Artikel 13 VO (EU) 2019/1753
Gebühren
Die in der gemeinsamen Ausführungsordnung festgesetzten Gebühren, die gemäß Artikel 7 der Genfer Akte zu entrichten sind, sind von dem Mitgliedstaat, in dem die geografische Angabe ihren Ursprung hat, oder einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte oder einem Begünstigten im Sinne von Artikel 1 Ziffer xvii der Genfer Akte zu tragen. Die Mitgliedstaaten können die betreffende natürliche oder juristische Person oder den betreffenden Begünstigten verpflichten, die Gebühren anteilig oder in voller Höhe zu zahlen.
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