in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Verordnungen geschützt ist, entscheidet sich der betreffende Mitgliedstaat, auf der Grundlage eines Antrags einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte oder eines Begünstigten im Sinne von Artikel 1 Ziffer xvii der Genfer Akte oder aus eigener Initiative, entweder

a)
die internationale Eintragung dieser Ursprungsbezeichnung gemäß der Genfer Akte zu beantragen, wenn der betreffende Mitgliedstaat gemäß der in Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2019/1754 genannten Ermächtigung die Genfer Akte ratifiziert hat oder ihr beigetreten ist, oder
b)
die Löschung des Eintrags dieser Ursprungsbezeichnung aus dem internationalen Register zu beantragen.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Entscheidung im Sinne von Unterabsatz 1 bis zum 14. November 2022 mit.

In den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Situationen überprüft der betreffende Mitgliedstaat mit dem Internationalen Büro für die Zwecke der Eintragung nach der Genfer Akte in Abstimmung mit der Kommission, ob gemäß Regel 7 Absatz 4 der gemeinsamen Ausführungsordnung Änderungen vorgenommen werden müssen.

Die Kommission ermächtigt den betreffenden Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts, die notwendigen Änderungen vorzunehmen und das Internationale Büro zu unterrichten. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) In Bezug auf jede Ursprungsbezeichnung mit Ursprung in einem Mitgliedstaat, der Partei des Lissabonner Abkommens ist, für ein Erzeugnis, das in den Geltungsbereich einer der in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verordnungen fällt, aber nach keiner dieser Verordnungen geschützt ist, entscheidet sich der betreffende Mitgliedstaat, auf der Grundlage eines Antrags einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte oder eines Begünstigten im Sinne von Artikel 1 Ziffer xvii der Genfer Akte oder auf eigene Initiative, entweder

a)
nach der betreffenden Verordnung die Eintragung dieser Ursprungsbezeichnung zu beantragen, oder
b)
die Löschung der Eintragung dieser Ursprungsbezeichnung im internationalen Register zu beantragen.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung im Sinne von Unterabsatz 1 und stellt den betreffenden Antrag bis zum 14. November 2022.

Wenn der betreffende Mitgliedstaat gemäß der Ermächtigung nach Artikel 3 des Beschlusses (EU)2019/1754 die Genfer Akte ratifiziert hat oder ihr beigetreten ist, beantragt er in den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Situationen die internationale Eintragung der Ursprungsbezeichnung gemäß der Genfer Akte innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Eintragung der geografischen Angabe im Sinne der anwendbaren Verordnung. Es gilt Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4.

Wenn der Antrag auf Eintragung gemäß der anwendbaren Verordnung abgelehnt wird und die einschlägigen verwaltungsrechtlichen und justiziellen Rechtsbehelfe erschöpft sind oder wenn der Antrag auf Eintragung gemäß der Genfer Akte nach Unterabsatz 3 dieses Absatzes nicht gestellt wurde, beantragt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Löschung des Eintrags dieser Ursprungsbezeichnung aus dem internationalen Register.

(2a) In Bezug auf jede Ursprungsbezeichnung mit Ursprung in einem Mitgliedstaat, der Partei des Lissabonner Abkommens ist, entscheidet sich der betreffende Mitgliedstaat im Falle eines Erzeugnisses, das nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, aber in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1143 fällt, auf der Grundlage eines Antrags einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte oder eines Begünstigten im Sinne von Artikel 1 Ziffer xvii der Genfer Akte oder auf eigene Initiative, entweder dafür

a)
die internationale Eintragung dieser Ursprungsbezeichnung gemäß der Genfer Akte innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1143 zu beantragen, wenn der Mitgliedstaat gemäß der in Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2019/1754 genannten Ermächtigung die Genfer Akte ratifiziert hat oder ihr beigetreten ist, oder
b)
die Löschung der Eintragung dieser Ursprungsbezeichnung im internationalen Register zu beantragen.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Entscheidung im Sinne des genannten Unterabsatzes im Falle eines Antrags gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Eintragung der genannten Ursprungsbezeichnung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 und im Falle eines Antrags gemäß Buchstabe b des genannten Unterabsatzes bis 14. Mai 2025 mit.

In den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Situationen überprüft der betreffende Mitgliedstaat mit dem Internationalen Büro für die Zwecke der Eintragung nach der Genfer Akte in Abstimmung mit der Kommission, ob gemäß Regel 7 Absatz 4 der gemeinsamen Ausführungsordnung Änderungen vorgenommen werden müssen. Die Kommission ermächtigt den betreffenden Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts, die notwendigen Änderungen vorzunehmen und das Internationale Büro darüber zu unterrichten. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Wenn der Antrag auf Eintragung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 abgelehnt wird und die einschlägigen verwaltungsrechtlichen und justiziellen Rechtsbehelfe erschöpft sind oder wenn der Antrag auf Eintragung gemäß der Genfer Akte nicht gestellt wurde, beantragt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Löschung des Eintrags dieser Ursprungsbezeichnung aus dem internationalen Register.

(3) Bei Ursprungsbezeichnungen für Erzeugnisse, die nicht in den Geltungsbereich einer der in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verordnungen fallen und für die auf Unionsebene keine geografischen Angaben geschützt werden, kann ein Mitgliedstaat, der bereits Partei des Lissabonner Abkommens ist, einen bestehenden Eintrag weiter im internationalen Register führen lassen.

Für solche Ursprungsbezeichnungen mit Ursprung in seinem Gebiet kann ein solcher Mitgliedstaat auch weitere Anmeldungen zur Eintragung in das internationale Register nach dem Lissabonner Abkommen einreichen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der betreffende Mitgliedstaat hat der Kommission den Entwurf der Anmeldung zur Eintragung solcher Ursprungsbezeichnungen in das Register mitgeteilt; diese Mitteilung umfasst Nachweise dafür, dass die Anmeldung den Anforderungen für eine Eintragung nach dem Lissabonner Abkommen genügt, und
b)
die Kommission hat innerhalb von zwei Monaten ab dieser Mitteilung keine negative Stellungnahme dazu abgegeben; eine negative Stellungnahme kann nur nach Konsultation des betreffenden Mitgliedstaats und in hinreichend begründeten Ausnahmefällen abgegeben werden, wenn die nach Buchstabe a erforderlichen Nachweise nicht hinreichend belegen, dass die Anforderungen für eine Eintragung nach dem Lissabonner Abkommen erfüllt werden, oder wenn sich die Eintragung negativ auf die Handelspolitik der Union auswirken würde.

Wenn die Kommission im Zusammenhang mit der Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a weitere Informationen anfordert, endet die Frist für Maßnahmen der Kommission einen Monat nach Eingang der angeforderten Informationen.

Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten umgehend über etwaige Mitteilungen nach Unterabsatz 2 Buchstabe a.

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